§ 41
Schadenersatzpflicht der Angestellten 1 Die Angestellten haften für Schäden, die sie dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zugefügt haben, nach Art. 321e OR. 2 Die Ersatzforderung muss vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bei der der Entdeckung des Schadens folgenden Lohnzahlung geltend gemacht werden. Eine Verrechnung mit der Lohnforderung ist jedoch nur unter Vorbehalt von Art. 323b Abs. 2 OR möglich.