Pflichten
1 Private Anbieterinnen haben die vom Kanton festgelegten Leistungsaufträge zu erfüllen.
2 Wurde ein Leistungsauftrag erteilt, kann der Kanton
a. Bestimmungen dieses Gesetzes als anwendbar erklären,
b. eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen,
c. die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwicklung der Berufsbildung oder der Weiterbildung verpflichten.
§ 45
Aufsicht
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann für private Anbieterinnen, die gegen Bestimmungen der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbildung und die Weiterbildung verstossen, eine Aufsicht anordnen und gegen Missbräuche
in der Werbung und bei der Abgabe von Ausweisen und Diplomen einschreiten.
Nr. 430 15
10 Finanzen
§ 46
Kostentragung
1 Die Kosten der kantonalen Bildungsinstitutionen trägt der Kanton, soweit nicht andere
Kostenträger Beiträge entrichten.
2 Die Kosten der übrigen Bildungsinstitutionen tragen die jeweiligen Träger, soweit
nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.
§ 47
Kantonsbeiträge
1 Bei in kantonalem Auftrag tätigen Bildungsinstitutionen im Bereich der beruflichen
Grundbildung und der höheren Berufsbildung decken die Kantonsbeiträge die nach
Abzug der Bundesbeiträge, der zumutbaren Eigenleistungen und weiterer Erträge verbleibenden Kosten. Die Beitragsberechnung richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.
2 Die Bildungsinstitutionen der allgemeinen Weiterbildung können nach Massgabe der
vom Kantonsrat im Voranschlag beschlossenen Kredite finanziell unterstützt werden,
namentlich wenn sie Angebote für benachteiligte Zielgruppen oder Regionen bereitstellen, übergreifende Koordinations- und Qualitätsentwicklungsaufgaben wahrnehmen
oder besondere Leistungen erbringen, die im Interesse des Kantons liegen.
3 An weitere Angebote und Einrichtungen der übrigen Bildungsinstitutionen, insbesondere im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung, können Beiträge im Rahmen der
verfügbaren Kredite entrichtet werden.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
§ 48
Schulgelder und Gebühren
1 Die Lernenden in der beruflichen Grundbildung entrichten Gebühren für persönliche
Lehrmittel und Materialien. *
2 Die Lernenden in Brückenangeboten und an Fachmittelschulen entrichten Schulgelder
sowie Gebühren für persönliche Lehrmittel und Materialien. *
3 Die Lernenden in der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung entrichten
Schul- oder Kursgelder und Prüfungsgebühren sowie weitere Gebühren.
4 In den kantonalen oder in kantonalem Auftrag tätigen Brückenangeboten, Fachmittelschulen und Bildungsinstitutionen der höheren Berufsbildung tragen die Schulgelder
und Gebühren zur Deckung der Kosten bei. Sie sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Bildungsinstitutionen nicht beeinträchtigen. In der Weiterbildung sind sie in
der Regel kostendeckend. *
5 Die Information und Beratung der Jugendlichen durch die Berufs- und Studienberatung
ist unentgeltlich. Für Erwachsene können Gebühren verlangt werden.
16 Nr. 430
6 Der Regierungsrat und die Trägerschaften erlassen die Gebührentarife in ihrem Zuständigkeitsbereich.
§ 49
Beiträge
1 Der Regierungsrat regelt die Beiträge der Lehrbetriebe und die Beiträge für Lernende
aus anderen Kantonen. Er schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge ab.
11 Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen
§ 50
Disziplinarbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die kantonalen oder in kantonalem Auftrag tätigen Brückenangebote, Berufsfachschulen, Berufsmittelschulen, Fachmittelschulen und höheren Fachschulen.
2 Er kann darin Disziplinarmassnahmen bis zum Ausschluss aus der Schule vorsehen.
§ 51
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen in der beruflichen
Grundbildung kann innert 20 Tagen beim prüfenden Organ schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Entscheide von kantonalen sowie in kantonalem Auftrag tätigen Bildungsinstitutionen und deren Organen sowie gegen Einspracheentscheide kann innert 20 Tagen
beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben
werden.
3 Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19726 nicht ausschliesst.
4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
6 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 430 17
12 Schlussbestimmungen
§ 52
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang7 geändert:
a. Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 19538,
b. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 19999,
c. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 199510.
§ 53
Übergangsbestimmungen
1 Soweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind,
gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie dem Bundesrecht
und diesem Gesetz nicht widersprechen.
2 Die §§ 95 Absatz 4, 139a und 140 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 über
die Finanzierung der Berufsbildung kommen zur Anwendung, solange die Umstellung
auf Pauschalbeiträge nach Artikel 73 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung nicht erfolgt ist.
3 Die §§ 6 Absatz 1 und 10 Unterabsatz c des Gesetzes über die Volksschulbildung vom
22. März 1999 über die 10. Schuljahre kommen bis zum 31. Juli 2006 zur Anwendung.
4 Gemeinden, aus denen Lernende eine kantonale oder in kantonalem Auftrag tätige
Fachmittelschule besuchen, leisten dem Schulträger für jeden Lernenden und jede Lernende einen Beitrag an die Kosten. Der Regierungsrat regelt die Höhe dieses Beitrags in
einer Verordnung und legt im Rahmen der Aufgabenreform zwischen dem Kanton und
den Gemeinden den Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bestimmung fest.
§ 54
Übernahme der städtischen Mittelschulen
1 Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, die Trägerschaft für die städtischen
Mittelschulen (Diplommittelschule und Handelsdiplomschule) zu übernehmen und die
entsprechenden Liegenschaften zu erwerben oder für deren Benützung mit der Stadt Luzern Mietverträge abzuschliessen.
7 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 12. September 2005 zusammen mit dem Gesetz über
die Berufsbildung und die Weiterbildung beschlossen hat, bilden gemäss § 52 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 24. Juni 2006 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2006 114). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
8 SRL Nr. 400. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 SRL Nr. 400a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 SRL Nr. 902
18 Nr. 430
§ 55
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.11
2 Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.12
11 Der Regierungsrat setzte das Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung am 6. Juni 2006
auf den 1. August 2006 in Kraft (K 2006 1373).
12 In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde das Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung angenommen (K 2006 1265).
Nr. 430 19
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.09.2005 01.08.2006 Erstfassung K 2005 2243 | G 2006 97
§ 2 Abs. 1 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 2 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 2 Abs. 1, Bild 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 3 Abs. 3 10.12.2012 01.08.2013 geändert G 2013 133
§ 6 06.11.2007 20.01.2008 Titel geändert G 2008 3
§ 7 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 7 Abs. 1, Bild 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 11 Abs. 1, a. 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 24a 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 32 Abs. 1 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 36 Abs. 1, c . 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 36 Abs. 1, d . 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 37 Abs. 1, c . 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 37 Abs. 1, d. 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 37 Abs. 1, e . 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 37 Abs. 1, g . 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 38 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 39 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 40 Abs. 2, g. 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 40 Abs. 2, j. 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 41 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 188
§ 48 Abs. 1 11.03.2013 01.08.2013 geändert G 2013 225
§ 48 Abs. 2 11.03.2013 01.08.2013 geändert G 2013 225
§ 48 Abs. 4 11.03.2013 01.08.2013 geändert G 2013 225
Anhang 1 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
Anhang 2 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
20 Nr. 430
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.09.2005 01.08.2006 Erlass Erstfassung K 2005 2243 | G 2006 97
06.11.2007 20.01.2008 § 2 Abs. 1 geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 6 Titel geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 11 Abs. 1, a. geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 32 Abs. 1 geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 36 Abs. 1, c . aufgehoben G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 36 Abs. 1, d . aufgehoben G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 37 Abs. 1, c . aufgehoben G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 37 Abs. 1, d. geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 37 Abs. 1, e . aufgehoben G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 37 Abs. 1, g . aufgehoben G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 38 geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 39 aufgehoben G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 40 Abs. 2, g. aufgehoben G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 40 Abs. 2, j. aufgehoben G 2008 3
10.05.2010 01.01.2011 § 41 aufgehoben G 2010 188
10.12.2012 01.08.2013 § 3 Abs. 3 geändert G 2013 133
11.03.2013 01.08.2013 § 48 Abs. 1 geändert G 2013 225
11.03.2013 01.08.2013 § 48 Abs. 2 geändert G 2013 225
11.03.2013 01.08.2013 § 48 Abs. 4 geändert G 2013 225
14.03.2016 01.08.2016 § 24a eingefügt G 2016 73
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 1, Bild eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 7 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 7 Abs. 1, Bild eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 Anhang 1 aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 Anhang 2 aufgehoben G 2021-054