Art. 41 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Datenaustausch Die Stadt und die IBC stellen sich die für die Erfüllung dieses Gesetzes, der Konzession und der Eigentümerstrategie notwendigen Personendaten gegenseitig, sofern notwendig im Abrufverfahren, und unentgeltlich zur Verfügung. 1 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Februar 2017 (GRB.2017.22). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 9. Mai 2017 (SRB.2017.307) auf den 1. Juli 2017 aufgehoben 2 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 13. September 2007 $$$ 811 1.1.2024 11 Art. 41a1 Konzessionen Grundwasser Vor Inkrafttreten der Teilrevision vom 21. Juni 2018 bereits bestehende Grundwasserkonzessionen, die keiner Anschlusspflicht unterliegen, werden gemäss den jeweiligen Konzessionsbestimmungen weitergeführt.
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