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5 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und die Gebührenerhebung für die
technische Genehmigung, die Abnahme, die Betriebsbewilligung und die Kontrolle
von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skiliften und Schrägaufzügen im Sinne des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte2).
2. Zuständigkeiten
Art. 2
Betriebsbewilligung
1 Für die Erteilung der Betriebsbewilligung ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation zuständig.
Art. 3
Genehmigung, Abnahme, Kontrolle
1 Die Aufgaben der technischen Genehmigung, der Abnahme und der Kontrolle werden der Kontrollstelle IKSS übertragen.
1) BR 110.100
2) BR 873.400
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
873.450
3. Gebühren
Art. 4
Bewilligungsgebühren
1 Die Höhe der Gebühren für die Erteilung, Änderung und Erneuerung der Betriebsbewilligung richtet sich nach den jeweiligen Kategorien der Anlage gemäss dem Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen
und Skilifte (Reglement IKSS)3), wobei folgende Gebührenrahmen festgelegt werden:
a) Skilifte mit niederer Seilführung (Kleinskilifte) und Förderbänder: Fr. 250.–
bis 500.–
b) alle übrigen nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und
Schrägaufzüge: Fr. 500.– bis 2000.–
2 Für den Widerruf der Betriebsbewilligung kann eine Gebühr von maximal
200 Franken erhoben werden.
Art. 5
Kontrollgebühren
1 Die Gebühren für die Kontrolle setzen sich aus einer jährlichen Grundgebühr für
den administrativen Arbeitsaufwand und einer jährlichen Inspektionsgebühr zusammen.
2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den jeweiligen Kategorien der Anlage gemäss dem Reglement IKSS und der Gebührenordnung IKSS4). Es gelten folgende
Gebührenrahmen:
a) Grundgebühr: Fr. 50.– bis 1000.–
b) Inspektionsgebühr: Fr. 50.– bis 2000.–
3 Kann eine Anlage infolge von Schneemangel oder anderen klimatischen Bedingungen während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht in Betrieb genommen werden,
so können den betroffenen Anlagebetreibenden auf schriftliches Gesuch hin die Gebühren für die Kontrolle ganz oder teilweise erlassen werden.
3) Von den Konkordatskantonen erlassen, nicht im BR enthalten
4) Von den Konkordatskantonen erlassen, nicht im BR enthalten
873.450
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-062
873.450
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-062