Eschen-Nendeln · 2024/01/Reglement-zur-Regelung-der-Strassenreklamen-2024.pdf · communal act
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12 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Rechtliche Grundlagen
Auf der Basis der geltenden Fassung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG),
der Strassensignalisationsverordnung (SSV), der Weisung «Strassenreklame»
des Amtes für Bau und Infrastruktur (neu Amt für Tiefbau und Geoinformation), dem Baugesetz, dem Gemeindegesetz sowie der Bauordnung der Gemeinde Eschen erlässt der Gemeinderat nachfolgende Reklamevorschriften.
Art. 2
Zweck
1) Das Reglement regelt die Anbringung von Reklameanlagen auf dem Gemeindegebiet Eschen.
2) Ziele des Reglements für Reklameanlagen der Gemeinde Eschen sind:
a) Schutz und Erhaltung des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes.
b) Schutz der Wohnqualität
c) Gewährleistung der Verkehrssicherheit
Art. 3 d) Respektierung von Grün- und Freiräumen
Begriffe
1) Fremdreklamen: werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
2) Eigenreklamen: werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
3) Firmenanschriften: sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmengegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder
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in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
4) Baustelleninformation: orientieren an Ort über Neu- und Umbauten,
die Bauherrschaft, die Architekten, Ingenieure und Planer, die Bauleitung, die
am Bau beteiligten Unternehmen sowie über Verkauf und Vermietung.
5) Baureklamen: werden am Gerüst oder am Gebäude angebracht und
weisen auf die am Bau beteiligten Firmen hin.
6) Temporäre Reklamen: zeitlich begrenzte Ankündigungen von sportlichen, kulturellen, gemeinnützigen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und
Anlässen mit Publikum oder Gästen.
7) Gewerbemässige Wechselreklameanlagen: digitale oder analoge Reklametafeln / Plakatflächen, bei denen die Reklame ausgewechselt werden kann,
ohne dass die Reklameanlage selbst verändert wird. Diese werden in der Regel
von professionellen Unternehmen oder von der Gemeinde selbst vermarktet.
Art. 4
Reklamegesuche
1) Reklamegesuche für dauerhafte Reklamen können natürliche und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts einreichen, die Eigentümer
der Liegenschaft des Standortes der Reklameeinrichtung sind.
2) Pächter und Mieter als Reklamegesuchsteller benötigen darüber hinaus
eine Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers.
Art. 5
Genehmigung
1) Das Anbringen und Ändern von Reklameanlagen bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Tiefbau und Geoinformation. Hierzu stellt das Amt für
Tiefbau und Geoinformation ein Gesuchsformular im Internet zur Verfügung.
Das Gesuch ist grundsätzlich elektronisch beim Amt für Tiefbau und Geoinformation einzureichen.
2) Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten:
a) Prüfung hinsichtlich Landschafts- und Ortsbild durch die Gemeinde
gemäss diesem Reglement.
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b) Verkehrstechnische Prüfung durch das Amt für Tiefbau und
Geoinformation gemäss der Strassensignalisationsverordnung (SSV) und
der einschlägigen Normen.
Art. 6 II. Reklamen und Plakate
Vorschriften zu Reklameanlagen
1) Das Orts- und Landschaftsbild darf durch das Aufstellen von Reklamen
nicht beeinträchtigt werden (Art. 57 BauG, Art. 27 BauV sowie Art. 1 und 22 BauO).
2) Aus Gründen des Ortsbildschutzes sind Fremdreklamen gemäss Art. 3,
Abs. 1) nur in Form von Wechselreklameanlagen an den dafür vorgesehenen
Standorten gemäss Abs. 3 zulässig. Eigenreklamen gemäss Art. 3, Abs. 2) sind in
einer diskreten, nicht störenden Art zu halten.
3) Als Standorte für digitale Wechselreklameanlagen gemäss Art. 3, Abs. 7)
werden von der Gemeinde folgende Standorte festgelegt:
a) Standort Essanestrasse West
b) Standort Essanestrasse Ost
c) Standort Feldkircher Strasse
4) Pro Standort darf maximal eine digitale Wechselreklameanlage (gemäss
Art. 3, Abs. 7) errichtet werden.
5) Neue Standorte für analoge Wechselreklameanlagen (gemäss Art. 3,
Abs. 7) werden nicht bewilligt.
6) Die Grösse der freistehenden Reklameflächen beträgt maximal 6 m².
Grössere Reklameflächen können in begründeten Ausnahmefällen bewilligt
werden und sind mit den Behörden vor der Gesuchstellung zu klären.
7) Dachreklamen sind nur in der Industrie- und Gewerbezone zulässig.
8) Baureklamen sind grössenunabhängig und unbeleuchtet im Bauparzellenperimeter bis zur Bauvollendung gestattet.
Art. 7 Reglement zur Regelung der Strassenreklamen 5/11
Temporäre Reklamen
1) Die Gemeinde Eschen-Nendeln betreibt für temporäre Strassenreklamen drei LED-Tafeln gemäss Art. 3, Abs. 6) mit wiederkehrenden Mitteilungen.
2) Gesuche für temporäre Reklamen sind inklusive der zu veröffentlichen
Daten spätestens 7 Arbeitstage vor der Ausstrahlung gemäss den Vorgaben auf
dem Gesuchsformular bei der Gemeinde einzureichen. Es wird kein «Gut zur
Ausführung» zur Verfügung gestellt.
3) Für wiederkehrende Veranstaltungen und Anlässe des gleichen Veranstalters kann pro Kalenderjahr eine Jahresbewilligung beantragt werden.
4) Der Gesuchsteller ist für den Inhalt und die Rechtmässigkeit der Publikation verantwortlich. In Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Präsentationen ist die Gemeinde Eschen-Nendeln vom Gesuchsteller stets klag-
und schadlos zu halten.
5) Die Reihenfolge der Anmeldungen entscheidet über die Verfügbarkeit.
Es besteht kein Anspruch auf die Aufschaltung der temporären Reklamen. Bei
übergeordneten öffentlichen Interessen, nicht planbaren Anlässen, technischen Problemen sowie Notsituationen kann es für aktuelle Präsentationen zu
zeitlichen Einschränkungen oder Totalausfällen kommen.
6) Temporäre Reklamen müssen in Koordination mit der Gemeinde ausschliesslich via LED-Tafeln ausgestrahlt werden. Die Anbringung von temporären
Strassenreklamen auf dem ganzen Gemeindegebiet ist verboten. Vorbehalten
bleiben Wahl- und Abstimmungskampagnen auf Landes- oder Gemeindeebene.
7) Die Standorte der von der Gemeinde bereitgestellten LED-Tafeln sind:
a) Eschen West, Essanestrasse, Brühl, Fahrtrichtung Nendeln
b) Nendeln Nord, Feldkircherstrasse, Kohlmahd, Fahrtrichtung Dorfmitte
c) Nendeln Süd, Churer Strasse, Oberwiesen, Fahrtrichtung Dorfmitte
8) Bewilligt werden grundsätzlich nur Reklamen von:
a) in der Gemeinde stattfindenden kulturellen, sportlichen, sozialen, karitativen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und Anlässe, welche öffentlich sind.
b) Landesverbänden und Landesinstitutionen.
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c) in der Region stattfindenden Veranstaltungen und Anlässe, welche öffentlich sind und an denen Vereine, Interessensgemeinschaften, Korporationen und Behörden, welche in der Gemeinde Eschen-Nendeln ansässig
sind, aktiv mitwirken.
d) in der Gemeinde stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen und Anlässe der politischen Parteien des Landes Liechtenstein, wobei keine Hinweise auf Wahl- und Abstimmungskampagnen zulässig sind.
e) eigene Veranstaltungen und Anlässe der Gemeinde Eschen-Nendeln.
f) in der Gemeinde stattfindenden Veranstaltungen und Anlässe von in
Eschen-Nendeln ansässigen Geschäften, Industriebetrieben, Gastronomiebetrieben, Gewerbebetrieben etc., wobei Produktewerbung ausdrücklich ausgeschlossen ist (max. 4 Reklamen pro Jahr).
g) allgemeinen Hinweisen im öffentlichen Interesse.
9) In Ausnahmefällen können begründete Reklamen von nicht ortsansässigen Vereinen, Interessensgemeinschaften, Institutionen, Korporationen und
Behörden bewilligt werden. Für die Bewilligung von Ausnahmefällen wird eine
Gebühr erhoben.
10) Die Ausstrahlung einer temporären Reklame ist auf maximal 14 Tage
befristet.
11) Reklamen für Veranstaltungen und Anlässe, bei denen sich die Teilnehmer vorher anmelden müssen, werden nicht bewilligt.
12) Vorankündigungen auf Veranstaltungen und Anlässe, welche in
Eschen-Nendeln stattfinden, sind nur bei Grossanlässen von landesweitem Interesse, welche alternierend in einer anderen Gemeinde stattfinden, sowie für
den Jahrmarkt in Eschen möglich.
Art. 8
Plakate
Das Anbringen von Plakaten an Strassenzügen, Bäumen, Hausfassaden,
Mauern, baulichen Schutzmassnahmen (Bauwände und dergleichen) und
LKW-Verteilkabinen usw. ist generell untersagt.
Art. 9 Reglement zur Regelung der Strassenreklamen 7/11
Aus- und Beleuchtung
1) Für beleuchtete Reklameanlagen darf ein maximaler Leuchtdichtewert
von 40 cd/m² bei einer Erkennungsweite von 500 m nicht überschritten werden.
2) Bei der Planung der Reklameanlagen sind Massnahmen zur Reduktion
der Lichtverschmutzung zu berücksichtigen.
3) Beleuchtete oder selbstleuchtende Reklamen müssen zwischen 23.00
Uhr und 6.00 Uhr ausgeschaltet werden.
Art. 10
Gebühren
1) Für die Überprüfung der Gesuche und für die Erteilung einer Bewilligung wird eine Gebühr gemäss dem vom Gemeinderat erlassenen Gebührenreglement erhoben.
2) Für die unter Art. 7 Abs. 8 aufgeführten Fälle wird auf die Erhebung einer
Gebühr verzichtet.
Art. 11 III. Strafbestimmungen
Verstösse
1) Werden widerrechtliche Handlungen gegen die Vorschriften dieses
Reglements oder des übergeordneten Rechts und/oder Gefährdungen der Sicherheit festgestellt, können Reklameanlagen durch die Gemeinde unter Kostenfolge demontiert werden. Die Verzeigung fehlbarer Verursacher und/oder
Liegenschaftseigentümer bleibt vorbehalten.
2) Wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt, kann nach dem Stras-
00 bestraft werden.
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Art. 12 IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Dieses Reglement hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10. November 2021 genehmigt und tritt mit der Kundmachung in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 4. Dezember 2013.
Eschen, 6. Dezember 2023
Gemeindevorstehung
Tino Quaderer
Gemeindevorsteher
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Anhang
Standorte LED Tafeln der Gemeinde (Art. 7)
Nendeln Süd
Nendeln Nord
Eschen West
10/11 Reglement zur Regelung der Strassenreklamen
Gesuchsformular
Reglement zur Regelung der Strassenreklamen 11/11
Gemeinde Eschen
Gemeindeverwaltung
St. Martins-Ring 2
FL-9492 Eschen
T +423 377 50 10
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