Geltungsbereich
1 Das Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 20022 und regelt die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung
und die berufsorientierte Weiterbildung für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der
Hochschulen.
2 Es regelt auch die allgemeine Weiterbildung, wobei die Bestimmungen der Teile 4, 5
und 7 für Angebote von privatrechtlichen Trägerschaften nur zur Anwendung gelangen
können, wenn diese staatlich gefördert werden.
§ 2
Einbettung der Berufsbildung und der Weiterbildung
1 Die Berufsbildung und die Weiterbildung sind wie folgt in das Bildungswesen eingebettet: *
1 GR 2005 934
2 SR 412.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2005 2243 | G 2006 97
2 Nr. 430
2 Bildungsziele
§ 3
Allgemeines Bildungsziel
1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens,
des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine
sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.
2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen
Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.
3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen,
das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin
§ 4 zu bewähren. *
Ziele der beruflichen Grundbildung
1 Die berufliche Grundbildung vermittelt die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie schafft auf dem Weg
über die Berufsmaturität die Voraussetzungen für das Studium an einer Fachhochschule.
2 Die berufliche Grundbildung soll
a. die Lernenden befähigen, die Aufgaben, die sich ihnen während der Ausbildung
und in der späteren beruflichen Tätigkeit stellen, eigenständig zu bewältigen,
Nr. 430 3
b. die Lernenden darin unterstützen, die sich in Familie, Staat und Gesellschaft stellenden Aufgaben eigenständig und verantwortungsbewusst zu bewältigen und zu
gestalten,
c. das Verantwortungsbewusstsein der Lernenden gegenüber sich selbst, der Mitwelt
und der Gesellschaft sowie die Toleranz in einer multikulturellen Gesellschaft fördern,
d. die Bereitschaft und die Fähigkeit zu lebenslangem Lernen fördern und entwickeln.
§ 5
Ziele der höheren Berufsbildung
1 Die höhere Berufsbildung vermittelt, vertieft und erweitert Kenntnisse und Fähigkeiten
im Hinblick auf die Übernahme von anspruchsvollen Führungs- oder Fachfunktionen.
§ 6
Ziele der Weiterbildung *
1 Die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung vermitteln, erneuern, vertiefen
und erweitern Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Sinn des lebenslangen Lernens zur
Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen von Gesellschaft und Wirtschaft
und zu deren Mitgestaltung notwendig sind.
3 Gliederung der Berufsbildung und der
§ 7 Weiterbildung
Übersicht über die Berufsbildung und die Weiterbildung
1 Die Berufsbildung und die Weiterbildung gliedern sich wie folgt: *
4 Nr. 430
2 Die Inhalte der Brückenangebote, der Berufslehren, der eidgenössischen Berufs- und
der höheren Fachprüfungen, der höheren Fachschulen und der berufsorientierten Weiterbildung richten sich nach dem Bundesrecht.
3 Die Organisation und die Inhalte der Fachhochschulen sind in der Fachhochschulgesetzgebung geregelt.
§ 8
Fachmittelschulen
1 Die Fachmittelschulen im Sinn dieses Gesetzes umfassen
a. die Handelsmittelschulen und andere Vollzeitschulen nach Bundesrecht und
b. die nichtgymnasialen Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, welche die Anforderungen des Anerkennungsreglementes der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren3 erfüllen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
§ 9
Allgemeine Weiterbildung
1 Die allgemeine Weiterbildung im Sinn dieses Gesetzes umfasst mit Ausnahme der
Weiterbildungsangebote der Hochschulen alle Angebote der Weiterbildung, welche
nicht unter die berufsorientierte Weiterbildung nach Bundesrecht fallen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
3 vgl. Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Nr. 4.3.1.2
§ 10 Nr. 430 5
Förderangebote
1 Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung der Lernenden der beruflichen Grundbildung, die
a. zu weitergehenden Leistungen fähig sind oder
b. dem beruflichen und dem allgemeinbildenden Unterricht nicht zu folgen vermögen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
§ 11
Schulische Dienste
1 Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden der beruflichen Grundbildung bei Bedarf zur Verfügung:
a. * Schulberatung,
b. Berufs- und Studienberatung.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
4 Lernende
§ 12
Begriff
1 Lernende in der beruflichen Grundbildung sind Jugendliche und Erwachsene, die eine
Berufslehre absolvieren oder eine Fachmittelschule besuchen.
2 Lernende in der höheren Berufsbildung, der berufsorientierten oder der allgemeinen
Weiterbildung sind Jugendliche und Erwachsene, die in der Regel freiwillig ein Bildungsangebot einer Bildungsinstitution nutzen.
§ 13
Zulassung
1 Zur Berufsfachschule wird zugelassen, wer einen Lehr- oder Ausbildungsvertrag mit
einem Lehrbetrieb oder einer anderen Ausbildungsstätte abgeschlossen hat.
2 Zur Berufsmittelschule wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen erfüllt.
3 Zur Fachmittelschule wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen erfüllt, sofern
die Schule die nötigen Praktikumsplätze nachweisen kann.
4 Lernende mit schulischen oder sozialen Schwächen und Lernende, die trotz nachgewiesener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, können in ein
Brückenangebot aufgenommen werden mit dem Ziel, durch entsprechende Qualifizierung die Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu verbessern.
5 Der Regierungsrat kann die Zulassungsbedingungen für Brückenangebote lockern,
wenn die Lehrstellensituation es erfordert.
6 Nr. 430
6 Jugendliche und Erwachsene haben im Rahmen der Rechtsordnung freien Zugang zu
den Bildungsangeboten der höheren Berufsbildung sowie der berufsorientierten und der
allgemeinen Weiterbildung, wenn sie die Zulassungsbedingungen erfüllen.
7 Die Trägerschaften regeln die Zulassungsbedingungen für die einzelnen Bildungsangebote im Rahmen der Vorgaben des Bundes.
§ 14
Ausbildung und Weiterbildung
1 Die Ausbildung und die Weiterbildung
a. erfolgen auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes und der Berufspraxis,
aufbauend auf den Zielen der Volksschule,
b. orientieren sich an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen und
c. sind auf die Entwicklung von eigenständigen Persönlichkeiten ausgerichtet.
2 Lernende haben
a. an den Bildungsangeboten gemäss den Anforderungen der Bildungsinstitution
teilzunehmen,
b. angemessene Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung
für die Lerngemeinschaft zu tragen,
c. sich aktiv für das Erreichen der Bildungsziele einzusetzen.
§ 15
Beurteilung und Beratung
1 Die Leistungen der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt.
2 Die Trägerschaften regeln im Rahmen der Rechtsordnung die Art der Beurteilungen
und deren Folgen für die Lernenden.
3 Die Lernenden können sich in Bildungs- und Laufbahnfragen persönlich und fachlich
beraten lassen.
4 Der Regierungsrat regelt die kantonalen Informations- und Beratungsangebote in einer
Verordnung.
§ 16
Anrechnung von Lernleistungen
1 Lernleistungen, welche ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworben worden sind,
werden mit geeigneten Verfahren angerechnet.
2 Lernende, welche die für einen Abschluss der beruflichen Grundbildung notwendigen
Ziele nur zum Teil erreichen, können sich die erbrachten Lernleistungen bestätigen lassen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
§ 17
Information und Mitsprache
1 Die Bildungsinstitutionen informieren die Lernenden über schulische und weitere Fragen der Aus- und Weiterbildung und räumen ihnen angemessene Mitspracherechte ein.
§ 18 Nr. 430 7
Nachholbildung
1 Für Erwachsene ohne Berufsbildungsabschluss werden Angebote bereitgestellt, die es
ihnen ermöglichen, qualifizierende Abschlüsse nachzuholen.
5 Lehrpersonen und Fachpersonen
§ 19 der schulischen Dienste
Begriffe und beruflicher Auftrag
1 Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in
den Bereichen Lehren und Lernen, Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution sowie Evaluation und Weiterbildung wahrzunehmen haben.
2 Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Dienste am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgaben wie die Lehrpersonen
mitwirken.
3 Die Lehrpersonen verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Berufs- und der Weiterbildung befähigen.
4 Die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Berufsauftrages
befähigen.
§ 20
Lehren und Lernen
1 Die Lehrpersonen gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch fundierten Lehr-
und Lernprozess, der den Anforderungen der Berufspraxis und der Bildungsziele entspricht.
2 Das Unterrichten umfasst die Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung und
Auswertung des Unterrichts sowie die Leistungsbeurteilung der Lernenden.
3 Die Lehrpersonen beraten die Lernenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Bildungsfragen und unterstützen sie in ihrer Entwicklung.
4 Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften während
der Ausbildung.
5 Sie sind befugt, gegenüber Lernenden im Rahmen der Rechtsordnung disziplinarische
Massnahmen zu ergreifen.
6 Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbildes
und des Leistungsauftrages der Bildungsinstitution, des Lehrplans sowie des ihnen zugewiesenen Tätigkeitsgebietes.
8 Nr. 430
§ 21
Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution
1 Die Lehrpersonen wirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution mit und beteiligen sich an besonderen Schulaktivitäten.
2 Sie wirken in den Organen der Bildungsinstitution, denen sie angehören oder in die sie
gewählt wurden, mit.
3 Sie wirken bei der Qualitätssicherung und -entwicklung ihrer Bildungsinstitution mit
und übernehmen besondere Aufgaben.
§ 22
Beurteilung
1 Die Lehrpersonen werden in ihren Tätigkeiten ganzheitlich beurteilt.
2 Sie wirken bei der Beurteilung mit.
§ 23
Evaluation und Weiterbildung
1 Die Lehrpersonen evaluieren ihre Arbeit an der Bildungsinstitution regelmässig.
2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig
weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen und den
Bezug der Lernenden zur beruflichen Praxis gewährleisten können.
3 Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen.
4 Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen
in einer Verordnung.
§ 24
Zusammenarbeit
1 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Lernenden, den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Organen der Trägerschaft, in der beruflichen Grundbildung überdies mit
den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in den Lehrbetrieben, den Organisationen
der Arbeitswelt, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Dienststelle4 und den
schulischen Diensten zusammen.
2 Die Fachpersonen der schulischen Dienste haben sinngemäss dieselben Rechte und
Pflichten der Zusammenarbeit wie die Lehrpersonen.
4 Gemäss Änderung vom 27. November 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente
und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen und gestützt auf § 19
Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde in den §§ 24, 28, 33 und 34 die Bezeichnung «Amt für Berufsbildung» durch «zuständige Dienststelle» ersetzt. Die Änderung trat am
20. Januar 2008 in Kraft (G 2007 383).
Nr. 430 9
§ 24a * Verbot der Unterrichtstätigkeit
1 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen
Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Berufs- und der
Weiterbildung fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der Schulbehörden oder
von Amtes wegen.
6 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
§ 25
Begriff und beruflicher Auftrag
1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner vermitteln in der beruflichen Grundbildung in
Lehrbetrieben oder in überbetrieblichen Kursen die berufliche Praxis.
2 Sie verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine den Anforderungen der
Berufsbildung entsprechende Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Bildungsauftrages
der Berufsbildung befähigen.
§ 26
Ausbildung
1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausbildungsangebote in einer Verordnung.
§ 27
Beratung und Weiterbildung
1 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können sich in ihrer Bildungstätigkeit beraten lassen.
2 Sie haben sich regelmässig weiterzubilden, damit sie den Anforderungen der berufspraktischen Bildungstätigkeit genügen können.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
§ 28
Zusammenarbeit
1 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung, den Organisationen der Arbeitswelt, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen
Dienststelle und den schulischen Diensten zusammen.
10 Nr. 430
7 Organisation
§ 29
Aufgaben
1 Der Kanton nimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Verantwortung für die Berufsbildung und die Weiterbildung wahr.
2 Er ist für die Gestaltung und den Vollzug der Angebote der Berufsbildung gemäss den
eidgenössischen Vorgaben verantwortlich.
3 Er kann öffentlich-rechtliche und private Trägerschaften mit der Führung von Bildungsinstitutionen der Berufsbildung beauftragen.
4 Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über die
Berufsbildung mit dem Bund, den anderen Kantonen und den Organisationen der
Arbeitswelt zusammen.
§ 30
Bildungsinstitutionen
1 Die Schulen der Berufsbildung und der Weiterbildung bieten als geleitete pädagogische und betriebliche Handlungseinheiten, die im Wesentlichen die Schulleitung, die
Lehrpersonen, die Lernenden und das Betriebspersonal umfassen, eigenständige Aus-
und Weiterbildungen an.
2 Die Lehrbetriebe sind private oder öffentliche Betriebe, welche die Bewilligung haben,
Lernende der beruflichen Grundbildung berufspraktisch auszubilden.
3 Die Lehrwerkstätten haben die Bewilligung, Lernende der beruflichen Grundbildung
berufspraktisch auszubilden. Sie können zudem auch die allgemeine und die berufskundliche Bildung vermitteln.
4 Die Bildungsinstitutionen der beruflichen und der allgemeinen Weiterbildung bieten
Kurse und weitere Bildungsangebote von unterschiedlicher Dauer und Ausgestaltung an.
5 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung für die
berufliche Grundbildung in einer Verordnung.
§ 31
Überbetriebliche Kurse
1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an. Diese dienen in
der beruflichen Grundbildung der Ergänzung der beruflichen Praxis und der schulischen
Bildung.
2 Der Kanton unterstützt die Organisationen der Arbeitswelt in dieser Aufgabe, indem er
die Angebote koordiniert und für gute Rahmenbedingungen sorgt.
3 Fehlen bestimmte Angebote, sorgt der Kanton zusammen mit den Anbietern in beruflicher Praxis für ausreichende Angebote.
§ 32 Nr. 430 11
Trägerschaften
1 Das Angebot des Kantons in der Berufsbildung umfasst Brückenangebote, Berufsfachschulen, Berufsmittelschulen, Fachmittelschulen, höhere Fachschulen sowie die Schulberatung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. *
2 Der Kanton erbringt das Angebot der beruflichen Grundbildung in der Regel in eigener
Trägerschaft; er kann es auch durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dritte erbringen lassen.
3 Bildungsinstitutionen, die Vorbereitungskurse für Berufs- und höhere Fachprüfungen
anbieten, und höhere Fachschulen werden von privatrechtlichen Dritten und vom
Kanton getragen.
4 Das Angebot der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung wird in erster
Linie durch privatrechtliche Trägerschaften erbracht. Der Kanton ergänzt das Angebot
durch seine Bildungsinstitutionen subsidiär und sorgt für gute Rahmenbedingungen.
5 Der Kantonsrat5 beschliesst über die Errichtung und Aufhebung kantonaler Berufsfachschulen, Fachmittelschulen und höherer Fachschulen.
6 Der Kantonsrat kann sich die Aufhebung von Angeboten zur Genehmigung unterbreiten lassen.
§ 33
Leistungsaufträge
1 Leistungsaufträge umschreiben für die Angebote der Berufs- und der Weiterbildung
die zu erbringenden Leistungen, die dafür notwendigen Ressourcen und Infrastrukturen,
die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungs- und die Kontrollrechte des Kantons.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Leistungsaufträge im Bereich des kantonalen Angebots der Berufsbildung fest. Diese sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
3 Die zuständige Dienststelle legt im Rahmen der Rechtsordnung die Leistungsaufträge
der nichtkantonalen Bildungsinstitutionen sowie weiterer mit Vollzugsaufgaben betrauter Institutionen in Vereinbarungen fest, welche vom Bildungs- und Kulturdepartement
zu genehmigen sind.
§ 34
Schulorganisation
1 Der Regierungsrat regelt die allgemeine Organisation und die Grundsätze des Schulbetriebs der Bildungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung und der kantonalen höheren Fachschulen in einer Verordnung.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt im Bereich der beruflichen Grundbildung
die Schulkreise und die Schulorte nach Anhörung der Betroffenen fest.
5 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in
den §§ 32 und 47 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
12 Nr. 430
3 Die zuständige Dienststelle kann in begründeten Fällen den Schulbesuch ausserhalb
des ordentlichen Schulkreises bewilligen.
§ 35
Qualifikationsverfahren
1 Die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung richten sich nach den Anforderungen des Bundes.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement ist für die Durchführung der Qualifikationsverfahren verantwortlich.
3 Der Regierungsrat setzt eine kantonale Prüfungskommission ein, welche die Qualifikationsverfahren überwacht und über das Bestehen der Abschlussprüfungen entscheidet.
4 Das Nähere wird in einer Verordnung geregelt.
5 Für die übrigen Bereiche der Berufsbildung regeln die Trägerschaften die Qualifikationsverfahren im Rahmen der Rechtsordnung.
8 Organe
§ 36
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat
a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über die Berufsbildung erforderlichen Regelungen,
b. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben und die
Ergebnisse der schweizerischen und der regionalen Schulkoordination,
c . * …
§ 37 d . * …
Bildungs- und Kulturdepartement
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement
a. ist verantwortlich dafür, dass die Brückenangebote, die Berufsfachschulen, die
Berufsmittelschulen, die Fachmittelschulen und die kantonalen höheren Fachschulen ihre Ziele erreichen,
b. ist verantwortlich für die Weiterentwicklung der Berufsbildung,
c . * …
d. * legt die Rahmenbedingungen für das Bildungscontrolling fest und ordnet aufsichtsrechtliche Massnahmen an,
e . * …
f. beantragt dem Regierungsrat geeignete Massnahmen bei Ungleichgewichten auf
dem Lehrstellenmarkt,
g . * …
h. berät den Regierungsrat in allen Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
Nr. 430 13
§ 38 * Zuständige Dienststelle
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle
a. ist zuständig für alle Vollzugsaufgaben im Bereich der Berufsbildung und der
Weiterbildung, welche durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des
Kantons nicht andern Organen übertragen sind,
b. sorgt für die Erbringung des kantonalen Angebots in der Berufsbildung,
c. trifft geeignete Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung,
d. beaufsichtigt die Lehrverhältnisse und die Bildungsinstitutionen der beruflichen
Grundbildung und der höheren Berufsbildung,
e. betreibt ein aktives Lehrstellenmarketing und fördert Lehrbetriebsverbunde sowie
andere überbetriebliche Zusammenarbeitsformen,
f. berät die Lernenden, die Lehrbetriebe, die Bildungsinstitutionen und das Bildungs- und Kulturdepartement in allen Fragen der Berufs- und der Weiterbildung,
g. arbeitet mit den Bildungsinstitutionen, den Organisationen der Arbeitswelt und
den Lehrbetrieben zusammen,
h. fördert und koordiniert die Weiterbildung in enger Zusammenarbeit mit den Anbieterinnen,
i. trifft geeignete Massnahmen für die Nachholbildung von Erwachsenen,
j. sorgt für die ausreichende Information und Beratung der Bevölkerung über das
Berufs- und Weiterbildungsangebot im Kanton.
§ 40 § 39 * …
Schulleitung
1 Jede schulische Bildungsinstitution der beruflichen Grundbildung sowie jede weitere
vom Kanton geführte Schule hat eine Schulleitung, die für die pädagogische und
betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Bildungsinstitution im Rahmen der
Gesetzgebung, des Leitbildes und des Leistungsauftrages verantwortlich ist.
2 Die Schulleitung
a. gestaltet und verwaltet die Angebote der Bildungsinstitution und fördert deren
Entwicklung,
b. fördert die Zusammenarbeit und koordiniert die Tätigkeiten in der Bildungsinstitution,
c. unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Lernenden und die Lehrpersonen
in schulischen und persönlichen Belangen und Bildungsfragen,
d. informiert innerhalb der Bildungsinstitution und betreibt Öffentlichkeitsarbeit,
e. ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung in allen Bereichen,
f. ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen,
g. * …
h. vertritt die Bildungsinstitution nach aussen,
i. bildet sich weiter,
j. * …
14 Nr. 430
3 Die Schulleitung bezieht bei ihrer Aufgabenerfüllung die an der Bildungsinstitution beteiligten Personen, Gremien und Behörden angemessen ein.
4 Die Schulleitung arbeitet mit den an der Berufsbildung beteiligten Partnern zusammen
und berücksichtigt deren Anliegen bei der Ausgestaltung der Bildungsangebote.
§ 41 * …
9 Private Anbieterinnen
§ 42
Begriff
1 Private Anbieterinnen sind Bildungsinstitutionen im Bereich der Berufsbildung und der
Weiterbildung mit einer privaten Trägerschaft.
§ 43
Grundsätze
1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel private Anbieterinnen unterstützen, sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Aufgaben
übertragen.
2 Er kann Abschlüsse von privaten Bildungsinstitutionen anerkennen.
3 Der Kanton kann privaten Anbieterinnen in diesen Fällen Leistungsaufträge erteilen.