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Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

Solothurn · 614.159.22 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Informationen deaktiviert.*
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt für Verfahren, auf welche das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 19852) anwendbar ist; a) die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Verfügungen durch das kantonale Steueramt; b) die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Rechnungen durch das kantonale Steueramt; c) die elektronische Zustellung von Mitteilungen, Kontoauszügen und sonstigen Informationen. 2 Nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind: a) steuerpflichtige natürliche Personen, die gesetzlich oder vertraglich vertreten werden; b) steuerpflichtige juristische Personen; c) die Nachsteuern, die Grundstückgewinnsteuer, die Nebensteuern und die Quellensteuer; d) Einspracheentscheide.

§ 2

Begriffsbestimmung 1 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben folgende Bestimmung: a) E-Information: Verfügungen, Rechnungen, Mitteilungen, Kontoauszüge und sonstige Informationen gemäss § 1 Absatz 1, welche vom kantonalen Steueramt auf eine E-Plattform übermittelt werden. b) E-Dienstleister: Die PostFinance AG oder eine Bank, welche eine E- Plattform zur Verfügung stellt. 1) BGS 614.11. 2) BGS 614.11. GS 2021, 20 614.159.22 c) E-Plattform: Elektronische Plattform, die von einem E-Dienstleister betrieben wird. Die E-Plattform erlaubt es dem kantonalen Steueramt, E-Informationen für eine steuerpflichtige Person in einem elektronischen Postfach zu hinterlegen. Gleichzeitig kann die steuerpflichtige Person die E-Plattform für die Zahlungsabwicklungen ihrer Steuerrechnungen nutzen (sogenanntes E-Banking). d) E-Zustellung: Sichere elektronische Übermittlung von E-Informationen auf eine E-Plattform zuhanden der steuerpflichtigen Person. 2. E-Dienstleister und Datenschutz

§ 3

E-Dienstleister und Datenschutz 1 Der Kanton Solothurn schliesst einen Vertrag mit einem E-Dienstleister ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Informationssicherheit und den Datenschutz bei der Erbringung von Informatikdienstleistungen des Kantons Solothurn sind Bestandteil des Vertrages mit dem E- Dienstleister. 2 Das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG1) gilt für E-Dienstleister und von diesen beigezogene Dritte. 3 Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) vom 21. Februar 20012) bleibt vorbehalten. 3. An-/Abmeldung und Nutzungsbedingungen

§ 4

An- und Abmeldung 1 Die E-Zustellung von E-Informationen erfolgt nach vorgängiger Anmeldung durch die steuerpflichtige Person. 2 Eine An- und Abmeldung für die E-Zustellung von E-Informationen ist jederzeit möglich. 3 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie gemeinsam handelnde Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben eine gemeinsame E- Plattform zu bezeichnen, auf welcher die Zustellung von E-Informationen ausschliesslich zu erfolgen hat.* 4 Im Zeitpunkt einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung oder Scheidung werden bestehende Anmeldungen für die Zustellung von E-

§ 5 Informationen deaktiviert.*

Nutzungsbedingungen der E-Informationen 1 Meldet sich eine steuerpflichtige Person für die E-Zustellung von E- Informationen an, muss sie in die Nutzungsbedingungen einwilligen. Die Einwilligung erfolgt ausschliesslich elektronisch. 2 Ab dem Zeitpunkt der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erhält die steuerpflichtige Person die in § 1 Absatz 1 genannten Dokumente elektronisch zugestellt. 1) BGS 614.11. 2) BGS 114.1. 614.159.22 3 Mit der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erteilt die steuerpflichtige Person gleichzeitig die Einwilligung zur Abwicklung von Zahlungen über die E-Plattform des E-Dienstleisters. 4 Die Einwilligung in die Nutzungsbedingungen hat solange Gültigkeit, als keine Abmeldung durch die steuerpflichtige Person im Sinne von § 4 Absatz 2 erfolgt oder das kantonale Steueramt die Nutzungsbedinungen ändert. 5 Die steuerpflichtigen Personen sind über Änderungen der Nutzungsbedingungen zu informieren. 4. Verfahrensbestimmungen

§ 6

Eröffnung von E-Informationen 1 Das kantonale Steueramt stellt die E-Information in der E-Plattform des E- Dienstleisters zur Abholung bereit. 2 Steht die E-Information zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die von der steuerpflichtigen Person im Rahmen der Registration für die E-Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben: a) das Datum der Bereitstellung; b) die E-Plattform, unter welcher die E-Information zur Abholung bereitsteht. 3 Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische Zustellung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an die steuerpflichtige Person.

§ 7

E-Banking 1 Die E-Informationen werden vom E-Dienstleister an das E-Banking der steuerpflichtigen Person übermittelt.

§ 8

Zustellzeitpunkt von E-Informationen 1 Werden die E-Informationen innert der Abholfrist von sieben Tagen heruntergeladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustellung. 2 Werden die E-Informationen innert der siebentätigen Abholfrist nicht heruntergeladen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung auf der E- Plattform als Zeitpunkt der Zustellung. 3 Das Nichtherunterladen oder die Ablehnung der E-Informationen gilt nicht als Einsprache im Sinne von § 149 StG1).

§ 9

Weitere Bestimmungen 1 Soweit in den vorstehenden §§ 6-8 nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) vom 24. April 20182) anwendbar. 1) BGS 614.11. 2) BGS 124.12. 614.159.22 5. Schlussbestimmungen

§ 10

Nutzungsbedingungen 1 Das kantonale Steueramt stellt die Nutzungsbedingungen auf. RRB Nr. 2021/889 vom 22. Juni 2021. Die Einspruchsfrist ist am 23. August 2021 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. August 2021. 614.159.22 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 3 geändert GS 2025, 5 25.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 5 614.159.22 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 4 Abs. 3 25.02.2025 01.01.2025 geändert GS 2025, 5 § 4 Abs. 4 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt GS 2025, 5

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