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Verordnung über den «Heinrich und Martha Streuli-Fonds für die Kulturförderung»

Thun · 423.15 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 oder Gültigkeit nicht entsprechen, bleiben dabei ausgeschlossen.5
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Rechenschaft abgelegt.4

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8 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen «Heinrich und Martha Streuli-Fonds für die Kulturförderung» besteht in der Einwohnergemeinde Thun eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung.4 2 Die Mittel des Fonds sind ausschliesslich zur Kulturförderung zu verwenden. 3 Kultur im Sinne dieser Verordnung umfasst neben den traditionellen Kunstgattungen (z.B. Musik, Literatur, Theater, Malerei, Skulptur) auch das Kulturschaffen im aktuellen Bereich wie etwa Film, Video, Design, Performance oder Installationen. Aspekte der Alltagskultur, welche den gestalterischen Ansprüchen bezüglich Qualität, künstlerischer Leistung

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Art. 2 oder Gültigkeit nicht entsprechen, bleiben dabei ausgeschlossen.5

1 Die Mittel des Fonds bestehen aus - dem der Kultur zugewiesenen Anteil von Fr. 750'000.– aus dem Legat des Ehepaares Heinrich und Martha Streuli, - allfälligen weiteren Zuwendungen Dritter, die ohne genauere Zweckbestimmung für die Kulturförderung zu verwenden sind, - eventuellen Einlagen der Stadt Thun. 2 Ebenfalls in den Fonds fallen die Zinsen und Zinseszinsen auf den Einlagen. 3 Ausgeschüttet werden die jährlich anfallenden Zinsen auf dem Kapital und soweit nötig ein Teil des Kapitals selber.6 1 Mit Revisionen vom 3.7.1998 (GRB Nr. 416), 11.2.2000 (GRB Nr. 100), 31.5.2012 (GRB Nr. 274, in Kraft seit 1.7.2012), 23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016) sowie 24.4.2024 (GRB Nr. 235, in Kraft seit 1.6.2024) 2 GV; BSG 170.111 3 StV; SSG 101.1 4 Fassung vom 23.12.2015 5 Fassung vom 24.4.2024 6 Fassung vom 31.5.2012 Name, Zweck Fondsmittel; Äufnung und Entnahmen 2 423.15 4 Das Kapital darf jedoch Fr. 250'000.- nicht unterschreiten.1

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Art. 3

1 Aus dem Fonds werden zur schwerpunktmässigen Kulturförderung die folgenden, im Anhang näher umschriebenen Preise ausgerichtet1: a Grosser Kulturpreis der Stadt Thun, b Musik-, Literatur-, Filmpreis, Preis für bildende, darstellende und angewandte Kunst der Stadt Thun, c Thuner Kulturförderpreis, d Kulturstreuer der Stadt Thun, e–h …2 2 Wiederkehrende Beiträge an Personen oder Organisationen sind ausgeschlossen. 3 Der Thuner Kulturförderpreis wird jedes Jahr ausgerichtet. Ein Kulturstreuer und/oder ein Preis in den Sparten Musik, Theater, Literatur, Film oder bildende Kunst wird bzw. werden in der Regel jährlich vergeben. Die übrigen Preise und Beiträge können in unregelmässigen Abständen ausgerichtet werden. Längere Unterbrüche sind jedoch nur zulässig, wenn dadurch die mit dem Fonds angestrebten Zielsetzungen nicht beeinträchtigt werden. Die jährliche Preissumme aus dem Streuli-Fonds soll maximal Fr. 30'000.- betragen. 3

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Art. 4

Preise und Beiträge können an Einzelpersonen, Personengruppen, Institutionen oder Organisationen ausgerichtet werden. Voraussetzung ist, dass diese oder ihr Werk zur Stadt oder zur Region Thun in enger Beziehung stehen.

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Art. 5

1 Preise und Beiträge aus dem Fonds werden in der Regel auf Vorschlag hin ausgesprochen. Der Thuner Kulturförderpreis wird zudem in der ersten Jahreshälfte zur Anmeldung ausgeschrieben. Anmeldestelle ist die Kulturabteilung.3 2 Zur Belebung des kulturellen Schaffens in Thun können sich Vorschläge auch auf Ausschreibungen oder Aufträge beziehen.

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Art. 6

1 Über die Ausrichtung von Preisen und Beiträgen sowie die dafür notwendigen Entnahmen aus dem Fonds entscheidet auf Antrag der Kulturkommission endgültig3 1 Fassung vom 24.4.2024 2 Aufgehoben am 24.4.2024 3 Fassung vom 31.5.2012 Verwendung Empfängerkreis Vorschläge Zuständigkeit 3 423.15 a bis Fr. 20'000.– der Vorsteher oder die Vorsteherin BISK, b über Fr. 20'000.– der Gemeinderat.1 2 …2 3 Auf die Ausrichtung von Preisen und Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. Entscheide darüber sind jedoch kurz zu begründen.

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Art. 7

1 Die Verwaltung des Fonds obliegt der Direktion Bildung, Sport, Kultur, Buchführung und Vermögensanlage der Finanzverwaltung. 2 Die Externe Revision3 ist Kontrollstelle. 3 Über die Verwendung der Fondsmittel wird jährlich im Jahresbericht

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Art. 8 Rechenschaft abgelegt.4

Diese Verordnung tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Thun, 18. Dezember 1992 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Von der Gemeindedirektion am 15. Februar 1993 ohne Vorbehalt genehmigt. Teilrevision vom 3. Juli 1998 von der Gemeindedirektion am 25. September 1998 genehmigt. Inkraftsetzung Teilrevision vom 11. Februar 2000 Vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 100 rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. 1 Fassung vom 23.12.2015 2 Aufgehoben am 31.5.2012 3 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) 4 Fassung vom 24.4.2024 Verwaltung, Kontrolle, Berichterstattung Inkrafttreten 4 423.15 Anhang a) Grosser Kulturpreis der Stadt Thun1 Mit dem Grossen Kulturpreis der Stadt Thun werden ausserordentliche kulturelle Leistungen von überregionaler Bedeutung ausgezeichnet. Er zielt auf ein künstlerisches Gesamtwerk, ein Lebenswerk oder eine hervorragende kulturelle Leistung. Der Preis von mindestens Fr. 15'000.– ist unteilbar und geht nur einmal an dieselbe Person. Der Kulturpreis kann im Ausnahmefall auch einer Gruppe verliehen werden, sofern die Leistung von allen Mitgliedern gleichwertig und unteilbar getragen wird. Üblicherweise erfolgt die Auszeichnung an einer öffentlichen Preisverleihung und wird von einer Laudatio und einer Urkunde begleitet. b) Musik-, Literatur-, Filmpreis, Preis für bildende, darstellende und angewandte Kunst der Stadt Thun1 Die Preise in den Sparten Musik, Literatur, Film oder darstellende, bildende und angewandte Kunst sowie neuen Kunstformen werden an professionell arbeitende Künstler und Künstlerinnen vergeben. Es werden qualitativ hochstehende Leistungen in den verschiedenen erwähnten Kunstbereichen gewürdigt. Die Preissumme beträgt mindestens Fr. 10'000.--. c) Thuner Kulturförderpreis2 Der Thuner Kulturförderpreis wird Künstlern und Künstlerinnen bis zum vollendeten 40. Altersjahr mit Herkunft oder Wohnsitz in einer der Gemeinden der Regionalen Kulturkonferenz Thun zum Zweck der Weiterbildung und allenfalls Ausbildung zugesprochen. Nach Auflösung der Regionalen Kulturkonferenz Thun per 31. Dezember 2016 gilt diese Regelung für die Gemeinden des Gemeindeverbandes Kulturförderung Region Thun. Auf Ausschreibung hin können sich Künstler und Künstlerinnen anmelden oder durch Drittpersonen angemeldet werden. Die Verleihung eines oder mehrerer Förderpreise wird durch ein 9- köpfiges Gremium beschlossen, das von der Kulturkommission für jeweils eine vierjährige Amtsdauer bestimmt wird. Dem Gremium gehören mindestens vier Fachpersonen an, welche die Sparten bildende Kunst, Film, darstellende Kunst und Literatur sowie Musik vertreten. Preisträgerinnen und Preisträger sollen die Gelegenheit haben, ihr Können anlässlich einer der folgenden Preisverleihungen zur Geltung zu bringen. d) Kulturstreuer der Stadt Thun1 Der Kulturstreuer wird für ausserordentliche Leistungen in der Kulturvermittlung oder Kulturförderung verliehen. Die Preissumme beträgt mindestens Fr. 5'000.–. Der Name dieses Preises soll an die Legatsbegründer Heinrich und Martha Streuli-Keller erinnern, welche mit dem Streuli-Fonds das Thuner Kulturleben bereichern. 1 Fassung vom 31.5.2012 2 Fassung vom 23.12.2015 5 423.15 e) – h) …1 i) Übergangsbestimmung2 In den Jahren 1999 bis 2003 wird der Kulturförderpreis gemäss lit. c aus einer jährlichen Zuwendung von jeweils Fr. 20'000.– von Thomas und Charlotte Frieden bestritten. Die besonderen Kosten für die Administration und die Umrahmung der Preisverleihung werden aus dem Streuli-Fonds bezahlt. In den Jahren 1999 bis 2003 wird das zuständige Fachgremium im Einvernehmen mit Thomas und Charlotte Frieden bestellt. Seit 2004 wird der Kulturförderpreis durch den Gemeindeverband Amtsanzeiger Verwaltungskreis Thun mit jährlich Fr. 20‘000.– finanziert. Per 2016 wird die Zuwendung des Gemeindeverbandes Amtsanzeiger Verwaltungskreis Thun auf jährlich Fr. 10‘000.– reduziert. 1 Aufgehoben am 24.4.2024 2 Fassung vom 23.12.2015

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