Art. 35 Arten von sozialpädagogischen Massnahmen
Es werden folgende sozialpädagogische Massnahmen unterschieden: a) Schulsozialarbeit; b) Timeout Schule; c) externes Timeout; d) Schulische Familienberatung.
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Es werden folgende sozialpädagogische Massnahmen unterschieden: a) Schulsozialarbeit; b) Timeout Schule; c) externes Timeout; d) Schulische Familienberatung.
Die Schulsozialarbeit ist ein niederschwelliges Beratungsangebot an Schulen. Sie begleitet Kinder und Jugendliche im Prozess des Erwachsenwerdens, unterstützt sie in der Lebensbewältigung und fördert ihre Kompetenzen zur Lösung von persönlichen und sozialen Problemen. Ausserdem stärkt sie Lehrpersonen und Eltern in ihren Erziehungsaufgaben und unterstützt die Schule in sozialpädagogischen Belangen und in Krisensituationen.
Die Schulsozialarbeit beinhaltet: a) Einzel- und Gruppenberatung; b) Prävention und Projektarbeit; c) Früherkennung und Frühintervention; d) Mediation und Krisenintervention; e) Vernetzung mit Fachstellen.
Die Timeout Schule ist ein Angebot mit erweiterten Strukturen für Kinder und Jugendliche der Pflichtschule, die in enger Zusammenarbeit mit den Eltern besonderer sozialpädagogischer Förderung bedürfen. Sie arbeitet auf eine möglichst rasche Wiedereingliederung in die Regelschule hin oder bereitet weiterführende Ausbildungswege vor. Der Aufenthalt in der Timeout Schule beträgt in der Regel 12 bis 27 Unterrichtswochen.
1) Die Zuweisung in die Timeout Schule wird zwischen dem Schulamt, der Leitung der Regelschule und den Eltern vereinbart oder erfolgt im Rahmen einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 Bst. i SchulOV. 2) Die Leitung der Timeout Schule ist vorgängig anzuhören.
Bei Bedarf können schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die einer besonderen sozialpädagogischen Förderung bedürfen, einer geeigneten Durchführungsstelle zugewiesen werden.
1) Die Zuweisung zur Durchführungsstelle wird zwischen dem Schulamt, der Leitung der Regelschule und den Eltern vereinbart oder erfolgt im Rahmen einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 Bst. i SchulOV. 2) Das Schulamt bestimmt, für welche Leistungen der Durchführungsstelle die Kosten übernommen werden.
Bei Bedarf kann Eltern von schulpflichtigen Kindern eine Schulische Familienberatung für die Schaffung geeigneter Lernvoraussetzungen in der Familie angeboten werden.
1) Die Schulische Familienberatung wird zwischen dem Schulamt und den Eltern vereinbart. 2) Das Schulamt betraut spezialisierte Stellen mit der Durchführung der Schulischen Familienberatung und bestimmt, für welche Leistungen die Kosten übernommen werden.
1) Durch Sonderschulung werden Kinder und Jugendliche gefördert, die in ihrer Entwicklung stark beeinträchtigt sind und einen ausgeprägten besonderen Bildungsbedarf aufweisen, welcher nicht durch andere Fördermassnahmen abgedeckt werden kann. 2) Ein besonderer Bildungsbedarf besteht bei: a) erheblicher Beeinträchtigung der Kognition, der Motorik, der Sinne oder der Sprache; b) Mehrfachbeeinträchtigung; oder c) ausgeprägten Lern- und Verhaltensschwierigkeiten. 3) Die Sonderschulung wird erforderlichenfalls durch pädagogisch-therapeutische und sozialpädagogische Massnahmen ergänzt.
Aufgehoben
1) Der Sonderschulunterricht richtet sich so weit als möglich nach dem für die öffentlichen Schulen massgeblichen Lehrplan. 2) Die mit der Durchführung der Sonderschulung betraute Schule weist für jedes einzelne Kind und für jeden einzelnen Jugendlichen eine Förderplanung aus.
1) Die Sonderschulung ist unentgeltlich. Dies gilt auch für die zusätzlich zur Sonderschulung notwendig durchzuführenden pädagogisch-therapeutischen und sozialpädagogischen Massnahmen. 2) Beim Besuch einer Sonderschule mit Internatsaufenthalt kann von den Eltern pro Aufenthaltstag ein Verpflegungsbeitrag von 15 Franken, beim Besuch einer sonderpädagogischen Sonderschule mit Tagesstruktur ein Verpflegungsbeitrag von 10 Franken erhoben werden. 3) Die Kosten für den Schülertransport werden übernommen, sofern sie direkt mit dem Schulweg oder besonderen Schulanlässen in Zusammenhang stehen. Vergütet werden die Kosten des von der Schule organisierten Sammeltransportes oder nach Vereinbarung die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direktem Weg entsprechen. 4) Wird die Sonderschulung auf Wunsch der Eltern in einer Weise durchgeführt, die höhere Kosten verursacht, als dies aufgrund des individuellen Bedarfs notwendig wäre, so haben diese die hieraus entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. 5) Brechen die Eltern eine vom Schulamt bewilligte Sonderschulung vorzeitig ab, so können ihnen die hieraus entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden.
Die Sonderschulung erfolgt integrativ im Regelkindergarten (Art. 23a Abs. 5 SchulG) und in der Regelschule (Art. 82 Abs. 2 SchulG) oder separativ in einer anerkannten Sonderschule (Art. 23a Abs. 4 und Art. 82 Abs. 1 SchulG).
1) Im Inland von der Regierung bewilligte Sonderschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten als anerkannte Sonderschulen. 2) Ausländische Sonderschulen können vom Schulamt anerkannt werden, wenn: a) die in den Standortländern jeweils massgeblichen Standards eingehalten sind; und b) diese den Erkenntnissen der Sonderpädagogik entsprechen. 3) Die Anerkennung gemäss Abs. 2 bezieht sich ausserdem auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen, soweit die damit betrauten Personen die erforderliche Ausbildung aufweisen bzw. insoweit entsprechendes Personal eingesetzt wird (Art. 15b Abs. 3 Schulgesetz).
Das Schulamt führt ein Verzeichnis der anerkannten in- und ausländischen Sonderschulen.
Über die Zuweisung in eine Sonderschulung entscheidet auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen das Schulamt.
1) Vor der Zuweisung ist abzuklären: a) der Sonderschulungsbedarf des Kindes bzw. des Jugendlichen, in der Regel anhand eines standardisierten Abklärungsverfahrens; b) die Eignung der Durchführungsstelle, welcher das Kind bzw. der Jugendliche zugewiesen werden soll. 2) Erforderlichenfalls sind die Stellungnahmen des Schulleiters, des Arztes oder weiterer Fachleute einzuholen.
1) Die Zuweisungsentscheidung des Schulamtes hat die folgenden Angaben zu enthalten: a) Personalien und Adresse des Kindes bzw. des Jugendlichen und dessen Eltern; b) Alter des Kindes bzw. des Jugendlichen; c) die Begründung der Zuweisung; d) die Regelschule oder die Sonderschule, in welche das Kind bzw. der Jugendliche zugewiesen wird; e) erforderlichenfalls nähere Angaben zu ergänzenden schulischen Fördermassnahmen; f) erforderlichenfalls die Kosten, welche für den Schulweg übernommen werden; g) die Geltungsdauer der Entscheidung. 2) Die Zuweisungsentscheidung ist den Eltern und der Regelschule bzw. der Sonderschule zuzustellen.
Aufgehoben
1) Das Schulamt überprüft, ob die Sonderschulung entsprechend der Zuweisungsentscheidung durchgeführt wird. Werden Mängel festgestellt, leitet das Schulamt die für deren Beseitigung notwendigen Schritte ein. 2) Erforderlichenfalls kann das Schulamt zur Behebung von Mängeln in der Durchführung der Sonderschulung oder aus anderen wichtigen Gründen die Zuweisungsentscheidung ganz oder teilweise widerrufen.
Aufgehoben
Aufgehoben
1) Der Schulpsychologische Dienst ist eine dem Schulamt angegliederte fachpsychologische Einrichtung für die Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags. 2) Er arbeitet nach fachwissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen und unterstützt die Schule in psychologischen Belangen.
Der Schulpsychologische Dienst hat die folgenden Aufgaben: a) Beratung der Eltern, Kinder, Jugendlichen, Lehrpersonen und Schulleitungen in pädagogisch-psychologischen Fragestellungen, insbesondere bei Lern- und Verhaltensproblemen sowie bei Schullaufbahnentscheidungen und in Konfliktfällen; b) Abgabe von Stellungnahmen zu behördlichen Schullaufbahnentscheidungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen; c) Durchführung standardisierter Abklärungsverfahren, Erstellung von Diagnosen, Begleitung von Massnahmen und gegebenenfalls Durchführung von Behandlungen.
1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Schulpsychologischen Dienstes unterstehen der Schweigepflicht. Darunter fallen nicht Informationen, welche dem Schulamt bei der Bewilligung von Massnahmen als Entscheidungsgrundlagen und/oder den Lehrpersonen bei der Vorbereitung, der Durchführung oder der Auswertung des Unterrichts dienen. 2) Meldepflichten nach dem Kinder- und Jugendgesetz bleiben vorbehalten.
Gegen den Willen der Eltern dürfen keine Abklärungen oder Behandlungen durchgeführt werden.
Die Verordnung vom 19. September 1995 über die besonderen schulischen Massnahmen und den Schulpsychologischen Dienst, LGBl. 1995 Nr. 197, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef