Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation im Beschaffungswesen.
Glarus · II G/2/3 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation im Beschaffungswesen.
Zuständiges Departement 1 Zuständiges Departement für den einheitlichen Vollzug, die Meldung von Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Departement Bau und Umwelt.
Delegation zur Eröffnung von Verfügungen 1 Die Departemente oder durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates eingesetzte Kommissionen können die Aufträge in eigener Kompetenz vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert: a. für Bauaufträge den Wert von 100 000 Franken nicht erreicht; b. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge den Wert von 50 000 Franken nicht erreicht. 2 In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.
Meldestelle für Missstände 1 Missstände im öffentlichen Beschaffungswesen können einer Meldestelle gemeldet werden. 2 Die Meldung kann über eine öffentliche Mailadresse unter Angabe von Personalien oder anonym erfolgen. 1) GS II G/1/2/1 2) GS II G/2/1 SBE 2024 05 1 II G/2/3 3 Die Meldestelle prüft den Inhalt der Meldung und leitet diese bei einem hinreichenden Anfangsverdacht an die zuständige Aufsichtsinstanz oder Untersuchungsbehörde weiter. Diese informiert die Meldestelle nach Abschluss ihrer Prüfung über die Art der Erledigung. 2. Vergabeverfahren
Dialog 1 Der Auftraggeber wählt wenn möglich mindestens drei Anbieter aus, die er zum Dialog einlädt. 2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung ist eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog. 3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieter keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieter weitergegeben werden.
Einreichung der Angebote 1 Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren können elektronisch eingereicht werden, wenn: a. der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt; b. Gewähr für die Identität der Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht; c. die Unabänderlichkeit und Vollständigkeit der Angebote und Anträge gewährleistet ist. 2 Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen sein.
Entschädigung der Anbieter 1 Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren. 2 Verlangt der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie er diese Vorleistungen entschädigt.
Öffnung der Angebote 1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zu Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlossen bleiben. II G/2/3 2 Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.
Bereinigung der Angebote 1 Der Auftraggeber erstellt im Falle einer Angebotsbereinigung mit den Anbietern ein Protokoll mit mindestens folgenden Angaben: a. Ort; b. Datum; c. Namen der Teilnehmenden; d. bereinigte Angebotsbestandteile; e. Resultate der Angebotsbereinigung.
Veröffentlichungen 1 Es sind keine zusätzlichen Publikationsorgane zur IVöB vorgesehen. 3. Statistik
Statistikpflicht 1 Jeder Auftraggeber teilt dem Departement Bau und Umwelt nach dessen Vorgaben Aufträge mit, deren Vergabesumme 10 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) übersteigt. 2 Das Departement Bau und Umwelt erstellt jährlich einen Statistikbericht über das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton und publiziert diesen in angemessener Weise. 3 Es leitet die meldepflichtigen Daten über die Beschaffungen des Vorjahrs des Kantons im Staatsvertragsbereich an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) weiter. 4. Überwachung
Kontrolle und Aufsicht 1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts. 2 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde. Ausgenommen hiervon sind Beschaffungen der Gerichtsbehörden und des Parlaments. 3 Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägern öffentlicher Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringer.