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Kurtaxreglement der Stadt Thun (KTR)

Thun · 935.214 · regulation

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15

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15 provisions

Art. 1

1 Jeder Gast in der Gemeinde Thun unterliegt der Kurtaxpflicht. Gast im Sinne dieses Reglements ist jede Person, welche, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde zu haben, in der Gemeinde übernachtet. 2 Grundeigentum in der Gemeinde Thun im Sinne von Art. 655 ZGB befreit nicht von der Kurtaxpflicht.

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Art. 2

1 Die Kurtaxe wird je Logiernacht des Gastes in der ganzen Gemeinde erhoben und beträgt: a in Hotels und Pensionen Fr. 2.– bis 4.– b in Chalets, Ferienwohnungen, Privatzimmern, Zelten und Wohnwagen Fr. 1.60 bis 3.20 c in Ferien-, Kinder- und Jugendheimen, Instituten und Gruppenunterkünften (Massenlager) Fr. 1.– bis 2.– 2 Kinder von 6 bis 16 Jahren bezahlen die Hälfte der Ansätze. 3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Kurtaxe im Rahmen von Abs. 1 nach Anhören der Thun-Thunersee Tourismus (TTST)3 spätestens drei Monate vor Saisonbeginn fest.

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Art. 3

1 Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Dauermieter und Dauermieterinnen von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, die gemäss diesem Reglement der Kurtaxpflicht unterliegen, entrichten für sich und ihre Angehörigen die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale. 2 Sie können auf Gesuch hin die Kurtaxen gemäss den effektiven Logiernächten abrechnen. Ein entsprechendes Gesuch ist bis zum 31. Januar bei der TTST3 einzureichen. 1 BSG 661.11 2 SSG 101.1 3 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) Kurtaxpflicht Kurtaxe Jahrespauschale 2 935.214 3 Angehörige im Sinne von Abs. 1 sind: - deren Ehegatten, - deren Verwandte in gerader Linie, - deren voll- und halbbürtige Geschwister, - deren Adoptiveltern und Adoptivkinder sowie ihre Ehegatten, - Personen, die im gleichen Haushalt wohnen. 4 Der Ansatz zur Berechnung der Pauschaltaxe wird nach Anhören der TTST1 durch den Gemeinderat festgesetzt. Er beträgt je Zimmer und Jahr mindestens Fr. 50.–, höchstens Fr. 100.–. 5 Küchen, Bäder, Veranden, Galerien und dergleichen gelten nicht als Zimmer. 6 Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnwagen werden denjenigen von Ferienhäusern und Ferienwohnungen gleichgestellt, sofern der Wohnwagen länger als sechs Monate in der Gemeinde Thun stationiert ist. Wohnwagen gelten als zwei Zimmer für die Berechnung der Jahrespauschale. 7 Werden Ferienhäuser, Ferienwohnungen oder Wohnwagen Personen überlassen, die nicht Angehörige im Sinne von Abs. 2 sind, so haben diese die ordentliche Kurtaxe nach Art. 2 zu entrichten.

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Art. 4

1 Von der Kurtaxe sind befreit: a Personen, die im Haushalt eines Beherbergers oder einer Beherbergerin im Sinne von Art. 6 mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Thun übernachten, b Kinder unter 6 Jahren, c Militärpersonen und Angehörige des Zivilschutzes bei Einquartierung, d Personen, die in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegeheimen übernachten, e Studenten und Studentinnen, Schüler und Schülerinnen sowie Jugendliche, die sich in ortsansässigen Ausbildungsstätten in Thun zur Ausbildung aufhalten, f Wochen- und Kurzaufenthalter bzw. -aufenthalterinnen. 2 Der Gemeinderat ist befugt, in Einzelfällen auf begründetes Gesuch hin, nach Anhören der TTST1, Ausnahmen von der Kurtaxpflicht festzulegen. Bei der Festlegung von Ausnahmen muss er sich auf sachliche Gründe stützen, insbesondere hat er zu berücksichtigen, in welchem Masse den von der Kurtaxpflicht ganz oder teilweise entbundenen Personen eine Benützung der Kurortseinrichtungen möglich ist.

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Art. 5

1 Mit dem Bezug der Kurtaxe wird die TTST1 beauftragt. Sie gibt die zur Erhebung der Kurtaxen notwendigen Drucksachen unentgeltlich ab. 1 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) Befreiung, Ausnahmen Vollzug, Aufsicht 3 935.214 2 Der Ertrag der Kurtaxe wird durch die TTST1 verwaltet und im Sinne von Art. 11 verwendet. 3 Die TTST1 ist verpflichtet, jährlich zuhanden des Gemeinderats Rechnung über die Kurtaxe abzulegen. Der Bezug, die Verwaltung und die Verwendung der Kurtaxenerträge stehen unter der Aufsicht des Gemeinderats. Der Gemeinderat ist berechtigt, im Rahmen des erstellten Auftrages über die Geschäftsführung der TTST1 Rechenschaft zu verlangen.

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Art. 6

1 Beherberger oder Beherbergerin ist, wer einem Gast im Sinne dieses Reglements eigenen oder auf Dauer gemieteten Wohnraum bzw. Boden zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stellt oder wer als Gast eigenen oder auf Dauer gemieteten Wohnraum bzw. Boden zu Übernachtungszwecken verwendet. 2 Die Beherberger und Beherbergerinnen sind Steuervertreter bzw. -vertreterinnen; sie besorgen in der Regel den Einzug der Kurtaxe von ihren Gästen zuhanden der TTST1 und haften solidarisch mit ihren Gästen für die von diesen zu entrichtenden Kurtaxen. 3 Sie haben das Kurtaxreglement auszugsweise an sichtbarer Stelle anzuschlagen, sofern die Kurtaxen nicht in einem Pauschalpreis inbegriffen sind.

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Art. 7

1 Zur Kontrolle der Kurtaxpflicht hat der Beherberger oder die Beherbergerin das offizielle Kurtaxformular der TTST1 zu führen und dieser nach ihren Weisungen zuzustellen. 2 Im Übrigen gelten für die Gästekontrolle die Bestimmungen der Gastgewerbegesetzgebung. 3 Die Gemeinde kann durch ihre Organe Untersuchungsmassnahmen im Sinne der Steuergesetzgebung beim Beherberger oder der Beherbergerin durchführen.

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Art. 8

1 Die vereinnahmten bzw. geschuldeten Kurtaxen hat der Beherberger oder die Beherbergerin der TTST1 bis Ende des Folgemonats abzuliefern. Wenn sie das Formular nicht zugestellt erhielten, haben sie dies der TTST1 zu melden. 2 Die Pauschaltaxen sind innert 30 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen.

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Art. 9

1 Kommt der Beherberger oder die Beherbergerin den Verpflichtungen gemäss Art. 6, 7 und 8 trotz einmaliger, eingeschriebener Mahnung mit 1 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) Beherbergung, Steuervertretung Gästekontrolle Ablieferung der Taxen Ermessenstaxation 4 935.214 angemessener Nachfristansetzung nicht oder nur unvollständig nach, setzt die TTST1 die für die betreffende Periode zu entrichtende Kurtaxe und die Zahlungsfrist nach pflichtgemässem Ermessen in einer schriftlichen Verfügung fest; Art. 13 Abs. 1 bleibt vorbehalten. 2 Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen nach Erhalt beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin von Thun schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. Der Beschwerdeschrift ist eine Kopie der angefochtenen Verfügung beizulegen.

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Art. 10

1 Wird die Abgabe trotz rechtskräftiger Festsetzung nicht bezahlt, leitet die TTST1 das Betreibungsverfahren ein. 2 Wird Rechtsvorschlag erhoben, verlangt die TTST1 beim zuständigen Richteramt die Rechtsöffnung.

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Art. 11

1 Der Reinertrag der Kurtaxe ist ausschliesslich zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und welche von ihm in überwiegendem Masse benutzt oder besucht werden. 2 Er darf nicht zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben und Werbemassnahmen verwendet werden.

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Art. 12

1 Gestützt auf die korrekte Anmeldung kann der Gast eine Gästekarte beziehen a in gastgewerblichen Betrieben beim Beherberger oder der Beherbergerin, b in allen übrigen Fällen beim Welcome-Center Thun1. 2 Die Gästekarte berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur Benützung der touristischen Einrichtungen gemäss dem Katalog der Vergünstigungen sowie zum Besuch von verschiedenen Veranstaltungen zu ermässigten Preisen.

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Art. 13

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement können vom Gemeinderat auf Antrag der TTST1 mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 50 bis 56 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 2 und dem Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern3. 2 Hinterzogene Kurtaxen sind in jedem Fall nachzuzahlen. 1 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) 2 BSG 170.111 3 BSG 321.11 Betreibung Verwendung des Reinertrags Gästekarte Strafbestimmungen 5 935.214

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Art. 14

Die kantonale Beherbergungsabgabe ist in der Kurtaxe nicht inbegriffen. Sie wird, gestützt auf die Weisungen des Amtes für Berner Wirtschaft (beco), gesondert erhoben.

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Art. 15

Das Kurtaxreglement tritt auf den 1. Mai 2005 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird das Kurtaxreglement vom 12. März 1995 aufgehoben. Thun, 17. März 2005 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Kratzer Der Stadtschreiber: Bietenhard Kantonale Beherbergungsabgaben Schlussbestimmung

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