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Gebührenverordnung der Finanzverwaltung

Thun · 154.221.11 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 8
  8. Art. 9

Proposed changes to this act

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8 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu Art. 24 ff. des Finanzreglements die Gebühren für Leistungen der Finanzverwaltung, die nach dem Verursacherprinzip Dritten in Rechnung gestellt werden.

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Art. 2

Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Fotokopien, Pläne, Datenträger, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare, Material- und Publikationskosten sowie kantonale und eidgenössische Gebühren und Steuern usw. werden nach effektivem Aufwand zusätzlich verrechnet.

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Art. 3

Die Finanzverwaltung entscheidet über den einmaligen oder befristeten Erlass oder die Reduktion einer vorgesehenen Gebühr, insbesondere wenn deren Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde.

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Art. 4

1 Mit Gebühren nach Aufwandtarif wird der volle Personal- und Infrastrukturaufwand für eine bestimmte Leistung abgegolten (Basis Kostenrechnung). 2 Die Kosten werden, je nach der für die konkrete Leistungserbringung vorausgesetzten Qualifikation, gemäss dem jeweiligen Tarif der Kostenrechnung ermittelt. 3 Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in der Regel auf die Viertelstunde aufgerundet.

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Art. 5

Bis zu 5 Fotokopien werden mit Fr. 1.– je Seite verrechnet, über 5 Fotokopien mit Fr. 0.50 je Seite. Für farbige Kopien verdoppelt sich die Ge- 1 Mit Revision vom 19.10.2016 (GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2017) 2 SSG 620.0 3 SSG 101.1 Geltungsbereich Auslagen Erlass oder Reduktion von Gebühren Bemessung Fotokopien 2 154.221.11 bühr.

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Art. 6

1 Für Auskünfte aus dem Steuerregister betragen die Gebühren (je steuerpflichtige Person und Veranlagungsperiode): a Einzelauskunft schriftlich Fr. 14.– b Ab 10 Einzelauskünften am Schalter reduziert sich die Gebühr um die Hälfte. 2 Persönliche Steuerausweise werden gratis ausgestellt. Gemeinnützigen Institutionen wird ein Rabatt von 50 % gewährt. Bei besonders hohem Zeit- und Arbeitsaufwand können die Gebühren bis höchstens zum doppelten Ansatz erhöht werden. Art. 7 a Kopie einer bereits eingereichten Steuererklärung Fr. 15.– b Kopie eines Bewertungsprotokolls der amtlichen Bewertung Fr. 10.-- c Für Nachforschungen im Archiv gelten die Stundenansätze nach Art. 4. Art. 7a1 1 Auf Debitorenforderungen, welche auch nach der ersten Mahnung nicht bezahlt worden sind, wird eine Mahngebühr von Fr. 20.-- erhoben. 2 Die Mahngebühr wird mit der zweiten Mahnung erhoben, nachdem sie mit der ersten Mahnung angekündigt worden ist.

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Art. 8

Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten Gebühren ist allenfalls die Mehrwertsteuer gemäss dem jeweils geltenden gesetzlichen Ansatz geschuldet.

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Art. 9

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird der Gebührentarif für die Steuerverwaltung der Stadt Thun vom 27. April 1990 aufgehoben. 3 Die Mahngebühren werden erstmals auf Rechnungen erhoben, die ab dem 1. Dezember 2016 gestellt wurden.1 Thun, 13. November 2008 Namens des Gemeinderats Der Stadtpräsident: von Allmen Der Ratssekretär: Mauron 1 Eingefügt am 19.10.2016 Auskünfte aus dem Steuerregister Verschiedene Gebühren Mahngebühr Mehrwertsteuer Übergangs- und Schlussbestimmungen1

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