Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse in einem
privaten Haushalt des Kantons Thurgau, in denen Angestellte im Rahmen einer 24-
Stunden-Betreuung Leistungen in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt
erbringen, namentlich für Betagte, Kranke und Menschen mit einer Behinderung.
Die Angestellten müssen für ihre Arbeitstätigkeit im Haushalt der zu betreuenden
Person wohnen.
2 Für Angestellte, die einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, gilt dieser Normalarbeitsvertrag nur, soweit der Gesamtarbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen
vorsieht.
3 Ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung fällt nicht unter diese hauswirtschaftlichen Leistungen.
4 Jugendliche dürfen nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden.
§ 2
Ergänzendes Recht
1 Soweit nicht in diesem Normalarbeitsvertrag geregelt, kommen die Bestimmungen
der Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau1) und die Bestimmungen über
den Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes
(OR)2) zur Anwendung.
§ 3
Wirkung
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt unmittelbar, sofern die Parteien schriftlich nichts
anderes vereinbaren.
1) RB 221.252
2) SR 220
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
221.254 NAV-24h
2 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes- und des kantonalen
Rechtes.
§ 4
Aushändigungs- und Informationspflicht
1 Den Angestellten sind zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses
Normalarbeitsvertrages und, sofern ein solcher besteht, der schriftliche Arbeitsvertrag auszuhändigen.
2 Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat
eingegangen, sind sie spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
schriftlich zu informieren über:
1. die Namen der Vertragsparteien;
2. das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
3. ihre Funktion;
4. den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
5. die wöchentliche Arbeitszeit.
3 Werden Vertragselemente, die nach Abs. 2 mitteilungspflichtig sind, während des
Arbeitsverhältnisses geändert, sind die Änderungen den Angestellten spätestens
einen Monat, nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.
2. Arbeitsplatzbedingungen
§ 5
Verpflegung
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine gesunde und ausreichende Verpflegung.
2 Sie können vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin verlangen, das eigene Essen selbst zubereiten zu dürfen. Dazu ist ihnen die Mitbenützung der Küche und der
Küchenutensilien zu gestatten.
§ 6
Unterkunft
1 Den Angestellten ist ein abschliessbares Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen.
Dieses muss:
1. den hygienischen Anforderungen entsprechen,
2. mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein,
3. gut beheizt und belüftet sein,
4. ausreichend möbliert sein, insbesondere mit einem Bett, Tisch, Stuhl und
Kleiderschrank oder Kommode, und
5. ausreichend geräumig sein, um auch die vereinbarte Präsenzzeit darin verbringen zu können.
§ 7 NAV-24h 221.254
Sanitäre Einrichtungen
1 Die Angestellten haben Anspruch auf uneingeschränkte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen (Toilette, Badezimmer mit Dusche oder Bad) und der Waschküche.
§ 8
Internetzugang
1 Den Angestellten ist ein unlimitierter und kostenloser Internetzugang zu gewähren,
bei dem ihre Privatsphäre geschützt bleibt.
3. Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeiten
§ 9
Arbeitszeit
1 Als Arbeitszeit gilt nur die aktive Arbeitszeit ohne Präsenzzeiten und Pausen.
2 Sie beträgt höchstens neun Stunden pro Tag, bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden, und darf in der Regel 50 Stunden pro Woche
nicht überschreiten.
3 Bei einer kürzeren wöchentlichen Arbeitszeit als 44 Stunden werden in jedem Fall
mindestens sieben Arbeitsstunden pro Tag beziehungsweise 38.5 Stunden pro Woche als Arbeitszeit angerechnet.
§ 10
Präsenzzeit
1 Als Präsenzzeit gilt die Zeit, während der sich Angestellte:
1. im Haushalt oder in Räumen der zu betreuenden Person zur Verfügung halten
müssen, ohne dass sie einen aktiven Arbeitseinsatz leisten müssen, oder
2. ausserhalb des Hauses aufhalten und bei Bedarf der zu betreuenden Person jederzeit telefonisch erreichbar und abrufbereit sein müssen.
2 Eine Anstellung ausschliesslich für Präsenzzeit ist nicht zulässig.
3 Bei einer intensiven Betreuung müssen die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die
Situation der Angestellten regelmässig prüfen und nach einer Interessenabwägung
allenfalls die Betreuungsorganisation anpassen.
§ 11
Nachtruhe
1 Von 23.00 bis 06.00 Uhr gilt Nachtruhe. Für diesen Zeitraum darf keine aktive
Arbeitszeit geplant werden.
§ 12
Überstunden
1 Als Überstunden gelten aktive Arbeitsstunden, die die wöchentliche Arbeitszeit
überschreiten.
221.254 NAV-24h
2 Sind Überstunden notwendig, sind die Angestellten dazu soweit verpflichtet, als sie
sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden
können.
§ 13
Pausen
1 Als Pause gilt die Zeit, während der die Angestellten das Haus verlassen können
und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung stehen und auch nicht telefonisch abrufbereit sein müssen.
2 Den Angestellten ist pro Tag eine Pause von mindestens zwei aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Wenn in der vorangehenden Nacht mehr als ein Einsatz
geleistet werden musste, beträgt die Pause mindestens vier aufeinander folgende
Stunden.
3 Das gemeinsame Essen und die im Arbeitsvertrag definierten regelmässigen Aktivitäten mit der zu betreuenden Person gelten nicht als Pausen, sondern als aktive
Arbeitszeit.
§ 14
Arbeitszeitdokumentation
1 Es ist eine schriftliche Arbeitszeitdokumentation zu erstellen, die wöchentlich von
den Parteien zu visieren und dem oder der Angestellten abzugeben ist.
2 Die Arbeitszeitdokumentation muss die aktiven Arbeitsstunden, die Präsenzzeiten,
die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die Überstunden aufführen.
4. Freizeit und Ferien
§ 15
Freizeit
1 Den Angestellten sind jede Woche ein ganzer Tag zu 24 Stunden und ein halber
Tag zu zwölf Stunden als Freizeit zu gewähren.
2 Während der Freizeit dürfen die Angestellten das Haus verlassen und müssen der
zu betreuenden Person nicht zur Verfügung stehen.
3 Die Freizeit darf nicht verschoben oder zusammengelegt werden.
§ 16
Öffentliche Ruhetage
1 An öffentlichen Ruhetagen, namentlich Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und 26. Dezember, ist den Angestellten grundsätzlich ein freier Tag zu 24 Stunden zu gewähren.
NAV-24h 221.254
2 Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, dürfen die Angestellten an öffentlichen Ruhetagen zur Arbeit verpflichtet werden. Diese Tage müssen zusätzlich mit
einem halben Tag zu zwölf Stunden als Freizeit kompensiert werden.
3 Die öffentlichen Ruhetage dürfen nicht an die Ferientage angerechnet werden.
§ 17
Bezahlter Urlaub
1 Der Anspruch auf bezahlten Urlaub beträgt bei:
1. eigener Hochzeit: 2 Tage;
2. Hochzeit eines Kindes: 1 Tag;
3. Geburt eines eigenen Kindes: 2 Tage;
4. Tod des Ehepartners oder von Nachkommen: 3 Tage;
5. Tod von Eltern, Geschwistern oder Schwiegereltern: 2 Tage;
6. Tod von eigenen Grosseltern: 1 Tag;
7. Teilnahme am Begräbnis von ihm gleichen Haushalt tätigen
Angestellten: ½ Tag.
2 Diese genannten Tage dürfen nicht an die Ferien- und Ruhetage angerechnet werden.
§ 18
Mutterschaftsurlaub
1 Angestellte dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach
bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
2 Eine Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)1).
§ 19
Ferien
1 Angestellte haben Anspruch auf bezahlte Ferien im Umfang von jährlich vier Wochen.
2 Der Anspruch beträgt jährlich fünf Wochen für Angestellte:
1. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden;
2. vom Kalenderjahr an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
3 Der Zeitpunkt der Ferien wird frühzeitig in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt.
4 Die Zeit, während der sich die Angestellten mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auf Reisen oder in den Ferien befinden, gilt nicht als Ferien.
1) SR 834.1
221.254 NAV-24h
5. Lohn, Abzüge und Zuschläge
§ 20
Grundlohn
1 Die Arbeitszeit ist mit einem Grundlohn zu vergüten, der dem Aufgabenbereich,
dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des oder der Angestellten entspricht und
sich mindestens nach den in der bundesrätlichen Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV
Hauswirtschaft)1) festgelegten Mindestansätzen zu richten hat.
2 Der Grundlohn ist vor Antritt der Stelle schriftlich zu vereinbaren und mindestens
einmal pro Jahr unter Berücksichtigung der Leistungen, der Dienstjahre und einer
allfälligen Teuerung zu überprüfen.
§ 21
Naturallohn
1 Der Naturallohn umfasst Unterkunft, Verpflegung, Wasch- und Badegelegenheit
und Pflege der Wäsche.
2 Die Angestellten haben auch an den freien Tagen und Halbtagen sowie während
des Urlaubs und der Ferien Anspruch auf den üblichen Naturallohn.
3 Für tatsächlich erbrachten und ausgewiesenen Naturallohn können maximal die in
Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)2)
festgelegten Ansätze in Abzug gebracht werden. Fällt der Naturallohn aus, darf dafür kein Abzug vorgenommen werden.
§ 22
Lohn für Präsenzzeit
1 Die Präsenzzeit ist entsprechend der Betreuungsintensität zu vergüten.
2 Die Vergütung hat nach folgenden Ansätzen, die sich nach der Anzahl der effektiv
geleisteten Einsätze während der Präsenzzeit richtet, zu erfolgen:
1. mit 25 Prozent des Stundenlohns, mindestens aber Fr. 5 pro Stunde, wenn
kein oder nur ausnahmsweise ein Einsatz pro Woche während der Präsenzzeit
erforderlich war;
2. mit 35 Prozent des Stundenlohns, mindestens aber Fr. 7 pro Stunde, wenn regelmässig Einsätze erforderlich waren (einmal pro Tag während der Präsenzzeit, im Durchschnitt pro Monat oder Lohnperiode);
3. mit 50 Prozent des Stundenlohnes, mindestens aber Fr. 10 pro Stunde, wenn
häufige Einsätze erforderlich waren (zwei- bis dreimal pro Tag während der
Präsenzzeit, im Durchschnitt pro Monat oder Lohnperiode).
3 Wird während der Präsenzzeit ein aktiver Arbeitseinsatz geleistet, ist die entsprechende Zeit als Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen zu vergüten.
1) SR 221.215.329.4
2) SR 831.101
§ 23 NAV-24h 221.254
Nachtarbeitszuschlag
1 Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe gemäss § 11 ist ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf dem Stundenlohn auszurichten.
§ 24
Überstundenzuschlag
1 Für aktive Arbeitsstunden, die die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, ist ein Zuschlag von 25 Prozent auf dem Stundenlohn auszurichten, sofern
die Überstunden nicht mit Zustimmung des oder der Angestellten innerhalb von drei
Monaten mit zusätzlicher Freizeit oder zusätzlichen Ferien von gleicher Dauer kompensiert werden.
§ 25
Ferienzuschlag und Zuschlag für öffentliche Ruhetage
1 Der Ferienzuschlag wird bei einem Ferienanspruch von vier Wochen mit 8.33 Prozent und bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen mit 10.64 Prozent vom Lohn
berechnet, der die Vergütung für Arbeits- und Präsenzzeit inklusive Nachtarbeits-
und Überstundenzuschläge umfasst.
2 Öffentliche Ruhetage gemäss § 16 sind im Stundenlohn mit 3.2 Prozent vom
Grundlohn anzurechnen, der die Vergütung der Arbeits- und Präsenzzeit inklusive
Nachtarbeits- und Überstundenzuschläge umfasst.
§ 26
Auszahlung des Lohnes
1 Grundlohn, Präsenzlohn, Ferienzuschläge, Zuschläge für öffentliche Ruhetage sowie allfällige weitere Zuschläge sind am Ende jedes Monats auszuzahlen und mit einer schriftlichen Abrechnung zu belegen.
2 In der Abrechnung sind die einzelnen Bestandteile des Lohnes sowie die Zuschläge
und Abzüge gesondert und detailliert aufzuführen.
§ 27
Lohn bei Arbeitsverhinderung
1 Werden Angestellte aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall,
Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr
Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, haben sie Anspruch auf Fortzahlung
des Grundlohnes inklusive eines allfälligen Naturallohnes für folgende Zeit:
1. im ersten Dienstjahr für 3 Wochen;
2. im zweiten Dienstjahr für 8 Wochen;
3. in jedem folgenden Dienstjahr für eine weitere Woche mehr.
2 Bei Arbeitsverhinderung infolge Schwangerschaft ist der Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
221.254 NAV-24h
3 Im Umfang der Lohnfortzahlungspflicht hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung aus einer Erwerbsausfallversicherung,
sofern er oder sie diese mindestens zur Hälfte mitfinanziert hat.
4 Diese bezahlten Abwesenheiten dürfen nicht an Ferien oder Freizeit angerechnet
werden.
§ 28
Reisekosten
1 Die Kosten der Angestellten für die erstmalige Anreise vom Wohnort an den Einsatzort nach den vereinbarten Modalitäten und dem abgemachten Transportmittel
haben die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zu übernehmen.
2 Sie dürfen nicht vom Lohn in Abzug gebracht werden.
6. Versicherungen und Schutzbestimmungen
§ 29
Staatliche Sozialwerke
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Angestellten bei den staatlichen
Sozialwerken zu versichern.
2 Er oder sie hat den geforderten Anteil gemäss den entsprechenden Sozialversicherungsgesetzen zu übernehmen.
§ 30
Berufliche Vorsorge
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Angestellten gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer
Pensionskasse anzuschliessen.
2 Er oder sie hat mindestens die Hälfte der Prämie zu übernehmen.
§ 31
Krankentaggeldversicherung
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin versichert die Angestellten gegen Erwerbsausfall infolge Krankheit.
2 Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten
Lohnes für Arbeits- und Präsenzzeit und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag für die
Dauer von 720 Tagen.
§ 32
Unfallversicherung
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für die Angestellten eine Unfallversicherung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung abzuschliessen.
§ 33 NAV-24h 221.254
Prämien
1 Die Prämien sind zu tragen:
1. bei der Krankentaggeldversicherung von den Parteien je zur Hälfte;
2. bei der Versicherung für Berufsunfälle und -krankheiten vom Arbeitgeber
oder der Arbeitgeberin;
3. bei der Versicherung für Nichtberufsunfälle von der oder dem Angestellten.
§ 34
Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
1 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat sie so zu beschäftigen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes
nicht beeinträchtigt werden.
3 Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern
ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.
4 Im Übrigen gelten für angestellte schwangere Frauen und stillende Mütter die
Schutzvorschriften in Art. 35 bis Art. 35b des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)1) und Art. 60 bis Art. 65 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)2), die den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung sowie die Ersatzarbeit und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft speziell regeln.
§ 35
Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen
Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Angestellten
zu schützen.
7. Probezeit und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
§ 36
Probezeit
1 Die Probezeit beträgt:
1. einen Monat ab Stellenantritt bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen;
2. eine Woche ab Stellenantritt bei auf weniger als drei Monaten befristeten
Arbeitsverhältnissen;
1) SR 822.11
2) SR 822.111
221.254 NAV-24h
3. zwei Wochen ab Stellenantritt bei auf weniger als sechs Monaten befristeten
Arbeitsverhältnissen.
2 Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen kann durch schriftliche Vereinbarung eine
von Abs. 1 Ziff. 1 abweichende Regelung getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
§ 37
Kündigung
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von den Parteien wie folgt gekündigt werden:
1. während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
2. im ersten Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats;
3. vom zweiten Dienstjahr an unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei
Monaten auf das Ende eines Monats.
2 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne
Kündigung.
§ 38
Kündigungsschutz
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis insbesondere nicht kündigen:
1. während der oder die Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit
oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar
im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem
Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
2. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Angestellten.
§ 39
Tod oder Heimeinweisung der zu betreuenden Person
1 Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person enden das angetretene Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlungspflicht 30 Tage nach Eintritt dieses
Ereignisses.
8. Weitere Bestimmungen
§ 40
Schutz der Persönlichkeit der Angestellten
1 Alle Mitglieder des Haushaltes sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
NAV-24h 221.254
2 Eine allfällige Hausordnung hat auf die Interessen der Angestellten gebührend
Rücksicht zu nehmen.