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Verordnung über die Benutzung der Strassen des Linthwerkes

Glarus · VII B/55/5 · intercantonal agreement

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 VII B/55/5
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 für bestimmte Zeiten verbieten oder einschränken. *
  8. Art. 8
  9. Art. 10 VII B/55/5

9 provisions

Art. 1

Fahrverbote 1 Auf den Damm- und Flurstrassen des Linthwerks besteht ein generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausgenommen davon ist die Gäsistrasse, von Flechsen bis Parkplatz Gäsi (Gemeinde Glarus Nord). * 2 Diese Fahrverbote sind entsprechend signalisiert.

Art. 2

Ausnahmen für bewilligungsfreie Benützung 1 Von diesem Verbot sind ausgenommen und bedürfen keiner Bewilligung: a. Dienstfahrten der Vertreter des Linthwerks; b. Dienstfahrten von Polizei, Sanität und Schadendiensten; c. Fahrten im Rahmen von Notstandshandlungen; d. Fahrten von Ärzten und Tierärzten in Erfüllung ihrer beruflichen Tätigkeit; e. * Dienstfahrten der Pächter und deren Hilfspersonen als Zufahrt zu den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; f. * Dienstfahrten der Wildhüter, Jagdaufseher, Fischereiaufseher und Förster.

Art. 3

Ausnahmen für bewilligungspflichtige Benützung 1 Auf Gesuch hin kann der Linthingenieur eine Bewilligung für folgende Fahrten erteilen: a. Dienstfahrten von Lieferanten, Berufsleuten usw. zur Ausübung ihrer Tätigkeit; b. Fahrten von gehbehinderten Personen. 2 Fahrbewilligungen sind nicht übertragbar und am Fahrzeug gut sichtbar anzubringen. 1) GS VII B/55/2 SBE IX/2 59 1

Art. 4 VII B/55/5

Gebühren 1 Der Linthingenieur kann für die Ausstellung von Fahrbewilligungen Verwaltungsgebühren im Rahmen der Verordnung vom 20. November 2003 über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes2) erheben.

Art. 5

Besondere Vorschriften 1 Für die Benützung der Strassen gelten folgende Vorschriften: a. Der Linthingenieur kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen alle Fahrten verbieten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahrzeugkategorien Beschränkungen erlassen; b. Abschrankungen sind nach der Durchfahrt zu schliessen; c. Das an die Strassen angrenzende Gelände darf nur zum Zwecke der Bewirtschaftung befahren werden. Parkieren und Kreuzen hat an den dafür vorgesehenen und geeigneten Stellen zu erfolgen; d. Im Übrigen finden für das Verhalten der Verkehrsteilnehmer die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 6

Reitverbot 1 Auf den Damm- und Flurstrassen des Linthwerks besteht ein Reitverbot. Auf speziell bezeichneten Abschnitten kann die Linthkommission das Reiten gestatten. 2 Diese Reitverbote sind entsprechend signalisiert. 3 Der Linthingenieur kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen das Reiten

Art. 7 für bestimmte Zeiten verbieten oder einschränken. *

Haftung 1 Das Linthwerk haftet nicht für Schäden, die bei der Benutzung der Strassen entstanden sind.

Art. 8

Vollzug und Signalisation 1 Die zuständigen Polizeiorgane und der Linthingenieur vollziehen diese Verordnung. 2 Der Linthingenieur veranlasst die notwendigen Verkehrsbeschränkungen. Die Signalisation erfolgt in Zusammenarbeit mit den Polizeiorganen. 3 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird verzeigt. * Art. 9 * … 2) GS VII B/55/4

Art. 10 VII B/55/5

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. VII B/55/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.03.2016 27.05.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 2 Abs. 1, e. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 2 Abs. 1, f. eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 8 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 9 aufgehoben SBE 2016 10 VII B/55/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 1 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10 Art. 2 Abs. 1, e. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10 Art. 2 Abs. 1, f. 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10 Art. 6 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10 Art. 8 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10 Art. 9 17.03.2016 27.05.2016 aufgehoben SBE 2016 10

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