c) Gesuch
1 Die Einrichtung reicht das Gesuch um Darlehens- oder Bürgschaftsgewährung
beim Amt für Soziales ein.
2 Das Gesuch enthält:
a) Bedarfsnachweis in Bezug auf kantonale Angebotsplanung;
b) Projektbeschrieb;
c) Kostenschätzung und Finanzierungsplan.
3 Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 42
d) Sicherung
1 Die Einrichtung stellt Darlehen für Bauvorhaben grundpfändlich oder durch Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch sicher.
Art. 43
e) Laufzeiten und Verzinsung
1 Die Laufzeiten der Darlehen oder Bürgschaften betragen:
a) für Bauvorhaben höchstens 25 Jahre;
b) für übrige Investitionsvorhaben höchstens zehn Jahre.
10 sGS 381.4.
2 Das Darlehen wird basierend auf einem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung
geltenden marktüblichen und fristenkongruenten Zinssatz mit einer Laufzeit von
höchstens zehn Jahren verzinst. Der Zinssatz wird jeweils nach einer Laufzeit von
zehn Jahren den marktüblichen Konditionen angepasst.
3 Die Einrichtung kann ein Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen,
wenn die vorzeitige Rückzahlung für die Einrichtung nicht zu einem höheren anrechenbaren Nettoaufwand führt.
Art. 44
Richtlinien
1 Das Departement des Innern erlässt Richtlinien über:
a) anrechenbare Gehaltsansätze für Fachpersonal;
b) Rechnungslegung und Kostenrechnung;
c) Verfahren zur Einstufung des individuellen Betreuungsbedarfs und deren
Überprüfung;
d) Verfahren zur Darlehens- und Bürgschaftsgewährung sowie die anrechenbaren Investitionskosten.
6. Ombudsstelle (3.6.)
Art. 45
Meldepflicht
1 Die Ombudsstelle IFEG meldet, wenn keine schützenswerten Interessen der
betroffenen Person oder Dritter entgegenstehen, der zuständigen Behörde Tatsachen, die auf eine:
a) von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung hinweisen. Vorbehalten
bleibt die Anzeigepflicht nach Art. 48 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 201011;
b) Gefährdung der in der Einrichtung betreuten Personen hinweisen.
Art. 46
Kostenbeteiligung
a) Höhe
1 Die Kostenbeteiligung wird nach einer nach Aufwand abgestuften Pauschale bemessen.
2 Die Regierung beschliesst die Höhe der Pauschale.
Art. 47
b) Gesuch um Kostenbefreiung
1 Die Ombudsstelle IFEG leitet dem Amt für Soziales Gesuche von Leistungsnutzenden oder Einrichtungen um Kostenbefreiung weiter.
11 sGS 962.1.
Art. 48 IV. Schlussbestimmungen (4.)
12
Art. 49
13
Art. 50
14
Art. 51
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Art. 52
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Art. 53
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Art. 54
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe
vom 11. Januar 197218;
b) Verordnung über Behinderteneinrichtungen vom 14. Mai 200219.
Art. 55
Übergangsbestimmungen
a) Verzeichnis anerkannter Einrichtungen
1 Die Angaben zur Leistungsabgeltung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. d dieses Erlasses
werden spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn des Erlasses in das Verzeichnis
aufgenommen.
Art. 56
b) Höchstansätze für den anrechenbaren Aufwand
1 Die Regierung legt spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn die Höchstansätze
nach Art. 28 dieses Erlasses fest.