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7 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen für den Kanton bzw. für das jeweilige Gericht oder Amt, die unmittelbare finanzielle Verpflichtungen für den Kanton auslösen, sowie die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum im Zahlungsverkehr (Anweisungsberechtigung). Sie gilt für die ganze Zivil- und Strafrechtspflege. Spezifische gesetzliche Regelungen im Bereich der Rechtsprechung gehen dieser
Verordnung vor.
§ 2
Gegenstand
1 Gegenstand dieser Verordnung sind die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die
Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsverkehrs.
§ 3
Zeichnungsberechtigung
1 Die Zeichnungsberechtigung bedingt das Vorhandensein eines entsprechenden Budgetkredits für die betreffende Ausgabe bzw. Verpflichtung.
1) BGS 111.1
2) BGS 611.1
GS 29, 701 1
161.76
2 Es gelten folgende Zeichnungsberechtigungen (Einzelunterschrift):
a) bis Fr. 1 000.– für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: alle
Mitarbeitenden,
b) bis Fr. 20 000.– für Ausgaben des jeweiligen Gerichts: die Kanzleivorsteherin, der Kanzleivorsteher,
c) bis Fr. 50 000.– für Ausgaben des jeweiligen Gerichts oder Amts: das
Gerichtspräsidium oder die Amtsleitung, für Ausgaben innerhalb der
Zivil- und Strafrechtspflege: die Generalsekretärin, der Generalsekretär des Obergerichts,
d) über Fr. 50 000.– für Ausgaben innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: das Obergerichtspräsidium,
e) für alle Arbeitsverträge innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: das
Obergerichtspräsidium.
3 Die Unterschriften sind eigenhändig vorzunehmen. Ausnahmen sind im
Rahmen von Art. 14 f) OR zulässig. Bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.–
kann für alltägliche oder dringende Geschäfte von der Schriftlichkeit abgesehen werden.
4 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Absatz 2 gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen. Ist auch die Stellvertretung verhindert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig.
5 Beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst erlöschen die Zeichnungsberechtigungen automatisch.
§ 4
Ausgabensumme
1 Als Ausgabensumme gilt die in der Offerte beschriebene Angabe. Fehlt eine solche, ist vom Marktwert der Einzelbestellung auszugehen.
2 Bei periodisch wiederkehrenden finanziellen Verpflichtungen bestimmt
sich die Ausgabensumme anhand des geschätzten Gesamtwertes für die
Laufzeit des Vertrages, bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit anhand der
vierfachen jährlichen Ausgaben.
§ 5
Anweisungsberechtigung im Zahlungsverkehr
1 Belege, die eine Zahlung, eine Gutschrift, eine Stornierung, einen Forderungsverzicht oder eine Verrechnung auslösen, enthalten ein Vor- und ein
Schlussvisum. Das Vorvisum und das Schlussvisum dürfen nicht durch die
gleiche Person gesetzt werden.
2 Das Vorvisum erfolgt durch die sachbearbeitende Person nach Prüfung der
materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs.
3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar.
161.76
4 Das Obergericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die Berechtigung
zum Vor- und Schlussvisum in einer Weisung.
§ 6
Ergänzendes Recht
1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, ist die Verordnung
des Regierungsrates vom 20. November 2007 über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung3) sinngemäss anwendbar.
§ 7
Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
3) BGS 153.7
161.76
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.04.2008 01.05.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 701
161.76
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 08.04.2008 01.05.2008 Erstfassung GS 29, 701