Art. 1
Kantonaler Pflanzenschutzdienst 1 Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen.
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Kantonaler Pflanzenschutzdienst 1 Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen.
Gebietsüberwachung 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Gebietsüberwachung nach der Pflanzengesundheitsverordnung und regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlingen und Problempflanzen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben der Gebietsüberwachung Dritten übertragen.
Massnahmen 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen an. 1) SR 916.20 2) GDB 921.1 OGS 2024, 2 921.116 2 Bei Massnahmen in Naturschutzgebieten, inventarisierten Objekten sowie Flächen mit bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz3) ist vorgängig das Amt für Wald und Landschaft zu konsultieren. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben zur Umsetzung von Massnahmen Dritten übertragen.
Beiträge 1 Der Kanton kann für die Überwachung und angeordnete Massnahmen Beiträge leisten. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
Höhe der Beiträge 1 Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Höhe der Beiträge fest. Es berücksichtigt dabei die Erkenntnisse des eidgenössischen und kantonalen Pflanzenschutzdiensts sowie die Beiträge des Bundes und Dritter.
Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten.
Überwachung der Massnahmen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der angeordneten Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann Überwachungsaufgaben Dritten übertragen. 3) NHG; SR 451 921.116 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 2 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. März 2024 Aufgehobener Erlass: AB über die Bekämpfung des Feuerbrands vom 3. Juli 2007 (OGS 2007, 41, OGS 2016, 64) 921.116 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.01.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 2 921.116 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.01.2024 01.03.2024 Erstfassung OGS 2024, 2