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V vom 18. Dezember 2001 über die schulischen Fördermassnahmen (SchulFMV)

Liechtenstein · 411.011 · ordinance

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 1b Zweck und Methodik
  4. Art. 2 Arten von besonderen schulischen Massnahmen
  5. Art. 3 Zusammenarbeit
  6. Art. 4 Protokollierung
  7. Art. 5
  8. Art. 6 Aufsicht
  9. Art. 7 Aufgabe
  10. Art. 8 Beginn und Dauer
  11. Art. 9 Anrechnung an die Schulpflicht
  12. Art. 10 Unterrichtsform
  13. Art. 11 Aufgabe
  14. Art. 12 Angebot
  15. Art. 13 Aufgabe
  16. Art. 14 Angebot
  17. Art. 15 Unterrichtsform
  18. Art. 15a Kostenübernahme bei Klinikaufenthalt
  19. Art. 16 Aufgabe
  20. Art. 17 Zuweisung
  21. Art. 18 Dauer
  22. Art. 19 Anrechnung an die obligatorische Schulzeit
  23. Art. 20 Unterrichtsform
  24. Art. 21 Übertritt nach Kursende
  25. Art. 22 Aufgabe
  26. Art. 23
  27. Art. 24 Unterrichtsform
  28. Art. 24a Aufgabe
  29. Art. 24b Angebot
  30. Art. 24c Aufgabe und Angebot
  31. Art. 25 Zweck und Methodik
  32. Art. 26 Arten von Massnahmen
  33. Art. 27 Unentgeltlichkeit, Fahrtkosten
  34. Art. 28 Grundsatz
  35. Art. 29 Anforderungen an Durchführungsstellen
  36. Art. 30 Abschluss von Leistungsvereinbarungen, spezialisierte Stellen
  37. Art. 31 Pflicht zur Zusammenarbeit
  38. Art. 32 Protokollierung, Rechenschaft
  39. Art. 33 Schweigepflicht
  40. Art. 34 Zweck und Methodik
  41. Art. 35 Arten von sozialpädagogischen Massnahmen
  42. Art. 36 Aufgabe
  43. Art. 37 Angebot
  44. Art. 38 Aufgabe und Angebot
  45. Art. 39 Zuweisung
  46. Art. 39a Aufgabe und Angebot
  47. Art. 39b Zuweisung und Kostenübernahme
  48. Art. 39c Aufgabe und Angebot
  49. Art. 39d Zuweisung und Kostenübernahme
  50. Art. 40 Zweck und Methodik
  51. Art. 41
  52. Art. 42 Inhalt und Dokumentation
  53. Art. 43 Unentgeltlichkeit, Kostgeld, Transportkosten
  54. Art. 44 Ausbildungsarten
  55. Art. 45 Anerkennung von Sonderschulen
  56. Art. 46 Verzeichnis anerkannter Sonderschulen
  57. Art. 47 Zuständigkeit
  58. Art. 48 Vorabklärungen
  59. Art. 49 Inhalt der Zuweisungsentscheidung; Zustellung
  60. Art. 50 bis 52
  61. Art. 53 Schulamt
  62. Art. 54
  63. Art. 55
  64. Art. 56 Zweck und Methodik
  65. Art. 57 Aufgaben
  66. Art. 58 Schweigepflicht
  67. Art. 59 Zustimmung der Eltern für Abklärungen und Behandlungen
  68. Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
  69. Art. 61 Inkrafttreten

69 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die schulischen Fördermassnahmen für Kinder und Jugendliche, namentlich: a) die besonderen schulischen Massnahmen; b) die pädagogisch-therapeutische Massnahmen; c) die sozialpädagogischen Massnahmen; d) die Sonderschulung; e) den Schulpsychologischen Dienst.

Art. 1a Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Eltern" alle zur Erziehung berechtigten Personen. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 1b Zweck und Methodik

1) Kinder mit Schulschwierigkeiten werden durch besondere schulische Massnahmen gefördert, damit sie in der ihnen angestammten Klasse verbleiben oder in eine Regelklasse eingegliedert werden können. 2) Besondere schulische Massnahmen werden nach fachwissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen durchgeführt.

Art. 2 Arten von besonderen schulischen Massnahmen

Es werden die folgenden besonderen schulischen Massnahmen unterschieden: a) Spezielle Einschulung; b) Ergänzungsunterricht; c) Spezielle Förderung; d) Deutsch als Zweitsprache: aa) Intensivkurs; bb) Zusatzunterricht; e) Klassenhilfe; f) Unterricht im Teamteaching.

Art. 3 Zusammenarbeit

1) Besondere schulische Massnahmen erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Lehrpersonen und den Eltern. Die Eltern haben Anspruch darauf, über Ziele, Verlauf und Erfolg von besonderen schulischen Massnahmen in Kenntnis gesetzt zu werden. 2) Im Bedarfsfall werden der Schulpsychologische Dienst, der behandelnde Arzt oder weitere Fachleute zur Beratung beigezogen.

Art. 4 Protokollierung

Die mit der Durchführung einer besonderen schulischen Massnahme betraute Lehrperson dokumentiert für jedes einzelne Kind die Ziele und den Fortgang der besonderen schulischen Massnahme.

Art. 5

Aufgehoben

Art. 6 Aufsicht

1) Die Regierung legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von besonderen schulischen Massnahmen fest. 2) Das Schulamt überwacht deren Einhaltung.

Art. 7 Aufgabe

Durch die Spezielle Einschulung werden Kinder, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind und einer besonderen Förderung bedürfen, auf der Grundlage einer gezielten Förderdiagnostik unter möglichst individuellen Bedingungen gefördert und auf die Anforderungen der ersten oder zweiten Stufe der Primarschule vorbereitet.

Art. 8 Beginn und Dauer

1) Die Spezielle Einschulung erfolgt beim Eintritt des Kindes in die Schulpflicht. 2) Die Spezielle Einschulung dauert ein oder zwei Schuljahre. 3) Nach der einjährigen Speziellen Einschulung tritt das Kind in die 1. Stufe der Primarschule über, nach der zweijährigen in die 2. Stufe der Primarschule.

Art. 9 Anrechnung an die Schulpflicht

Die für die Spezielle Einschulung beanspruchte Zeit wird an die für die Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Schulzeit angerechnet.

Art. 10 Unterrichtsform

Die Spezielle Einschulung wird in Klassen durchgeführt.

Art. 11 Aufgabe

Der Ergänzungsunterricht ist ein allgemeines heilpädagogisches Angebot für Kinder, die aufgrund ihrer Fertigkeiten und Fähigkeiten in Ergänzung zum Regelunterricht in der Klasse besonderer Förderung bedürfen. Mit Hilfe des Ergänzungsunterrichts wird das einzelne Kind in seiner Entwicklung so weit als möglich individuell gefördert.

Art. 12 Angebot

1) Ergänzungsunterricht wird allen Kindern angeboten, welche einer allgemeinen heilpädagogischen Förderung bedürfen. 2) Begleitend dazu wird den Eltern und Lehrpersonen Beratung und Unterstützung (z.B. zur Abstimmung verschiedener in Betracht fallender besonderer schulischer Massnahmen) angeboten.

Art. 13 Aufgabe

Die Spezielle Förderung erfolgt im Hinblick auf das Erreichen bestimmter Lernziele, vorab in den Fachbereichen Sprache und Mathematik.

Art. 14 Angebot

Die Spezielle Förderung ist ein Angebot für schulpflichtige Kinder, welche aufgrund von besonderen Umständen wie längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel usw. in Rückstand geraten sind.

Art. 15 Unterrichtsform

Die Spezielle Förderung erfolgt in Kleingruppen oder im Rahmen von Einzelunterricht.

Art. 15a Kostenübernahme bei Klinikaufenthalt

Bei einem Klinikaufenthalt von schulpflichtigen Kindern kann das Schulamt die Kosten der Speziellen Förderung übernehmen.

Art. 16 Aufgabe

Der Intensivkurs richtet sich an zugezogene Kinder, welche noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Im Vordergrund steht das Erlernen der deutschen Sprache, damit die Kinder baldmöglichst dem Unterricht zu folgen vermögen. Während des Kurses wird ein besonderes Augenmerk auf die schulische Leistungsfähigkeit gelegt, damit nach Abschluss des Kurses eine Eingliederung in die jeweils passende Schulstufe und Schulart vorgenommen werden kann. Damit diese Eingliederung auch in sozialer Hinsicht gelingt, werden die Kinder mit den Begebenheiten des Landes vertraut gemacht.

Art. 17 Zuweisung

Die Zuweisung von Kindern zum Intensivkurs erfolgt durch das Schulamt.

Art. 18 Dauer

Der Intensivkurs dauert längstens ein Schuljahr.

Art. 19 Anrechnung an die obligatorische Schulzeit

Die für die Durchführung des Intensivkurses beanspruchte Zeit wird an die für die Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Schulzeit angerechnet.

Art. 20 Unterrichtsform

Der Intensivkurs wird in der Form von Klassen- oder Gruppenunterricht erteilt.

Art. 21 Übertritt nach Kursende

1) Nach dem Intensivkurs tritt das Kind in die geeignete Schulart und Schulstufe über. Dabei werden Alter und Leistungsstand des Kindes berücksichtigt. 2) In Streitfällen entscheidet das Schulamt auf Antrag der Eltern oder der beteiligten Lehrpersonen. Es holt die für die Entscheidung erforderlichen Stellungnahmen ein.

Art. 22 Aufgabe

Der Zusatzunterricht ist auf Kinder nicht-deutscher Muttersprache ausgerichtet. Er erweitert die Sprachkompetenz dieser Kinder, damit sie dem Unterricht im Kindergarten oder in der angestammten Klasse möglichst ohne Sprachprobleme zu folgen vermögen.

Art. 23

Aufgehoben

Art. 24 Unterrichtsform

1) Der Zusatzunterricht findet entweder integriert im Regelunterricht oder in der Form von Gruppenunterricht statt. 2) Aufgehoben

Art. 24a Aufgabe

Klassenhilfen unterstützen Lehrpersonen in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht, begleiten einzelne Kinder mit dem Ziel der Förderung ihrer Selbständigkeit in der Schule und helfen ihnen bei alltäglichen, nicht unterrichtsbezogenen Verrichtungen.

Art. 24b Angebot

Klassenhilfen können insbesondere in den folgenden Fällen eingesetzt werden: a) bei integrierter Sonderschulung; b) für Zwecke der Aufsicht und Begleitung.

Art. 24c Aufgabe und Angebot

Bei Klassen mit mehreren Kindern und Jugendlichen, die einer besonderen Förderung bedürfen, können einzelne Lektionen im Teamteaching unterrichtet werden.

Art. 25 Zweck und Methodik

1) Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind und einen besonderen Bildungsbedarf aufweisen, werden zur Vorbereitung auf den Besuch einer Sonder- oder Regelschule, in Ergänzung zur Ausbildung in einer Sonderschule oder zur Ermöglichung der Teilnahme am Regelunterricht durch geeignete pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert. 2) Die fachgerechte Förderung erfolgt einzeln, in Gruppen oder in den Klassen.

Art. 26 Arten von Massnahmen

1) Es werden folgende pädagogisch-therapeutische Massnahmen unterschieden: a) Logopädische Massnahmen; b) Psychomotorische Massnahmen; c) Früherzieherische Massnahmen; d) Massnahmen bei Sinnesbeeinträchtigung. 2) Aufgehoben

Art. 27 Unentgeltlichkeit, Fahrtkosten

1) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen, die von staatlich beauftragten Stellen durchgeführt werden, sind unentgeltlich. 2) Beträgt die Distanz vom Wohnort zur Durchführungsstelle mehr als 30 Kilometer, so werden den Eltern die Fahrtkosten in der preisgünstigsten Variante zurückerstattet.

Art. 28 Grundsatz

Das Land sorgt für eine ausreichende Abdeckung des Bedarfs durch inländische Durchführungsstellen für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

Art. 29 Anforderungen an Durchführungsstellen

Durchführungsstellen haben zu verfügen über: a) ausreichend qualifiziertes Personal (Art. 15b Abs. 3 SchulG); b) die zur Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen notwendigen Ausstattungen.

Art. 30 Abschluss von Leistungsvereinbarungen, spezialisierte Stellen

1) Die Regierung schliesst unter Berücksichtigung des Bedarfs nach Art. 28 Leistungsvereinbarungen mit entsprechend geeigneten Durchführungsstellen ab. 2) Soweit Massnahmen aus fachlichen Gründen nicht von einer nach Abs. 1 beauftragten Stelle durchgeführt werden, kann das Schulamt auf Antrag der Eltern spezialisierte Stellen mit der Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen betrauen. Das Schulamt bestimmt, für welche Leistungen der Durchführungsstelle die Kosten übernommen werden.

Art. 31 Pflicht zur Zusammenarbeit

1) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachpersonen, Lehrpersonen und den Eltern. 2) Die Eltern haben Anspruch darauf, über Ziele, Verlauf und Erfolg von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in Kenntnis gesetzt zu werden.

Art. 32 Protokollierung, Rechenschaft

Die mit der Durchführung einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme betraute Person oder Institution dokumentiert die Ziele und den Fortgang der Massnahme.

Art. 33 Schweigepflicht

1) Die mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen betrauten Personen unterstehen der Schweigepflicht. Darunter fallen nicht Informationen, welche dem Schulamt, der Durchführungsstelle und/oder den Lehrpersonen bei der Vorbereitung, Durchführung oder Auswertung der Massnahme dienen. 2) Meldepflichten nach dem Kinder- und Jugendgesetz bleiben vorbehalten.

Art. 34 Zweck und Methodik

1) Sozialpädagogische Massnahmen unterstützen Schulen und Klassen bei der Stärkung von Sozial- und Problemlösungskompetenzen der Kinder und Jugendlichen. 2) Sozialpädagogische Massnahmen werden nach fachwissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen durchgeführt.

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