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5 provisions
Art. 1
Grundsatz und zuständige Behörde
1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten unterliegen einer kantonalen Bewilligung.
2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige Behörde und regelt das Verfahren
der Erteilung, der Erneuerung, der Verweigerung und des Entzugs der
kantonalen Bewilligung in einer Verordnung.
Art. 2
Gebühren
1 Die Erteilung, Erneuerung und Verweigerung einer Bewilligung sowie die
Überwachungsmassnahmen unterliegen einer Gebühr von maximal 1'000
Franken.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sind anwendbar.
Art. 3
Strafbestimmungen
1 Jede Person, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und dessen
Ausführungsbestimmungen verstösst, kann mit einer Busse bis zu 10'000
Franken bestraft werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
221.21
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 4
Rechtsmittel
1 Die Entscheide der zuständigen Behörde, mit Ausnahme der administrativen Strafverfügungen, unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 5
Schlussbestimmungen
1 Der Staatsrat wird beauftragt, das Interkantonale Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 8. Oktober 1957
zu kündigen.
2 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
3 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses
Gesetzes und bestimmt dessen In-Kraft-Treten.
221.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.05.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2004
221.21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.05.2004 01.07.2004 Erstfassung BO/Abl. 26/2004