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Verordnung für die Geschäftsprüfungskommission

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2 II. Organisation
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Rechte und Pflichten
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 IV. Verfahren und Berichterstattung
  13. Art. 13
  14. Art. 14 V. Schlussbestimmungen

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14 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Aufgaben, Zusammensetzung 1 Die Stadtverfassung bezeichnet Aufgaben und Zusammensetzung der GPK. 2 Mindestens 4 Mitglieder der GPK müssen dem Gemeinderat angehören. 3 Das GPK-Präsidium kann bei Ausfall eines ordentlichen Mitglieds die Stellvertretung regeln. 4 Beamte / Beamtinnen, Angestellte und Lehrpersonen der Stadt können der GPK nicht angehören.

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Art. 2 II. Organisation

Einberufung, Beschlussfähigkeit 1 Die GPK wird unter Bekanntgabe der Traktanden durch das Präsidium einberufen. 2 Die GPK ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder. 3 Sie fasst ihre Beschlüsse durch einfaches Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

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Art. 3

Sitzungen, Ausstand 1 Die GPK versammelt sich mindestens zweimal jährlich: im Frühjahr zur Prüfung der Jahresrechnung und des Verwaltungsberichtes sowie der allgemeinen Geschäftsführung, im Herbst zur Beratung des Voranschlages. 2 Die GPK kann jederzeit durch das Präsidium einberufen werden. Sie muss ferner auf Begehren von zwei Mitgliedern zusammentreten. 3 Mitglieder der GPK haben bei Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit in den Ausstand zu treten bei Geschäften, an welchen sie selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte sowie Verwandte bis zum dritten Grad oder direkt Verschwägerte persönlich interessiert sind.

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Art. 4

Ρrotokoll 1 Über die Verhandlungen der GPK ist Protokoll zu führen. 123 $$$ 2 1.7.2010 2 Die Finanzkontrolle (Fiko) besorgt das Sekretariat.

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Art. 5 III. Rechte und Pflichten

Akteneinsicht, Auskunftsrecht 1 Der GPK stehen sämtliche Akten und Beschlüsse, die zur Prüfung des Voranschlages, der Jahresrechnung sowie der allgemeinen Verwaltungstätigkeit notwendig sind, zur Verfügung. 2 Die GPK kann Mitglieder des Stadtrates oder von diesem bezeichnete Personen zur Berichterstattung auffordern.

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Art. 6

Aktenzustellung 1 Für die Prüfung des Voranschlages sind der GPK die sachdienlichen Akten mindestens sechs Wochen, für die Prüfung der Jahresrechnung und des Verwaltungsberichtes mindestens acht Wochen vor der Behandlung im Gemeinderat zuzustellen. 2 Für die Rechnungsprüfung müssen sämtliche Extra- und Nachtragskredit- Beschlüsse sowie die Revisionsberichte der Fiko vorliegen.

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Art. 7

Verwaltungsbesuche Zur Vornahme der Verwaltungsprüfung hat die GPK das Recht, die Verwaltungsabteilungen zu besuchen und die notwendigen Auskünfte einzuholen.

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Art. 8

Beizug von Fachleuten 1 Die GPK verkehrt mit der Fiko direkt. Die Fiko hat der GPK Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2 Die GPK kann in Absprache mit dem Stadtrat für die Prüfung einzelner Abteilungen oder zur Vornahme besonderer Kontrollen weitere Fachleute beiziehen.

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Art. 9

Verwaltungsprüfung1 1 Die GPK befasst sich bei der Verwaltungsprüfung mit der Geschäftsführung des Stadtrates und der Verwaltung. Die Überprüfung erfolgt in der Regel nachträglich, kann aber auch laufende Geschäfte umfassen. 2 Der Stadtrat orientiert die GPK über Geschäfte von besonderer finanzieller oder politischer Tragweite sowie auf Begehren der GPK auch über andere laufende Geschäfte. Davon ausgenommen sind individuell-konkrete Verwaltungsverfahren und Verwaltungsakte. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. April 2010 (GRB 9) $$$ 123 1.7.2010 3

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Art. 10

Rechenschaftsablegung Die GPK kann vom Stadtrat Auskunft verlangen über den Stand der Geschäfte, welche im Auftrag des Gemeinderates auszuführen sind.

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Art. 11

Geheimhaltung Soweit eine Geheimhaltungspflicht besteht, gilt diese auch für die Mitglieder der GPK und die beigezogenen Fachleute.

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Art. 12 IV. Verfahren und Berichterstattung

Berichterstattung1 1 Die GPK erstattet über das Ergebnis ihrer Prüfung zuhanden des Gemeinderates Bericht und stellt Antrag. 2 Die im Beschlusses-Entwurf enthaltenen Anträge sind wie Aufträge zu behandeln. 3 Anregungen, deren Erledigung in die Kompetenz des Stadtrates fällt, sind durch diesen zu prüfen. Über das Ergebnis ist die GPK zu orientieren. 4 Vor der Behandlung des GPK-Berichtes im Gemeinderat bespricht sich die GPK mit dem Stadtrat.

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Art. 13

Behandlung im Gemeinderat Bei der Behandlung des GPK-Berichtes im Gemeinderat ist den Mitgliedern der GPK Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Bericht mündlich zu ergänzen.

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Art. 14 V. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung von Art. 14 der Verfassung in Kraft und ersetzt jene vom 2. November 1979. 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. April 2010 (GRB 9)

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