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Gesetz über die IBC Energie Wasser Chur (IBC-Gesetz)

Chur · 811 · regulation

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 A. Grundsätze der Leistungserbringung
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 B. Versorgungsauftrag für einzelne Bereiche
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 A. Gemeindebehörden
  15. Art. 15
  16. Art. 16 B. Verwaltungsrat
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 C. Geschäftsleitung
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 D. Rechnungsprüfung
  23. Art. 23
  24. Art. 24 IV. Personal
  25. Art. 25
  26. Art. 26 A. Allgemeines
  27. Art. 27 B. Tarife
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 C. Preise
  32. Art. 32
  33. Art. 33 D. Rechnungslegung und Finanzierung
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 E. Energiefonds
  39. Art. 39 VI. Rechtspflege, Vollzug
  40. Art. 40
  41. Art. 41 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  42. Art. 42

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42 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Rechtsform, Name, Sitz Die IBC Energie Wasser Chur (IBC) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur.

Propose a change

Art. 2

Konzession Die Stadt erteilt der IBC eine Konzession für die Erbringung des Versorgungsauftrages sowie für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens und des Grundwassers.

Propose a change

Art. 3

Aufgaben 1 Die IBC versorgt die Bevölkerung mit Energie (Elektrizität, Erdgas/ Biogas und Wärme) und Wasser und erfüllt die gestützt auf dieses Gesetz, die Konzession und die Eigentümerstrategie übertragenen Aufgaben. 2 Die IBC erbringt Energiedienstleistungen. 3 Die IBC sorgt im Rahmen der Verfügbarkeit und der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen für eine sichere, ausreichende, effiziente und umweltgerechte Versorgung ihrer Kundinnen und Kunden. 4 Die IBC unterstützt die Stadt bei der Umsetzung von Energieeffizienzbestrebungen. 1 Fassung von Art. 6, 8, 11, 12-23, 28, 33, 35-38, 41 und 42 gemäss der am 6. Oktober 2011 vom Gemeinderat beschlossenen Teilrevision (GRB 255.10). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 28. November 2011 (SRB 685) auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt 3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt 811 $$$ 2 1.1.2024

Propose a change

Art. 4

Eigentumsverhältnisse 1 Die Stadt überträgt der IBC zum Buchwert das gesamte bisherige Verwaltungs- und Finanzvermögen der Elektrizitäts-, Erdgas- und Wasserversorgung sowie die Hydranten zu Eigentum. 2 Die öffentlichen Brunnen, die Quellrechte, die öffentliche Beleuchtung und alle dazugehörigen Anschlussleitungen bleiben im Eigentum der Stadt. 3 Die Verteilnetze der Elektrizitäts-, Erdgas-, Wärme- und Wasserversorgung sowie der Hydranten auf dem Gebiet der Stadt dürfen nicht veräussert werden.

Propose a change

Art. 5

Rechtsübertragungen 1 Sämtliche betriebsnotwendigen Grundstücke, Bauten und Anlagen, Elektrizitäts-, Erdgas- und Wasserleitungen sowie Steuer- und Anschlussleitungen (Zugehör) und alle Dienstbarkeiten, welche die Stadt berechtigen, solche Leitungen dauernd beizubehalten, werden auf die IBC übertragen. 2 Nicht übertragen werden insbesondere Glasfaser- und Kupferleitungen, welche Informatik- und Telefoniezwecken dienen, sowie Telefonzentralen.

Propose a change

Art. 6

Gemeindekorporation Kraftwerk Chur-Sand (GKC), Kraftwerke Hinterrhein AG (KHR) und weitere Beteiligungen 1 Die Übernahme bzw. Verwertung von Strom, Wasser, Gas und Wärme, welche der Stadt aus ihrer Beteiligung an der GKC, KHR und weiteren Beteiligungen zusteht sowie alle daraus entstehenden Kostenfolgen, obliegen der IBC.2 Die Bruttomargen, die aus der Differenz zwischen den Einkaufspreisen und Verkaufspreisen dieser städtischen Beteiligungen erzielt werden, sind vor dem Antrag auf Gewinnverwendung mit der Jahresrechnung dem Stadtrat vorzulegen. II. Versorgungsauftrag

Propose a change

Art. 7 A. Grundsätze der Leistungserbringung

Geschäftsgrundsätze 1 Die IBC ist nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen zu führen. 2 Die IBC kann mit anderen Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten sowie solche Unternehmen erwerben oder sich daran beteiligen. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 16. November 2023 (GRB.2023.36). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (SRB.2024.54) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt $$$ 811 1.1.2024 3

Propose a change

Art. 8

Geschäftsgebiet Die IBC ist berechtigt, auch ausserhalb des Stadtgebietes tätig zu werden.

Propose a change

Art. 9

Natürliche Lebensgrundlagen Die IBC trägt dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Rechnung. Sie fördert die Produktion und den Vertrieb von erneuerbaren Energien.

Propose a change

Art. 10 B. Versorgungsauftrag für einzelne Bereiche

Wasserversorgung Die IBC versorgt die Stadt mit Trink-, Brauch- und Löschwasser.

Propose a change

Art. 11

Öffentliche Beleuchtung Die IBC stellt gegen Entgelt die Beleuchtung der Strassen und Plätze auf dem Stadtgebiet sicher. Art. 11a1 Nutzung Grundwasser 1 Für die Nutzung von Grundwasser zu Wärmezwecken plant, erstellt, betreibt und unterhält die IBC die dazu notwendigen Anergienetze (Grund- und Groberschliessung), sofern sich dies aus wirtschaftlicher und technischer Sicht als sachlich begründet erweist und der Gewässerschutz gewährleistet ist. 2 Für Dritte, die das Grundwasser zu Wärmezwecken nutzen wollen oder aufgrund bestehender Konzessionen bereits nutzen, besteht im Einzugsbereich der Erschliessung eine Anschlusspflicht an die Anlagen der IBC. Bei bestehenden Konzessionsverträgen, die keinen Vorbehalt hinsichtlich einer Änderung der künftigen Gesetzgebung enthalten, entsteht die Anschlusspflicht indessen erst mit Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer. 3 Mit dem Anschluss fallen bestehende Grundwasserkonzessionen dahin. 4 Fällt eine Grundwasserkonzession gestützt auf Abs. 3 dahin, hat der Konzessionär einen Anspruch auf Entschädigung von der Stadt Chur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Enteignung. 5 Der Gemeinderat legt den Einzugsbereich gemäss Abs. 2 im Generellen Erschliessungsplan parzellengenau fest. Er hört dabei die IBC an. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt 811 $$$ 4 1.1.2024 Art. 11b1 Zukünftige Technologien und von der IBC noch nicht angebotene Dienstleistungen Die IBC hat es Dritten zu angemessenen Konditionen zu ermöglichen, das Anergienetz für zukünftige Technologien zu nutzen, und im Zusammenhang mit dem Anergienetz Dienstleistungen, die bei Annahme von Art. 11b durch den Gemeinderat bzw. vom Volk von der IBC nicht angeboten wurden, zu erbringen.

Propose a change

Art. 12

Leitungsnetze und Anlagen Die IBC erstellt, betreibt und unterhält die für die Energie und Wasserversorgung notwendigen Leitungsnetze und anderen Anlagen. Sie sorgt insbesondere für deren Betriebssicherheit und eine der technischen Entwicklung Rechnung tragende Erneuerung.

Propose a change

Art. 13

Gewerbliche Leistungen Die IBC kann, möglichst zu gewinnbringenden, mindestens aber zu kostendeckenden Preisen, im Rahmen der Konzession und der Eigentümerstrategie gewerbliche Leistungen anbieten. III. Organisation

Propose a change

Art. 14 A. Gemeindebehörden

Gemeinderat 1 Der Gemeinderat erteilt auf Antrag des Stadtrates die für maximal zehn Jahre gültige Konzession. 2 Der Gemeinderat nimmt jährlich vom Budget, vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung Kenntnis. 3 Die Veräusserung von Grundstücken oder von Unternehmensteilen der IBC sowie die Errichtung von Grundpfandrechten bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. 4 Der Gemeinderat legt den Rahmen der Wassertarife und der Tarife für die Nutzung von Grundwasser zu Wärmezwecken fest. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt 2 Fassung von Abs. 1 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. September 2022 (GRB.2022.46). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 (SRB.2022.914) auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt; Fassung von Abs. 4 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt $$$ 811 1.1.2024 5

Propose a change

Art. 15

Stadtrat 1 Der Stadtrat wahrt die Eigentümerinteressen und übernimmt die Aufsichtsfunktion. Er legt die Eigentümerstrategie fest, überprüft diese periodisch und unterbreitet sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme. 2 Dem Stadtrat stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: a) Festsetzung und Änderung der Statuten; b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Verwaltungsratspräsidiums und der Revisionsstelle; c) Genehmigung des Jahresberichts; d) Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes; e) Entlastung des Verwaltungsrates; f) Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihm durch das Gesetz vorbehalten sind.

Propose a change

Art. 16 B. Verwaltungsrat

Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Aktiengesellschaft betreffend Anforderungen und Haftung an Verwaltungsratsmitglieder finden Anwendung. Amtierende Mitglieder des Stadtrates sind nicht in den Verwaltungsrat wählbar. 2 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.

Propose a change

Art. 17

Befugnisse und Aufgaben 1 Der Verwaltungsrat verfügt im Rahmen der Konzession und der Eigentümerstrategie über sämtliche Befugnisse, die nicht durch dieses Gesetz oder durch den Verwaltungsrat anderen Stellen übertragen worden sind. 2 Der Verwaltungsrat bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der Konzession und der Eigentümerstrategie die Unternehmenspolitik, fällt die strategischen Entscheide, überprüft die getroffenen Anordnungen und überwacht ihren Vollzug sowie die Einhaltung und Erfüllung derselben. Er sorgt für ein zweckmässiges Controlling. 3 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, allgemeine Geschäftsbedingungen, Richtlinien und Weisungen zu erlassen. Er regelt insbesondere die näheren Voraussetzungen für den Bezug von Energie und Wasser sowie für andere angebotene Leistungen. Der Verwaltungsrat legt die Löhne der Geschäftsleitung im Rahmen des städtischen Personalrechtes fest. 4 Der Verwaltungsrat legt die Tarife und Preise für angebotene Leistungen fest. Art. 14 Abs. 4 bleibt vorbehalten. 5 Der Verwaltungsrat genehmigt das Budget und legt es dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor. 811 $$$ 6 1.1.2024

Propose a change

Art. 18

Finanzkompetenzen Der Verwaltungsrat beschliesst die zur Erfüllung der Konzession und der Eigentümerstrategie erforderlichen Ausgaben abschliessend und unabhängig von ihrer Höhe.

Propose a change

Art. 19 C. Geschäftsleitung

Wahl Der Verwaltungsrat wählt die Geschäftsleitung. Ein Mitglied der Geschäftsleitung darf nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören.

Propose a change

Art. 20

Aufgaben Die Geschäftsleitung leitet die IBC nach den Vorgaben des Verwaltungsrates in allen technischen, betrieblichen und administrativen Belangen.

Propose a change

Art. 21

Finanzkompetenzen Die Geschäftsleitung verfügt im Rahmen der Konzession und der Eigentümerstrategie über das vom Verwaltungsrat genehmigte Budget.

Propose a change

Art. 22 D. Rechnungsprüfung

Revisionsstelle 1 Der Stadtrat setzt eine unabhängige, fachlich ausgewiesene Revisionsstelle zur internen Rechnungsprüfung und Revision ein. Die Wahl erfolgt jährlich. 2 Die gleiche Revisionsstelle kann höchstens fünf Jahre in unmittelbarer Folge eingesetzt werden.

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Art. 23

Durchführung der Revision 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungslegung. 2 Die Aufgaben richten sich nach den aktienrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts zur ordentlichen Revision. $$$ 811 1.1.2024 7

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Art. 24 IV. Personal

Anstellungsverhältnis Für das Personal der IBC gelten die Anstellungsbedingungen des städtischen Personalrechts.

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Art. 25

Berufliche Vorsorge Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihrer Mitarbeitenden schliesst sich die IBC der Pensionskasse Stadt Chur an. V. Grundsätze der Finanzierung

Propose a change

Art. 26 A. Allgemeines

Tarife und Preise 1 Die IBC erhebt für ihre Leistungen ein Entgelt. 2 Hoheitliche Leistungen werden durch Tarife, gewerbliche Leistungen durch Preise abgegolten.

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Art. 27 B. Tarife

Kostenpflichtige Leistungen Die IBC erhebt Tarife: a) für die Aufwendungen zur Erstellung von Hausanschlüssen; b) für den Bezug von Energie und Wasser gestützt auf die gemessenen Mengen und Leistungen in Fr./m3, Fr./kWh und Fr./kW; c) für die Nutzung von Grundwasser zu Wärmezwecken eine jährlich zu entrichtende Gebühr, bestehend aus einem leistungs- und einem mengenabhängigen Teil; d) für die Aufwendungen für vorgehaltene Leistungen wie Sprinkleranlagen, Notkühlanlagen und Klimakühlungen; e) für die Messeinrichtung sowie die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit. 1 Fassung von lit. b gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. September 2022 (GRB.2022.46). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 (SRB.2022.914) auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt; Fassung von lit. c gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt 811 $$$ 8 1.1.2024

Propose a change

Art. 28

Bemessung 1 Mit den Tarifen für Energie soll ein angemessener Gewinn erzielt werden. Die Tarife für Trinkwasser sind kostendeckend festzulegen. 2 Die Tarife sind so zu bemessen, dass zwischen den einzelnen Produkten und Kundenkategorien keine Querfinanzierung erfolgt. 3 Der Wasserverbrauch von öffentlichen Brunnen wird der IBC unabhängig von der bezogenen Menge pauschal entschädigt. 4 Bei der Tarif- bzw. Preisgestaltung für Energie sollen effizienzfördernde Massnahmen berücksichtigt werden.

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Art. 29

Vertragliche Regelung Die IBC ist berechtigt, bei besonderen Verhältnissen die Preise für die Leistungen vertraglich zu regeln.

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Art. 30

Rechnungsstellung Die kostenpflichtigen Leistungen sind als Anschluss-, Benutzungs-, Liefer- und Verwaltungsaufwendungen in Rechnung zu stellen.

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Art. 31 C. Preise

Übergang von Tarifen zu Preisen Der Verwaltungsrat ist nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts berechtigt, Tarife aufzuheben und einen Preisrahmen festzulegen. Art. 14 Abs. 4 bleibt vorbehalten.

Propose a change

Art. 32

Preisstrukturen Die Leistungen der IBC sind zu Preisen anzubieten, welche einen über mehrere Jahre positiven Deckungsbeitrag und die Erzielung eines angemessenen Gewinns ermöglichen.

Propose a change

Art. 33 D. Rechnungslegung und Finanzierung

Rechnungslegung 1 Die IBC führt eine eigenständige Rechnung einschliesslich eines wirksamen Controllings. 1 Fassung von Abs. 1 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. September 2022 (GRB.2022.46). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 (SRB.2022.914) auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt $$$ 811 1.1.2024 9 2 Die Rechnungslegung hat nach den für kotierte Aktiengesellschaften geltenden Bilanzierungsvorschriften1 unter Beachtung der branchenüblichen Abschreibungssätze zu erfolgen.

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Art. 34

Konzessionsgebühr 1 Die IBC bezahlt der Stadt für den ihr erteilten Versorgungsauftrag und für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens zum Bau und Betrieb der erforderlichen Anlagen eine Abgabe (Konzessionsgebühr). 2 Die Abgabe wird in der Konzession festgelegt und bemisst sich nach der aus den Verteilnetzen ausgespiesenen Gesamtenergiemenge multipliziert mit einem Ansatz von 1.5 Rp. – 4.0 Rp./kWh für Strom und bis maximal 0.2 Rp./kWh für Erdgas bzw. Biogas. Für Wärmenetze beträgt die Abgabe 0.1 Rp./kWh. 3 Die IBC ist berechtigt, die Abgaben gemäss Abs. 2 auf die Endverbraucherin und den Endverbraucher abzuwälzen. Die Abgabe ist in der Energierechnung nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen separat auszuweisen. Art. 34a3 Abrechnung von Leistungen Leistungen der IBC für die Stadt, insbesondere für die öffentliche Beleuchtung und für öffentliche Brunnen, sowie Leistungen der Stadt für die IBC werden gegenseitig in Rechnung gestellt.

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Art. 35

Darlehen Die Stadt kann der IBC Darlehen gewähren. Diese werden marktgerecht verzinst. Der Stadtrat legt den Zinssatz fest.

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Art. 36

Dotationskapital Das Dotationskapital besteht aus dem der IBC von der Stadt übertragenen Anlagevermögen. Das Dotationskapital ist risiko- und marktgerecht zu verzinsen. Die Konzession regelt die Einzelheiten. 1 Fachempfehlungen des Swiss GAAP FER 2 Fassung von Art. 34 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 11. April 2013. Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 2. Juli 2013 (SRB.2013.412) rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt Fassung von Abs. 2 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt 3 Fassung von Art. 34a gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 11. April 2013. Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 2. Juli 2013 (SRB.2013.412) rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt 811 $$$ 10 1.1.2024

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Art. 37

Gewinnablieferung an die Stadt Die Gewinnablieferung an die Eigentümerin wird in der Form einer Dividende (Anteil am Bilanzgewinn) ausgerichtet.

Propose a change

Art. 39 VI. Rechtspflege, Vollzug

Rechtspflege 1 Gegen eine Verfügung der IBC kann die betroffene Person innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Stadtrat erheben. 2 Im Übrigen gilt das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Propose a change

Art. 40

Vollzug 1 Der Stadtrat vollzieht dieses Gesetz und trifft die erforderlichen Anordnungen und Massnahmen. 2 Er ist insbesondere befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die Produktions-, Übertragungs- und Verteilanlagen der IBC sowie alle ihrem Betrieb dienenden Sach- und Vermögenswerte und die damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungen, Rechte und Pflichten in die selbständige öffentlichrechtliche Anstalt einzubringen.

Propose a change

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