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9 provisions
Art. 1
Fahrverbote
1 Auf den Damm- und Flurstrassen des Linthwerks besteht ein generelles
Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausgenommen davon ist die Gäsistrasse,
von Flechsen bis Parkplatz Gäsi (Gemeinde Glarus Nord). *
2 Diese Fahrverbote sind entsprechend signalisiert.
Art. 2
Ausnahmen für bewilligungsfreie Benützung
1 Von diesem Verbot sind ausgenommen und bedürfen keiner Bewilligung:
a. Dienstfahrten der Vertreter des Linthwerks;
b. Dienstfahrten von Polizei, Sanität und Schadendiensten;
c. Fahrten im Rahmen von Notstandshandlungen;
d. Fahrten von Ärzten und Tierärzten in Erfüllung ihrer beruflichen Tätigkeit;
e.
* Dienstfahrten der Pächter und deren Hilfspersonen als Zufahrt zu
den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
f.
* Dienstfahrten der Wildhüter, Jagdaufseher, Fischereiaufseher und
Förster.
Art. 3
Ausnahmen für bewilligungspflichtige Benützung
1 Auf Gesuch hin kann der Linthingenieur eine Bewilligung für folgende Fahrten erteilen:
a. Dienstfahrten von Lieferanten, Berufsleuten usw. zur Ausübung ihrer Tätigkeit;
b. Fahrten von gehbehinderten Personen.
2 Fahrbewilligungen sind nicht übertragbar und am Fahrzeug gut sichtbar
anzubringen.
1) GS VII B/55/2
SBE IX/2 59 1
Art. 4 VII B/55/5
Gebühren
1 Der Linthingenieur kann für die Ausstellung von Fahrbewilligungen Verwaltungsgebühren im Rahmen der Verordnung vom 20. November 2003 über
den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes2) erheben.
Art. 5
Besondere Vorschriften
1 Für die Benützung der Strassen gelten folgende Vorschriften:
a. Der Linthingenieur kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen alle Fahrten verbieten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahrzeugkategorien Beschränkungen erlassen;
b. Abschrankungen sind nach der Durchfahrt zu schliessen;
c. Das an die Strassen angrenzende Gelände darf nur zum Zwecke
der Bewirtschaftung befahren werden. Parkieren und Kreuzen hat
an den dafür vorgesehenen und geeigneten Stellen zu erfolgen;
d. Im Übrigen finden für das Verhalten der Verkehrsteilnehmer die
Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 6
Reitverbot
1 Auf den Damm- und Flurstrassen des Linthwerks besteht ein Reitverbot.
Auf speziell bezeichneten Abschnitten kann die Linthkommission das Reiten
gestatten.
2 Diese Reitverbote sind entsprechend signalisiert.
3 Der Linthingenieur kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen das Reiten
Art. 7 für bestimmte Zeiten verbieten oder einschränken. *
Haftung
1 Das Linthwerk haftet nicht für Schäden, die bei der Benutzung der
Strassen entstanden sind.
Art. 8
Vollzug und Signalisation
1 Die zuständigen Polizeiorgane und der Linthingenieur vollziehen diese Verordnung.
2 Der Linthingenieur veranlasst die notwendigen Verkehrsbeschränkungen.
Die Signalisation erfolgt in Zusammenarbeit mit den Polizeiorganen.
3 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird verzeigt. *
Art. 9 * …
2) GS VII B/55/4
Art. 10 VII B/55/5
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
VII B/55/5
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
17.03.2016 27.05.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 2 Abs. 1, e. geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 2 Abs. 1, f. eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 8 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 9 aufgehoben SBE 2016 10
VII B/55/5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 Abs. 1 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 2 Abs. 1, e. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 2 Abs. 1, f. 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 6 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 8 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 9 17.03.2016 27.05.2016 aufgehoben SBE 2016 10