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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

Uri · 10.1613 · intercantonal agreement

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Contents: 16 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 c) verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11 Kanton Uri 10.1613
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16

16 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101), in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule1) und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3) statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere: a) legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert b) fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule

Artikel 2 c) verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente

Grundsätze 1 Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen: a) die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages b) integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation c) für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden d) die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen 1) Erlasssammlung der EDK, Ziffer 1.2. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1613 Kanton Uri 2 Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen

Artikel 3

Berechtigte 1 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen: a) vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können b) während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist 3 Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots

Artikel 4

Grundangebot 1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst: a) Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik b) sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule; sowie c) Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung 2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.

Artikel 5

Verstärkte Massnahmen 1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden. Kanton Uri 10.1613 2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus: a) lange Dauer b) hohe Intensität c) hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen; sowie d) einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld

Artikel 6 oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen

Anordnung der Massnahmen 1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden. 2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter. 3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern. 4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen. 4 Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente

Artikel 7

Gemeinsame Instrumente 1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien: a) eine einheitliche Terminologie b) einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter c) ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 6 Absatz 3 10.1613 Kanton Uri 2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung. 3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren. 4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings.

Artikel 8

Lernziele 1 Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.

Artikel 9

Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals 1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in schulischer Heilpädagogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen.

Artikel 10

Kantonale Kontaktstelle 1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.

Artikel 11 Kanton Uri 10.1613

Ausserkantonale Leistungen 1 Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)2). 5 Schlussbestimmungen

Artikel 12

Beitritt 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.

Artikel 13

Austritt 1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.

Artikel 14

Umsetzungsfrist 1 Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.

Artikel 15

Inkrafttreten 1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind3), jedoch frühestens auf den 1. Januar 20114). 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. 2) Erlasssammlung der EDK, Ziffer 3.2. 3) Beitritt vom Landrat beschlossen am 13. Mai 2009 (AB vom 22. Mai 2009) und in der VA vom 28. November 2010 angenommen (AB vom 21. April 2011). 4) In Kraft seit dem 1. Januar 2011 (AB vom 21. April 2011). 10.1613 Kanton Uri

Artikel 16

Fürstentum Liechtenstein 1 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Kanton Uri 10.1613 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 25.10.2007 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 21.04.2011 10.1613 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 25.10.2007 01.01.2011 Erstfassung AB 21.04.2011

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