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Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge

Graubünden · 873.450 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und die Gebührenerhebung für die technische Genehmigung, die Abnahme, die Betriebsbewilligung und die Kontrolle von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skiliften und Schrägaufzügen im Sinne des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte2). 2. Zuständigkeiten

Art. 2

Betriebsbewilligung 1 Für die Erteilung der Betriebsbewilligung ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation zuständig.

Art. 3

Genehmigung, Abnahme, Kontrolle 1 Die Aufgaben der technischen Genehmigung, der Abnahme und der Kontrolle werden der Kontrollstelle IKSS übertragen. 1) BR 110.100 2) BR 873.400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 873.450 3. Gebühren

Art. 4

Bewilligungsgebühren 1 Die Höhe der Gebühren für die Erteilung, Änderung und Erneuerung der Betriebsbewilligung richtet sich nach den jeweiligen Kategorien der Anlage gemäss dem Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS)3), wobei folgende Gebührenrahmen festgelegt werden: a) Skilifte mit niederer Seilführung (Kleinskilifte) und Förderbänder: Fr. 250.– bis 500.– b) alle übrigen nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge: Fr. 500.– bis 2000.– 2 Für den Widerruf der Betriebsbewilligung kann eine Gebühr von maximal 200 Franken erhoben werden.

Art. 5

Kontrollgebühren 1 Die Gebühren für die Kontrolle setzen sich aus einer jährlichen Grundgebühr für den administrativen Arbeitsaufwand und einer jährlichen Inspektionsgebühr zusammen. 2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den jeweiligen Kategorien der Anlage gemäss dem Reglement IKSS und der Gebührenordnung IKSS4). Es gelten folgende Gebührenrahmen: a) Grundgebühr: Fr. 50.– bis 1000.– b) Inspektionsgebühr: Fr. 50.– bis 2000.– 3 Kann eine Anlage infolge von Schneemangel oder anderen klimatischen Bedingungen während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht in Betrieb genommen werden, so können den betroffenen Anlagebetreibenden auf schriftliches Gesuch hin die Gebühren für die Kontrolle ganz oder teilweise erlassen werden. 3) Von den Konkordatskantonen erlassen, nicht im BR enthalten 4) Von den Konkordatskantonen erlassen, nicht im BR enthalten 873.450 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 08.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-062 873.450 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-062

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