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22 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Der private Gestaltungsplan «ETH Gloriastrasse» bezweckt den Neubau eines städtebaulich und architektonisch
hochstehenden Hochschulgebäudes, das sich zusammen mit
den bestehenden Bauten in das gewachsene Hochschulareal
einfügt. Dies unter Berücksichtigung einer zonengemässen
Dichte und einer zweckmässigen Erschliessung.
Art. 2
1 Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden
Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab
1:500 zusammen.
2 Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten Perimeter. Er umfasst einen Grossteil des Grundstücks Kat.-Nr. FL3354
(ohne Gebäude ETF) mit ca. 15 330 m2.
Art. 3
1 Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im
Sinne der §§ 83 ff. des Planungs- und Baugesetztes (PBG) vom
7. September 1975.
2 Im Geltungsbereich gelten die nachstehenden Vorschriften.
Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben
vorbehalten.
3 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, kommen die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung nicht zur Anwendung.
4 Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans sind die
nachfolgend genannten Verkehrsbaulinien suspendiert:
a. Verkehrsbaulinie im Bereich des Baufelds «GLC»;
b. Verkehrsbaulinie im Bereich der Treppenanlage «GLC».
1 STRB Nr. 936 vom 5. November 2014.
Zweck
Bestandteile,
Geltungsbereich
Geltendes
Recht
2Privater Gestaltungsplan «ETH Gloriastrasse»,
Zürich Fluntern701.780
5 Der Paul Scherrer-Hörsaal (Gebäude Nr. 302007876) ist im
kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführt.
Art. 4
Die Überbauung des Gestaltungsplangebiets umfasst im
Wesentlichen:
– das Institutsgebäude ETL an der Physikstrasse 3
– das Institutsgebäude VAW/GLC an der Gloriastrasse 37/39
– den Paul Scherrer-Hörsaal ETA an der Gloriastrasse 35
– das Institutsgebäude ETZ an der Gloriastrasse 35
Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
1 Das Gestaltungsplangebiet ist der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.
2 Lärmempfindliche Räume, bei denen die Immissionsgrenzwerte (Tagperiode) überschritten werden, sind mit einer kontrollierten Lüftung auszustatten.
Art. 6
Das Gestaltungsplangebiet ist für Hochschulzwecke und
damit verbundene Nutzungen bestimmt.
Art. 7
1 Die maximal zulässige Baumasse für das gesamte Gestaltungsplangebiet beträgt 136 100 m3.
2 Die maximal zulässige Baumasse auf den einzelnen Baufeldern beträgt:
– auf Baufeld ETA: 7 000 m3
– auf Baufeld ETL: 20 700 m3
– auf Baufeld ETZ: 69 300 m3
Art. 8 – auf Baufeld GLC: 39 100 m3
1 Der Gebäudemantel ergibt sich aus der Mantelgrundfläche, den Schnitten und den Höhenkoten, die aus dem zugehörigen Plan ersichtlich sind.
2 Die Gebäude dürfen bis an die Mantellinie gestellt werden. Die
geschlossene Bauweise ist erlaubt.
3 Die Innenhöfe dürfen nur bis zur maximalen Höhenkote gemäss Art. 9 überbaut werden.
4 Unter Vorbehalt von Absatz 5 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.
Bestandteile der
Überbauung
Empfindlichkeitsstufen und
Lärmschutz
Nutzweise
Ausnützung
Gebäudemantel
3Privater Gestaltungsplan «ETH Gloriastrasse»,
Zürich Fluntern 701.780
5 Folgende Gebäude oder Gebäudeteile dürfen bis 3.0 m über
den Gebäudemantel hinausragen:
– oberirdische Vorsprünge wie Vordächer, Erker, Balkone, auskragende Gebäudeteile und dergleichen mit einem Vertikalabstand von 3.0 m ab gestaltetem Terrain
– Solaranlagen sowie kleinere technische Aufbauten wie Liftüberfahrten, Fortluftaustritte, Kamine, Fassadenkorb und
Art. 9 Ausleger zum Personenschutz (z. B. Geländer)
Die maximal zulässige Höhenkote pro Baufeld und für die
Innenhöfe wird wie folgt festgesetzt:
– auf Baufeld ETA: 496.50 m ü. M.
– auf Baufeld ETL: 503.30 m ü. M.
– auf Baufeld ETZ: 500.00 m ü. M. / 502.20 m ü. M.
(Bereich Dachaufbauten)2
– auf Baufeld GLC: 495.00 m ü. M. / 496.00 m ü. M.
(Bereich Oberlicht)
– Innenhöfe: 478.60 m ü. M.
Art. 10
Pro Baufeld und für die Innenhöfe wird jeweils eine horizontale Fläche festgelegt, die gemäss Interpolation das massgeblich gewachsene Terrain darstellt. Die Höhenkoten dieser Flächen
betragen:
– auf Baufeld ETA: 478.60 m ü. M.
– auf Baufeld ETL: 488.60 m ü. M.
– auf Baufeld ETZ: 476.60 m ü. M.
– auf Baufeld GLC: 478.60 m ü. M. / 485.70 m ü. M.
(1. bzw. 2. Bautiefe)
– Innenhöfe: 478.60 m ü. M.
Art. 11
Die Geschosszahl ist innerhalb der zulässigen Höhen im
Rahmen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) frei.
Art. 12
1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und nachbarschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien,
Farben und Beleuchtung.
2 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Dezember 2025
(STRB Nr. 2917/2025).
Höhenkoten
Baufeld
Gewachsenes
Terrain
Geschosszahl
Gestaltung
4Privater Gestaltungsplan «ETH Gloriastrasse»,
Zürich Fluntern701.780
2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden,
zur Gewinnung von Solarstrom zu nutzen und/oder ökologisch
wertvoll zu begrünen, wenn das zweckmässig sowie technisch
und wirtschaftlich zumutbar ist. Ausgenommen sind Flachdächer
von kleineren technisch bedingten Aufbauten.
3 Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sind mit
Dachbegrünungen zu kombinieren.
4 Die Aussenräume, die Zugangsbereiche und die übrige gestaltete Umgebung sind angemessen zu begrünen.
Art. 13 C. Erschliessung
1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt
an den im Plan bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete
Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet.
2 Die Anlieferung erfolgt an den im Plan dafür bezeichneten Bereichen. Der Anlieferungsverkehr und die Vorfahrt sind auf Privatgrund vorzusehen. Mit dem Baugesuch ist ein Anlieferungskonzept einzureichen.
Art. 14
Die im zugehörigen Plan bezeichneten öffentlichen
Fusswegverbindungen sind als solche zu gestalten und dauernd
für die Benützung freizuhalten.
Art. 15
In dem im Plan bezeichneten Bereich ist eine Treppenanlage zu erstellen, die die Fussgängerebene entlang der Gloriastrasse mit den Innenhöfen verbindet.
Art. 16
1 Im Gestaltungsplangebiet dürfen höchstens 126 Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. Der durch den
Neubau ausgelöste minimal erforderliche Pflichtparkplatzbedarf
der ETH im Hochschulgebiet Zentrum darf nicht unterschritten
werden.
2 Die Abstellplätze sind unterirdisch anzuordnen.
3 Im Planungsgebiet sind spätestens mit der Inbetriebnahme des
Gebäudes GLC mindestens 152 Abstellmöglichkeiten für Velos,
Motorräder und Kleinmotorräder bereitzustellen. Ein angemessener Anteil davon muss gedeckt sein.
4 Für Kunden- und Besucherparkplätze ist eine lenkungswirksame Parkplatzbewirtschaftung vorzusehen.
Art. 17
Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplangebiet
anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und
die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Erschliessung
für Motorfahrzeuge
Fusswegverbindung
und Zugänge
Bereich Treppenanlage
«GLC»
Parkierung
Abfallentsorgung
5Privater Gestaltungsplan «ETH Gloriastrasse»,
Zürich Fluntern 701.780
Art. 18 D. Umwelt
1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
2 Insbesondere sind Bäume und Hecken zu pflanzen und zu erhalten. Die grossen zusammenhängenden Dachflächen sind
ökologisch wertvoll zu begrünen.
Art. 19
1 Neubauten sind entweder im MINERGIE-ECO-Standard zu erstellen, sofern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt ist, oder haben hinsichtlich
des Heizwärmebedarfs die jeweils aktuellen Werte der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich um mindestens 20 % zu unterschreiten.
2 Für Neubauten sind bezüglich des Standards ECO der Energiekennwert der Grauen Energie (Kategorie Verwaltung) und die
Ausschlusskriterien einzuhalten.
3 Neubauten und Sanierungen sind – wenn immer möglich – Bestandteil des Wärme- und Kälteverbunds für das Areal Zentrum
der ETH Zürich. Der Exergiebedarf und die CO2-Emissionen
für Wärme- und Kälteerzeugung sind im Sinne der 2000-Watt-
Gesellschaft durch die energetische Vernetzung nachhaltig zu
senken.
Art. 20
1 Das im Gestaltungsplangebiet anfallende unverschmutzte Regenwasser ist soweit möglich nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2 Regenwasser, das nicht versickert werden kann oder darf, ist
im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetztes vom 24. Januar 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.
Art. 21
Wo eine Gefährdung durch Oberflächenabfluss besteht,
sind die Grundeigentümer verpflichtet, eigenverantwortlich die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 22 E. Schlussbestimmungen
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.3
3 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 24. August 2015;
Inkraftsetzung auf den 16. November 2015 (STRB Nr. 931/2015).
Ökologischer
Ausgleich
Energie
Regenwasser
Hochwasserschutz
Inkrafttreten
FL01385
FL00635
FL01396
FL01386
FL00465
FL01384
FL01383
OB01640
FL01427
FL01385
Sternwarte ETH
Klinik für Gynäkologie
Sternw
Frauenklinikstrasse
24a
3a
14d
7b
A-A
AFV Nr. 5010 / 2009
RRB Nr. 2006/1900
RRB Nr. 2006/1900
RRB Nr. 2144 / 1898
RRB Nr. 2144 / 1898
RRB Nr. 632 / 1903
RRB Nr. 632 / 1903
AFV Nr. 5010 / 2009
Legende
Festsetzungsinhalt Teilrevision
Neue maximale Höhenkote je Baufeld
Neue Mantellinie Baufeld (in Querschnitt A-A)
Korrigierte Vermassung
Geltungsbereich
Orientierungsinhalt
Koordinaten Baufelder
Zu- und Wegfahrt Tiefgarage / Hauptzufahrt
Zu- und Wegfahrt Anlieferung
Verkehrsbaulinie projektiert
Bestehende Gebäude
Mantellinie Baufeld
Innenhöfe
Maximale Höhenkote je Baufeld
Höhenkote gewachsenes Terrain gemäss Art. 9 Abs. 2 GVP
Bereich Treppenanlage "GLC"
Öffentliche Fusswegverbindung
20m1050
Stand AV-Daten: Februar 2023
Verkehrsbaulinie rechtskräftig / wird aufgehoben
Festsetzungsinhalt rechtskräftig
496.50 m ü. M.
478.60 m ü. M.
502.20 m ü. M.
Parzellengrenze
Sternwartstrasse
Parzellengrenze
500.00
ETZ
Querschnitt A-A
Mst. 1:500
Querschnitte
12.00
Situationsplan Mst. 1:500
Neubauprojekt Forschungsgebäude GLC
ETH Zürich, Hannes Pichler, Leiter Abteilung Immobilien
Privater Gestaltungsplan «ETH Gloriastrasse» 1
Kanton Zürich, Zürich – Fluntern, Kreis 6
Situationsplan, 1:500
8. April 2024
Die Grundeigentümerin
............................................................ Ort, Datum .....................................
Die Nutzer / Bauherrschaft
Schweizerische Eidgenossenschaft, Michael Quetting, Leiter Immobilien, ETH-Rat
............................................................ Ort, Datum .....................................
Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr.
Im Namen des Gemeinderates
............................ vom ............................
Die Präsidentin / Der Präsident: .................................................................
Die Sekretärin / Der Sekretär: .................................................................
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ............................ vom ............................
Für die Baudirektion: .................................................................
In Kraft gesetzt mit StRB Nr. ………… vom ………………….. auf den ………………….…..
4147 8. Januar 2025
KS-0107/25 27. Juni 2025
2917 17. Sept. 2025 1. Dezember 2025
1 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Dezember 2025
(STRB Nr. 2917/2025).
FL00635
FL00495
FL00470
FL00598
FL00497
FL00830
FL01394
FL00207
FL00634
FL00751
FL01163
FL00916
FL00511
FL00514
FL00603
FL00915
FL00155
FL00622
FL00678
FL01343
FL00608
FL00608
FL00512
FL00445
FL01713
FL01572
FL3640
FL3638
Schmelzbergstrasse
Voltastrasse
Gloriastrasse
artstrasse
Physikstrasse
27a
35 33
36 32
60a
7a
17a
37a
29a
38a
33a
52a
39a
7c
36a
A-A
B-B B-B
RRB Nr. 2006 / 1900
RRB Nr. 2006 / 1900
RRB Nr. 204 / 1969
AFV Nr. 5010 / 2009
RRB Nr. 438 / 1969
RRB Nr. 438 / 1969
RRB Nr. 438 / 1969
RRB Nr. 1023 / 1887
RRB Nr. 1023 / 1887
RRB Nr. 1721 / 1892
RRB Nr. 1721 / 1892
RRB Nr. 1721 / 1892
Baufeld ETL
503.30 m ü. M.
488.60 m ü. M.
Baufeld ETA
496.50 m ü. M.
478.60 m ü. M.
502.20 m ü. M.
Baufeld ETZ
500.00 m ü. M.
476.60 m ü. M.
478.60 m ü. M.
478.60 m ü. M. Baufeld GLC
495.00 m ü. M.
485.70m ü. M.
496.00 m ü. M.
Baufeld GLC
495.00 m ü. M.
478.60m ü. M.
6.78 m
5.93 m
11.59 m
8.13 m
18.15 m
9.50 m9.79 m
16.90 m7.39 m
10.08 m
3.10 m
9 10
12 13
11.00 m
16.47 m1.68 m
503.30 m ü.M.
Parzellengrenze
496.50 m ü.M.
Parzellengrenze
Parzellengrenze
495.00 m ü.M.
ETL
Physikstrasse
ETZ
ETA
GLC
m ü.M.
502.20 m ü.M.
Querschnitt B-B
Mst. 1:500
Mantellinie Baufeld
bestehende Gebäude
Mantellinie Baufeld
bestehende Gebäude
Nr. E-Koordinate N-Koordinate
1 2’684’139.33 1’247’979.53
2 2’684’152.73 1’247’980.75
3 2’684’166.19 1’247’993.89
4 2’684’188.93 1’247’970.61
5 2’684’212.77 1’247’994.10
6 2’684’224.67 1’248’005.53
7 2’684’190.17 1’248’017.32
8 2’684’175.74 1’248’003.22
9 2’684’157.22 1’248’021.04
10 2’684’157.79 1’248’021.60
11 2’684’172.23 1’248’035.69
12 2’684’133.62 1’248’045.21
13 2’684’134.19 1’248’045.76
14 2’684’148.63 1’248’059.85
15 2’684’130.20 1’248’049.85
16 2’684’137.75 1’248’057.23
17 2’684’137.19 1’248’057.80
18 2’684’144.07 1’248’064.52
19 2’684’127.55 1’248’067.77
20 2’684’132.86 1’248’073.90
21 2’684’132.41 1’248’076.43
22 2’684’122.26 1’248’086.63
23 2’684’134.01 1’248’098.34
24 2’684’131.83 1’248’100.57
25 2’684’139.67 1’248’108.38
26 2’684’120.62 1’248’127.51
27 2’684’115.77 1’248’122.70
28 2’684’093.78 1’248’144.41
29 2’684’092.45 1’248’027.28
Landeskoordinaten LV95 (CH 1903+)
der Eckpunkte der Baubereiche