Art. 1 von der Regierung erlassen am 26. April 2016
Wappen des Kantons 1. Bezeichnung 1 Das Wappen des Kantons Graubünden wird durch den Regierungsbeschluss über die Festsetzung des neuen Bündnerwappens vom 8. November 1932 bestimmt.
Graubünden · 110.300 · ordinance
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Wappen des Kantons 1. Bezeichnung 1 Das Wappen des Kantons Graubünden wird durch den Regierungsbeschluss über die Festsetzung des neuen Bündnerwappens vom 8. November 1932 bestimmt.
2. Gebrauch 1 Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen durch andere Personen über das Bundesrecht hinaus verwendet werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
Wappen der Gemeinden 1. Bezeichnung 1 Als Wappen der Gemeinde gilt das von der Gemeinde im Einvernehmen mit der kantonalen Wappenkommission beschlossene und von der Regierung genehmigte Wappen.
2. Weiterbenutzungsrecht 1 Der Gemeindevorstand entscheidet auf Antrag über die Weiterbenutzung des Gemeindewappens im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 des eidgenössischen Wappenschutzgesetzes (WSchG). 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 110.300 2 Sofern das Recht der Gemeinde keine Regelung enthält, kann die Weiterbenutzung gestattet werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.
Klageberechtigung 1 Zur Klage im Sinne von Artikel 22 WSchG ist berechtigt: a) die Regierung oder das von ihr bezeichnete Departement für den Kanton; b) der Gemeindevorstand für die Gemeinde.
Gerichtsinstanz 1 Für Zivilklagen nach dem eidgenössischen Wappenschutzgesetz ist das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig. * 110.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 26.04.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 2016-004 04.04.2023 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2023-009 110.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.04.2016 01.01.2017 Erstfassung 2016-004 Art. 6 Abs. 1 04.04.2023 01.01.2025 geändert 2023-009