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5 provisions
§ 1
1 Das Feuchtbiotop Hefleten, Zunzgen, Felderregulierungsparzelle Nr. 2/60.6
(ca. 94,2 m²) und Felderregulierungsparzelle Nr. 60.30 (ca. 60,4 m²), Eigentum
der Einwohnergemeinde Zunzgen, wird in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.
§ 2
1 Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
§ 3
1 Das Schutzziel ist die Erhaltung des Feuchtbiotopes für eine ungefährdete,
natürliche Entwicklung von Flora und Fauna.
§ 4
1 Folgende Schutzmassnahmen sind einzuhalten:
a. Verbote Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen; Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.
b. Einschränkungen: Die Wege dürfen nicht verlassen werden; Hunde sind
an der Leine zu führen.
c. * Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten.
1) SGS 790.1, GS 22.641
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.546
2 790.401
2 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 5
1 Unterhalt und Pflege obliegen der Gemeinde Zunzgen, die jedoch die erwachsenden Aufgaben dem Vogelschutzverein Zunzgen und ihrem Förster
übertragen kann.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.546
3 790.401
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.09.1977 20.09.1977 Erlass Erstfassung GS 25.546
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.546
4 790.401
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.09.1977 20.09.1977 Erstfassung GS 25.546
§ 4 Abs. 1, Bst. c. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.546