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Aufnahmereglement des Untergymnasiums

St. Gallen · 215.111 · regulation

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 III. Zuständigkeit und Verfahren (3.)
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 IV. Schlussbestimmung (4.)

19 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Inhalt 1 Dieses Reglement regelt die Aufnahme in das erste Schuljahr des Untergymnasiums. II. Aufnahme (2.) 1. Prüfung (2.1.)

Art. 2

Grundsatz 1 Für die Aufnahme in das Untergymnasium ist eine Prüfung abzulegen.

Art. 3

Zulassung 1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a) zum Zeitpunkt der Aufnahme die sechste Primarklasse absolviert hat; b) im Jahr der Aufnahme höchstens das 15. Altersjahr erfüllt hat. 1 sGS 215.1. 2 Der Erlass trug vormals die systematische Ordnungsnummer 215.32 und wurde auf den 1. Januar 2012 aus systematischen Gründen umnummeriert. 3 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 1998, SchBl 1998, Nr. 7–8; von der Regierung genehmigt am 4. August 1998; in Vollzug ab 1. Oktober 1998. nGS 46–105 215.111

Art. 4

Ausschreibung 1 Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben.

Art. 5

Eignungsbericht 1 Die Rektorin oder der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule einen Bericht ein.4 2 Dieser gibt Auskunft über: a) Leistungen und Arbeitshaltung; b) Begabung und Eignung; c) Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können. 2. Ablauf (2.2.)

Art. 6

Fächer 1 Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik. 2 Es wird schriftlich geprüft.

Art. 7

Stoff 1 Prüfungsstoff ist der Lehrstoff der Mittelstufe der Volksschule.5

Art. 8

Kommission 1 Der Erziehungsrat wählt eine Aufnahmeprüfungskommission aus Primar- und Gymnasiallehrkräften.6 2 Die Kommission: a) erarbeitet die Prüfungsaufgaben sowie verbindliche Korrektur- und Bewertungsanweisungen; b) bestimmt, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. 3 Aufgaben und Anweisungen bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. 4 Vgl. Art. 35 Abs. 2 MSG, sGS 215.1. 5 Vgl. Art. 8 MSG, sGS 215.1. 6 Vgl. Art. 72 MSG, sGS 215.1. 215.111

Art. 9

Leitung und Abnahme 1 Die Prüfung wird: a) von der Rektorin oder vom Rektor geleitet; b) durch die von ihr oder ihm bezeichneten Lehrkräfte abgenommen.

Art. 10

Dauer 1 Die Prüfungen in den einzelnen Fächern dauern je eineinhalb bis vier Stunden. 2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Dauer für die einzelnen Fächer fest.

Art. 11

Unredlichkeit 1 Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von der Rektorin oder dem Rektor von der Prüfung ausgeschlossen werden. 2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden. 3 Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht. 3. Resultat (2.3.)

Art. 12

Bewertung 1 Die Leistungen in den verschiedenen Prüfungsteilen werden mit Punkten ausgedrückt.

Art. 13

Richtpunktzahl und Bandbreite 1 Die Rektorin oder der Rektor: a) setzt unter Berücksichtigung der Anzahl der zu führenden Klassen die für die Aufnahme erforderliche Richtpunktzahl fest; b) bestimmt die tiefere Punktzahl, bis zu der die Aufnahme unter Berücksichtigung der Empfehlung der bisherigen Lehrkräfte7 oder besonderer Umstände möglich ist.

Art. 14

Aufnahme und Abweisung 1 Wer eine Prüfungspunktzahl erreicht, die wenigstens der Richtpunktzahl entspricht, wird aufgenommen. 2 Wer eine Prüfungspunktzahl unter der Richtpunktzahl erreicht, wird abgewiesen. Vorbehalten bleibt Art. 13 lit. b dieses Reglementes. 7 Art. 35 Abs. 2 MSG, sGS 215.1. 215.111

Art. 15 III. Zuständigkeit und Verfahren (3.)

Konferenz 1 Die Prüfungskonferenz beschliesst über den Prüfungserfolg, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt. 2 Sie besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, dem Abteilungsvorstand und den prüfenden Lehrkräften. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz. 3 Stimmberechtigt sind die an der Prüfung der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers beteiligten Lehrkräfte sowie die Rektorin oder der Rektor und der Abteilungsvorstand. 4 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Art. 16

Einsicht und Notenmitteilung 1 Die Resultate werden den zuletzt besuchten Schulen abgegeben. 2 Lehrkräfte der zuletzt besuchten Schulen können in die Prüfungsarbeiten ihrer Schülerinnen und Schüler Einsicht nehmen.

Art. 17

Probezeit 1 Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester.*

Art. 18

Definitive Aufnahme 1 Die Promotionskonferenz beschliesst am Ende der Probezeit nach den Bestimmungen über die Promotion8 über die definitive Aufnahme.

Art. 19 IV. Schlussbestimmung (4.)

Vollzugsbeginn 1 Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch die Regierung9 ab 1. Oktober 1998 angewendet. 8 Promotionsreglement des Untergymnasiums, SchBl 1998, Nr. 7–8. 9 Art. 35 Abs. 3 MSG, sGS 215.1. 215.111 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–105 24.06.1998 01.10.1998 Art. 17, Abs. 1 geändert 2019-078 22.08.2019 01.08.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 24.06.1998 01.10.1998 Erlass Grunderlass 46–105 22.08.2019 01.08.2019 Art. 17, Abs. 1 geändert 2019-078

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