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Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Gebührenfreiheit
  3. Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
  4. Art. 4 Gebührenzuschlag
  5. Art. 5 Anpassung an die Teuerung
  6. Art. 6 Dienstleistungen
  7. Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
  8. Art. 8 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind. 2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 2 Gebührenfreiheit

Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen: a. die Ausleihe von Werken; b. öffentliche Führungen der Nationalbibliothek; c. die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizerischen Nationalphonothek; d. die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der Nationalbibliothek; e. die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke; f. Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.

Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn: a. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert; b. die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist; c. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.

Art. 5 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

Art. 6 Dienstleistungen

Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der Nationalbibliothek fest: a. Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten; b. Herstellung von Reprografien und Fotografien; c. Kopien; d. Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen; e. Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente; f Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte; g. Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr); h. Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen; i. administrative Leistungen; j. Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen; k. Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel; l. Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphonothek; m. Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphonothek; n. Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 31. Januar 2007 über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben. [AS 2007 471]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

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