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Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege

Zug · 161.76 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen für den Kanton bzw. für das jeweilige Gericht oder Amt, die unmittelbare finanzielle Verpflichtungen für den Kanton auslösen, sowie die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum im Zahlungsverkehr (Anweisungsberechtigung). Sie gilt für die ganze Zivil- und Strafrechtspflege. Spezifische gesetzliche Regelungen im Bereich der Rechtsprechung gehen dieser Verordnung vor.

§ 2

Gegenstand 1 Gegenstand dieser Verordnung sind die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsverkehrs.

§ 3

Zeichnungsberechtigung 1 Die Zeichnungsberechtigung bedingt das Vorhandensein eines entsprechenden Budgetkredits für die betreffende Ausgabe bzw. Verpflichtung. 1) BGS 111.1 2) BGS 611.1 GS 29, 701 1 161.76 2 Es gelten folgende Zeichnungsberechtigungen (Einzelunterschrift): a) bis Fr. 1 000.– für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: alle Mitarbeitenden, b) bis Fr. 20 000.– für Ausgaben des jeweiligen Gerichts: die Kanzleivorsteherin, der Kanzleivorsteher, c) bis Fr. 50 000.– für Ausgaben des jeweiligen Gerichts oder Amts: das Gerichtspräsidium oder die Amtsleitung, für Ausgaben innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: die Generalsekretärin, der Generalsekretär des Obergerichts, d) über Fr. 50 000.– für Ausgaben innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: das Obergerichtspräsidium, e) für alle Arbeitsverträge innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: das Obergerichtspräsidium. 3 Die Unterschriften sind eigenhändig vorzunehmen. Ausnahmen sind im Rahmen von Art. 14 f) OR zulässig. Bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.– kann für alltägliche oder dringende Geschäfte von der Schriftlichkeit abgesehen werden. 4 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Absatz 2 gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen. Ist auch die Stellvertretung verhindert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig. 5 Beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst erlöschen die Zeichnungsberechtigungen automatisch.

§ 4

Ausgabensumme 1 Als Ausgabensumme gilt die in der Offerte beschriebene Angabe. Fehlt eine solche, ist vom Marktwert der Einzelbestellung auszugehen. 2 Bei periodisch wiederkehrenden finanziellen Verpflichtungen bestimmt sich die Ausgabensumme anhand des geschätzten Gesamtwertes für die Laufzeit des Vertrages, bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit anhand der vierfachen jährlichen Ausgaben.

§ 5

Anweisungsberechtigung im Zahlungsverkehr 1 Belege, die eine Zahlung, eine Gutschrift, eine Stornierung, einen Forderungsverzicht oder eine Verrechnung auslösen, enthalten ein Vor- und ein Schlussvisum. Das Vorvisum und das Schlussvisum dürfen nicht durch die gleiche Person gesetzt werden. 2 Das Vorvisum erfolgt durch die sachbearbeitende Person nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs. 3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar. 161.76 4 Das Obergericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum in einer Weisung.

§ 6

Ergänzendes Recht 1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, ist die Verordnung des Regierungsrates vom 20. November 2007 über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung3) sinngemäss anwendbar.

§ 7

Schlussbestimmung 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. 3) BGS 153.7 161.76 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.04.2008 01.05.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 701 161.76 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 08.04.2008 01.05.2008 Erstfassung GS 29, 701

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