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Reglement zur Regelung der Strassenreklame

Eschen-Nendeln · 2024/01/Reglement-zur-Regelung-der-Strassenreklamen-2024.pdf · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 d) Respektierung von Grün- und Freiräumen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. Reklamen und Plakate
  7. Art. 7 Reglement zur Regelung der Strassenreklamen 5/11
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Reglement zur Regelung der Strassenreklamen 7/11
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Strafbestimmungen
  12. Art. 12 IV. Schlussbestimmungen

12 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Rechtliche Grundlagen Auf der Basis der geltenden Fassung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), der Strassensignalisationsverordnung (SSV), der Weisung «Strassenreklame» des Amtes für Bau und Infrastruktur (neu Amt für Tiefbau und Geoinformation), dem Baugesetz, dem Gemeindegesetz sowie der Bauordnung der Gemeinde Eschen erlässt der Gemeinderat nachfolgende Reklamevorschriften.

Art. 2

Zweck 1) Das Reglement regelt die Anbringung von Reklameanlagen auf dem Gemeindegebiet Eschen. 2) Ziele des Reglements für Reklameanlagen der Gemeinde Eschen sind: a) Schutz und Erhaltung des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes. b) Schutz der Wohnqualität c) Gewährleistung der Verkehrssicherheit

Art. 3 d) Respektierung von Grün- und Freiräumen

Begriffe 1) Fremdreklamen: werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. 2) Eigenreklamen: werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. 3) Firmenanschriften: sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmengegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder Reglement zur Regelung der Strassenreklamen 3/11 in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. 4) Baustelleninformation: orientieren an Ort über Neu- und Umbauten, die Bauherrschaft, die Architekten, Ingenieure und Planer, die Bauleitung, die am Bau beteiligten Unternehmen sowie über Verkauf und Vermietung. 5) Baureklamen: werden am Gerüst oder am Gebäude angebracht und weisen auf die am Bau beteiligten Firmen hin. 6) Temporäre Reklamen: zeitlich begrenzte Ankündigungen von sportlichen, kulturellen, gemeinnützigen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und Anlässen mit Publikum oder Gästen. 7) Gewerbemässige Wechselreklameanlagen: digitale oder analoge Reklametafeln / Plakatflächen, bei denen die Reklame ausgewechselt werden kann, ohne dass die Reklameanlage selbst verändert wird. Diese werden in der Regel von professionellen Unternehmen oder von der Gemeinde selbst vermarktet.

Art. 4

Reklamegesuche 1) Reklamegesuche für dauerhafte Reklamen können natürliche und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts einreichen, die Eigentümer der Liegenschaft des Standortes der Reklameeinrichtung sind. 2) Pächter und Mieter als Reklamegesuchsteller benötigen darüber hinaus eine Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers.

Art. 5

Genehmigung 1) Das Anbringen und Ändern von Reklameanlagen bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Tiefbau und Geoinformation. Hierzu stellt das Amt für Tiefbau und Geoinformation ein Gesuchsformular im Internet zur Verfügung. Das Gesuch ist grundsätzlich elektronisch beim Amt für Tiefbau und Geoinformation einzureichen. 2) Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten: a) Prüfung hinsichtlich Landschafts- und Ortsbild durch die Gemeinde gemäss diesem Reglement. 4/11 Reglement zur Regelung der Strassenreklamen b) Verkehrstechnische Prüfung durch das Amt für Tiefbau und Geoinformation gemäss der Strassensignalisationsverordnung (SSV) und der einschlägigen Normen.

Art. 6 II. Reklamen und Plakate

Vorschriften zu Reklameanlagen 1) Das Orts- und Landschaftsbild darf durch das Aufstellen von Reklamen nicht beeinträchtigt werden (Art. 57 BauG, Art. 27 BauV sowie Art. 1 und 22 BauO). 2) Aus Gründen des Ortsbildschutzes sind Fremdreklamen gemäss Art. 3, Abs. 1) nur in Form von Wechselreklameanlagen an den dafür vorgesehenen Standorten gemäss Abs. 3 zulässig. Eigenreklamen gemäss Art. 3, Abs. 2) sind in einer diskreten, nicht störenden Art zu halten. 3) Als Standorte für digitale Wechselreklameanlagen gemäss Art. 3, Abs. 7) werden von der Gemeinde folgende Standorte festgelegt: a) Standort Essanestrasse West b) Standort Essanestrasse Ost c) Standort Feldkircher Strasse 4) Pro Standort darf maximal eine digitale Wechselreklameanlage (gemäss Art. 3, Abs. 7) errichtet werden. 5) Neue Standorte für analoge Wechselreklameanlagen (gemäss Art. 3, Abs. 7) werden nicht bewilligt. 6) Die Grösse der freistehenden Reklameflächen beträgt maximal 6 m². Grössere Reklameflächen können in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden und sind mit den Behörden vor der Gesuchstellung zu klären. 7) Dachreklamen sind nur in der Industrie- und Gewerbezone zulässig. 8) Baureklamen sind grössenunabhängig und unbeleuchtet im Bauparzellenperimeter bis zur Bauvollendung gestattet.

Art. 7 Reglement zur Regelung der Strassenreklamen 5/11

Temporäre Reklamen 1) Die Gemeinde Eschen-Nendeln betreibt für temporäre Strassenreklamen drei LED-Tafeln gemäss Art. 3, Abs. 6) mit wiederkehrenden Mitteilungen. 2) Gesuche für temporäre Reklamen sind inklusive der zu veröffentlichen Daten spätestens 7 Arbeitstage vor der Ausstrahlung gemäss den Vorgaben auf dem Gesuchsformular bei der Gemeinde einzureichen. Es wird kein «Gut zur Ausführung» zur Verfügung gestellt. 3) Für wiederkehrende Veranstaltungen und Anlässe des gleichen Veranstalters kann pro Kalenderjahr eine Jahresbewilligung beantragt werden. 4) Der Gesuchsteller ist für den Inhalt und die Rechtmässigkeit der Publikation verantwortlich. In Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Präsentationen ist die Gemeinde Eschen-Nendeln vom Gesuchsteller stets klag- und schadlos zu halten. 5) Die Reihenfolge der Anmeldungen entscheidet über die Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf die Aufschaltung der temporären Reklamen. Bei übergeordneten öffentlichen Interessen, nicht planbaren Anlässen, technischen Problemen sowie Notsituationen kann es für aktuelle Präsentationen zu zeitlichen Einschränkungen oder Totalausfällen kommen. 6) Temporäre Reklamen müssen in Koordination mit der Gemeinde ausschliesslich via LED-Tafeln ausgestrahlt werden. Die Anbringung von temporären Strassenreklamen auf dem ganzen Gemeindegebiet ist verboten. Vorbehalten bleiben Wahl- und Abstimmungskampagnen auf Landes- oder Gemeindeebene. 7) Die Standorte der von der Gemeinde bereitgestellten LED-Tafeln sind: a) Eschen West, Essanestrasse, Brühl, Fahrtrichtung Nendeln b) Nendeln Nord, Feldkircherstrasse, Kohlmahd, Fahrtrichtung Dorfmitte c) Nendeln Süd, Churer Strasse, Oberwiesen, Fahrtrichtung Dorfmitte 8) Bewilligt werden grundsätzlich nur Reklamen von: a) in der Gemeinde stattfindenden kulturellen, sportlichen, sozialen, karitativen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und Anlässe, welche öffentlich sind. b) Landesverbänden und Landesinstitutionen. 6/11 Reglement zur Regelung der Strassenreklamen c) in der Region stattfindenden Veranstaltungen und Anlässe, welche öffentlich sind und an denen Vereine, Interessensgemeinschaften, Korporationen und Behörden, welche in der Gemeinde Eschen-Nendeln ansässig sind, aktiv mitwirken. d) in der Gemeinde stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen und Anlässe der politischen Parteien des Landes Liechtenstein, wobei keine Hinweise auf Wahl- und Abstimmungskampagnen zulässig sind. e) eigene Veranstaltungen und Anlässe der Gemeinde Eschen-Nendeln. f) in der Gemeinde stattfindenden Veranstaltungen und Anlässe von in Eschen-Nendeln ansässigen Geschäften, Industriebetrieben, Gastronomiebetrieben, Gewerbebetrieben etc., wobei Produktewerbung ausdrücklich ausgeschlossen ist (max. 4 Reklamen pro Jahr). g) allgemeinen Hinweisen im öffentlichen Interesse. 9) In Ausnahmefällen können begründete Reklamen von nicht ortsansässigen Vereinen, Interessensgemeinschaften, Institutionen, Korporationen und Behörden bewilligt werden. Für die Bewilligung von Ausnahmefällen wird eine Gebühr erhoben. 10) Die Ausstrahlung einer temporären Reklame ist auf maximal 14 Tage befristet. 11) Reklamen für Veranstaltungen und Anlässe, bei denen sich die Teilnehmer vorher anmelden müssen, werden nicht bewilligt. 12) Vorankündigungen auf Veranstaltungen und Anlässe, welche in Eschen-Nendeln stattfinden, sind nur bei Grossanlässen von landesweitem Interesse, welche alternierend in einer anderen Gemeinde stattfinden, sowie für den Jahrmarkt in Eschen möglich.

Art. 8

Plakate Das Anbringen von Plakaten an Strassenzügen, Bäumen, Hausfassaden, Mauern, baulichen Schutzmassnahmen (Bauwände und dergleichen) und LKW-Verteilkabinen usw. ist generell untersagt.

Art. 9 Reglement zur Regelung der Strassenreklamen 7/11

Aus- und Beleuchtung 1) Für beleuchtete Reklameanlagen darf ein maximaler Leuchtdichtewert von 40 cd/m² bei einer Erkennungsweite von 500 m nicht überschritten werden. 2) Bei der Planung der Reklameanlagen sind Massnahmen zur Reduktion der Lichtverschmutzung zu berücksichtigen. 3) Beleuchtete oder selbstleuchtende Reklamen müssen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr ausgeschaltet werden.

Art. 10

Gebühren 1) Für die Überprüfung der Gesuche und für die Erteilung einer Bewilligung wird eine Gebühr gemäss dem vom Gemeinderat erlassenen Gebührenreglement erhoben. 2) Für die unter Art. 7 Abs. 8 aufgeführten Fälle wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Art. 11 III. Strafbestimmungen

Verstösse 1) Werden widerrechtliche Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements oder des übergeordneten Rechts und/oder Gefährdungen der Sicherheit festgestellt, können Reklameanlagen durch die Gemeinde unter Kostenfolge demontiert werden. Die Verzeigung fehlbarer Verursacher und/oder Liegenschaftseigentümer bleibt vorbehalten. 2) Wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt, kann nach dem Stras- 00 bestraft werden. 8/11 Reglement zur Regelung der Strassenreklamen

Art. 12 IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Dieses Reglement hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10. November 2021 genehmigt und tritt mit der Kundmachung in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 4. Dezember 2013. Eschen, 6. Dezember 2023 Gemeindevorstehung Tino Quaderer Gemeindevorsteher Reglement zur Regelung der Strassenreklamen 9/11 Anhang Standorte LED Tafeln der Gemeinde (Art. 7) Nendeln Süd Nendeln Nord Eschen West 10/11 Reglement zur Regelung der Strassenreklamen Gesuchsformular Reglement zur Regelung der Strassenreklamen 11/11 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10 verwaltung@eschen.li www.eschen.li

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