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Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB)

Zürich (city) · 410.130 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 A. Grundlagen
  2. Art. 2 hängen.5
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 5der c. Tagesschulen und Schülerclubs gemäss
  6. Art. 8der
  7. § 9 Fachperson gemäss

7 provisions

Art. 1 A. Grundlagen

1 Diese Verordnung bestimmt das Angebot an familien ergänzenden Betreuungsmöglichkeiten in der Stadt Zürich und regelt den Elternbeitrag sowie die subventionierten Leistungen. 2 Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in den An

Art. 2 hängen.5

1 Für jedes Kind mit Bedarf steht ein Betreuungsplatz zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz und auf Transport zur Erreichung des Betreuungsplatzes besteht nicht. 2 Die Benützung familienergänzender Betreuungsangebote ist freiwillig und entgeltlich. 3 Die Beteiligung der Eltern an den Betreuungskosten richtet sich grundsätzlich nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.6 4 Die Stadt beteiligt sich mit Subventionen an den Betreuungs kosten von in der Stadt Zürich wohnhaften Kindern bis zum Abschluss der Volksschule bei den städtisch geführten Einrich tungen sowie nach Massgabe des jeweiligen Kontrakts bei An geboten privater Einrichtungen. 1 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 2 STRB Nr. 268 vom 12. März 2008, genehmigt durch GRB vom 28. Mai 2008. 3 AS 101.100 4 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 5 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 6 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. Gegenstand Grundsätze 2410.130 Verordnung über die familienergänzende 5 Die privaten Trägerschaften haben keinen Rechtsanspruch auf städtische Subventionsbeiträge.7 6 Für private Angebote, die an Stelle des entsprechenden unent geltlichen Angebots der Schule benutzt werden, werden keine Subventionen ausgerichtet. Ausnahmen für Angebote mit sozial integrativer und/oder anderen besonderen pädagogischen Ziel setzungen bleiben vorbehalten. Art. 38 1 Betreuungsangebote im Sinne dieser Verordnung leisten einen Beitrag an folgende Zielsetzungen: – Vereinbarkeit von Familie und Beruf – Berufliche Integration der Eltern – Soziale und sprachliche Integration der Kinder – Erhöhung der Chancen und Bildungsgerechtigkeit für die Kinder 2 Die familienergänzende Kinderbetreuung orientiert sich am Wohl der Kinder.

Art. 4

1 Die Zuständigkeit für die Bereitstellung eines der Nach frage entsprechenden Angebots an Betreuungsplätzen bestimmt sich wie folgt:9 – Das Sozialdepartement ist zuständig für das Angebot für Kinder im Vorschulalter. – Das Schul und Sportdepartement ist zuständig für das An gebot für Schülerinnen und Schüler der Volksschule. – Das Sozialdepartement kann subsidiär Angebote für Kinder jeden Alters mit erhöhtem Bedarf an sozialer Integration be reitstellen. – Beide Departemente können im Rahmen der Frühen För derung ergänzende Angebote zur Erhöhung der Chancen und Bildungsgerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter be reitstellen. 2 Der Übergang von der vorschulischen zur schulischen Be treuung orientiert sich an den Bedürfnissen und dem Entwick lungsstand der Kinder und ist flexibel zu handhaben. Bei Über schneidungen im Bereich des Kindergartens und der Frühen Förderung sind die Zuständigkeiten zwischen den Departemen ten zu regeln.10 7 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 8 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 9 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 10 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. Ziele der Betreuungs angebote Zuständigkeit und Zusam menarbeit der Departemente 3Verordnung über die familienergänzende 3 Die beiden zuständigen Departemente arbeiten zusammen. Sie entwickeln eine Gesamtstrategie, koordinieren die Angebotspla nung und setzen gemeinsame Controllinginstrumente ein. In einer Vereinbarung regeln sie die Koordination der Bedarfsabklärung, die Organisation des Contractings mit den privaten Einrichtungen sowie die Errichtung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums für die Berechnung der Elternbeiträge.

Art. 5

1 Die Angebote für Kinder im Vorschulalter werden in der Regel von privaten Trägerschaften geführt. In Ergänzung zum privaten Angebot stellen städtische Einrichtungen weitere Be treuungsplätze für Kinder im Vorschulalter zur Verfügung; diese können auch nicht subventionierte Plätze anbieten.11 2 Die Angebote für Schülerinnen und Schüler werden von der Stadt selber oder von privaten Trägerschaften geführt, indem das Schul und Sportdepartement eine dem Bedarf und dem Budget entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen zur Ver fügung stellt oder einkauft. 3 Die Angebote für Kinder jeden Alters mit besonderen sozialin tegrativen Zielsetzungen werden von privaten wie auch städti schen Einrichtungen geführt. Art. 6 1 Die Bewilligungspflicht richtet sich nach dem übergeord neten eidgenössischen und kantonalen Recht.12 2 Die Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen gemäss kan tonalem Recht13 liegt bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sozialdepartements, welches auch die Aufsicht ausübt. Bei Krippen und privaten Horten erfolgt eine wirksame Qualitätskon trolle in einem 2 Jahresrhythmus. 3 Die städtischen Betreuungseinrichtungen im Schulbereich sind nicht bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht durch die Schulbehörden. 4 Für subventionierte private Angebote, die nicht bewilligungs pflichtig sind, erlassen die beiden Departemente gemeinsame Qualitätsrichtlinien und weitere Vorgaben zu den Leistungsver einbarungen. 11 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 12 Bundesrätliche Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) und die gestützt darauf vom Regierungsrat erlassene Verordnung über die Bewilligung von Kinder und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten vom 6. Mai 1998 (LS 852.23). 13 § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder und Jugendhei men, Kinderkrippen und Kinderhorten. Städtische und private Trägerschaft Bewilligung und Aufsicht 4410.130 Verordnung über die familienergänzende B. Finanzielles I. Subventionierung Art. 7 Die Stadt beteiligt sich an den Betreuungskosten mit Bei trägen an die Eltern (Subjektsubventionen) oder an die Einrich tungen (Objektsubventionen). Art. 8 1 Die Subjektsubventionen werden als Reduktion der Bei träge der Eltern an die Betreuungskosten geleistet. 2 Eltern, deren massgebender Betrag (Gesamteinkommen mi nus Abzüge gemäss Art. 11) den Grenzbetrag von Fr. 100 000.– erreicht oder übersteigt, bezahlen in städtischen Einrichtungen den Maximaltarif und erhalten in privaten Einrichtungen keine städtischen Beiträge an die Betreuungskosten.14 Art. 8bis15 Im Schulbereich besteht ein Anspruch auf einen durch die Stadt zur Verfügung gestellten Betreuungsplatz zu den in dieser Verordnung festgelegten Tarifen. Art. 8ter16 1 Im Vorschulbereich haben Eltern einen finanziellen Anspruch nach Massgabe dieser Verordnung. Private Einrich tungen sind nicht verpflichtet, Eltern einen subventionierten Be treuungsplatz anzubieten. 2 Die Stadt Zürich setzt den subventionsberechtigten Betreuungs umfang fest. Dieser wird aufgrund der Berufstätigkeit, der Ausbil dungssituation, der Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer Freiwilligenarbeit des betreuenden Elternteils festgelegt. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements regelt die Einzelheiten und legt insbesondere im Bereich der Frühen Förderung weitere Kri terien fest, die zu einer Subventionsberechtigung führen. 3 Der subventionsberechtigte Betreuungsumfang bleibt maximal ein Jahr gültig. Auf begründetes Gesuch hin können die Eltern vor Ablauf des Jahres eine Neubeurteilung verlangen. 4 Der subventionsberechtigte Betreuungsumfang wird von der Stadt Zürich aufgrund einer Selbstdeklaration der Eltern fest gesetzt. Die Verwaltung prüft die Angaben mittels regelmässi gen Stichproben. Sie kann von den gesuchstellenden Personen ergänzend Unterlagen einverlangen und beim Arbeitgeber zur Kontrolle schriftliche Auskünfte einholen. Unwahre Angaben können zu einem Verlust der Subventionsberechtigung führen. Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuch stellenden Person zurückgefordert. 14 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 15 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 16 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. Grundsatz Subjektsub ventionen Subjektsub ventionen im Schulbereich Subjektsub ventionen im Vorschulbereich 5Verordnung über die familienergänzende 5 Eltern, deren massgebender Betrag den Grenzbetrag Fr. 100 000.– erreicht oder übersteigt, können für die Betreuung ihres Kindes mit besonderen Bedürfnissen die Bezahlung des Maximaltarifs anstelle des frei festgelegten Tarifs der Einrich tung beantragen. Art. 917 1 Für nicht bewilligungspflichtige Betreuungsangebote und Betreuungsangebote in soziokulturellen Einrichtungen und Projekten können Beiträge geleistet werden. 2 Für Massnahmen und Projekte können Beiträge an private Trä gerschaften mit Kontrakt geleistet werden, insbesondere im Be reich der Frühen Förderung, der Qualitätsentwicklung und Inno vationsförderung. 3 Die Stadt kann sich an den Investitionskosten für Räumlichkei ten, die von privaten Trägerschaften mit Kontrakt für den Betrieb von entsprechenden Angeboten genutzt werden, beteiligen. 4 Kosten für die vorschulische Betreuung von Kindern mit beson deren Bedürfnissen in spezialisierten Betreuungseinrichtungen und Tagesfamilien gemäss Art. 24 Abs. 3 dieser Verordnung, die mit dem Finanzierungsmodell gemäss Art. 19 und 20 dieser Ver ordnung nicht oder nicht vollständig abgegolten werden, können zusätzlich subventioniert werden. II. Elternbeiträge Art. 10 1 Für jedes Angebot mit Subjektsubventionen werden vom zuständigen Departement Minimal- und Maximaltarife pro Angebotstyp und Leistungseinheit auf der Basis der Normkos ten ermittelt. Die Departemente gehen bei der Berechnung nach den gleichen Grundsätzen vor. 2 Die Minimal- und Maximaltarife können in Abhängigkeit zu den Kosten des Betreuungsangebots festgesetzt werden oder nach strategischen Zielsetzungen, die mit den betreffenden Angebo ten verknüpft sind. Dabei gilt, dass der Maximaltarif nicht über den Vollkosten angesetzt werden darf. 3 Der Minimaltarif versteht sich als Teil des Elternbeitrags, der unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für jede Angebotseinheit zu bezahlen ist. Der Maximaltarif entspricht dem höchsten zu leistenden Elternbeitrag pro Angebotseinheit. 4 Aus der Differenz zwischen dem Minimaltarif und dem Maxi maltarif errechnet sich der maximale Leistungsbeitrag. Dieser dient zur Berechnung des individuellen Leistungsbeitrags der Eltern pro Angebotseinheit. 17 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. Objektsub ventionen Minimal und Maximaltarif 6410.130 Verordnung über die familienergänzende 5 Für nicht bewilligungspflichtige Betreuungsangebote sowie An gebote im soziokulturellen Bereich können Einheitstarife anstelle von Minimal- und Maximaltarifen festgelegt werden. Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage kann der Einheitstarif auf begrün detes Gesuch angemessen reduziert werden.18 6 Die Beträge der Minimal- und Maximaltarife sowie die Bestim mungen zu den Einheitstarifen werden für den Vorschulbereich im Anhang 2 und für den Schulbereich im Anhang 3 der Verord nung festgelegt. Art. 11 1. Massgebendes Gesamteinkommen a. Zusammenrechnung von Einkommen / Vermögen19 1 Als Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Leistungs fähigkeit gilt das gesamte steuerbare Einkommen zuzüglich 10 Prozent des Fr. 50 000.– pro Elternteil oder Lebenspartnerin / Lebenspartner übersteigenden gesamten steuerbaren Vermö gens, nämlich: – der Eltern bzw. Stiefeltern, sofern sie nicht rechtlich oder tatsächlich getrennt sind. Lebt ein unverheirateter Elternteil ausserhalb des Familienhaushalts, wird nur sein Kinderun terhaltsbeitrag angerechnet. – der oder des mit dem Elternteil seit mindestens drei Jahren im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartnerin oder Le benspartners. 2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eltern wird das Einkommen / Vermögen desjenigen Elternteils herangezogen, bei dem das in der Stadt Zürich wohnhafte Kind gemäss kom munalem Einwohnerregister niedergelassen ist. b. Steuereinschätzung und Steuersimulation 3 Es wird auf die neueste definitive Gemeinde- und Staatssteuer rechnung abgestellt. Die Eltern bestätigen unterschriftlich, dass ihre aktuellen Einkommens und Vermögensverhältnisse gegen über dieser Steuerrechnung nicht um mehr als 20 Prozent nach oben oder nach unten abweichen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so werden die massgebenden Gesamteinkünfte aufgrund der aktuellen Einkommens und Vermögensnachweise wie bei der Steuererklärung ermittelt. 4 Eltern, die der Quellensteuer unterliegen, haben aktuelle Ein kommens und Vermögensnachweise einzureichen. 18 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 19 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. Berechnungs grundlagen 7Verordnung über die familienergänzende 5 Eltern, deren Einkommens und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung oder Scheidung steuerlich noch nicht gere gelt sind, haben die rechtliche oder tatsächliche Trennung mit geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen und aktuelle Ein kommens und Vermögensnachweise einzureichen.20 6 Auch in den Fällen gemäss Abs. 4 und 5 werden das steuer bare Einkommen und das steuerbare Vermögen wie bei der Steuererklärung ermittelt. 7 Wenn wegen Zuzugs keine Steuerdaten bei der Stadt Zürich vorliegen, haben die Eltern Kopien der aktuellen Steuerrechnun gen der früheren Wohngemeinde oder aktuelle Einkommens und Vermögensnachweise einzureichen. 2. Abzüge 1 Die Lebenshaltungskosten im Verhältnis zur Haushaltgrösse werden für den sozialen Mindestbedarf in Form folgender Ab züge berücksichtigt:21 a. Haushaltsabzug Werden für die Berechnung des massgebenden Gesamt einkommens die Einkünfte von zwei Elternteilen mit unter schiedlichem Wohnsitz herangezogen, können zwei Haus haltsabzüge gemacht werden. b. Abzug pro unter Art. 11 Ziff. 1 a fallende Person sowie pro im Haushalt lebendes Kind. Mündige Kinder bis zum 25. Alters jahr werden berücksichtigt, sofern sie in Ausbildung sind. 2 Die Beträge der Abzüge werden im Anhang 1 der Verordnung festgelegt. 3. Massgebender Betrag Der für die Beitragsberechnung massgebende Betrag ergibt sich aus dem massgebenden Gesamteinkommen, vermindert um die Summe der Abzüge. Formel: Massgebender Betrag = Massgebendes Gesamteinkommen minus Abzüge 4. Individueller Beitragsfaktor Aus dem Massgebenden Betrag wird der individuelle Beitrags faktor errechnet. Formel: Individueller Beitragsfaktor = Massgebender Betrag dividiert durch Grenzbetrag 20 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 21 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 8410.130 Verordnung über die familienergänzende Art. 12 1. Berechnungsmodus 1 Die Richtgrössen für die Berechnung des Elternbeitrags sind der Minimal- und der Maximaltarif sowie der maximale Leistungsbei trag, aus dem der individuelle Leistungsbeitrag errechnet wird. Der Elternbeitrag setzt sich zusammen aus dem Minimaltarif und dem individuellen Leistungsbeitrag. Formel: Elternbeitrag = Minimaltarif plus individueller Leistungsbeitrag 2 Der individuelle Leistungsbeitrag errechnet sich aus dem ma ximalen Leistungsbeitrag, multipliziert mit dem individuellen Bei tragsfaktor. Formel: Maximaler Leistungsbeitrag = Maximaltarif minus Minimaltarif Individueller Leistungsbeitrag = Maximaler Leistungsbeitrag multipliziert mit individuellem Beitragsfaktor 2. Ermittlung einer Monatspauschale im Vorschulbereich22 3 Im Vorschulbereich werden die einzelnen Elternbeiträge je Kind und Betreuungstag innerhalb einer Woche zusammengezählt. 4 Die Summe wird mit dem Faktor 4 (ausgehend von vier verre chenbaren Wochen pro Monat) zu einer Monatspauschale um gerechnet. 3. Tageweise Verrechnung im Schulbereich23 5 Im Schulbereich werden die Elternbeiträge tageweise verrech net und monatlich in Rechnung gestellt. Art. 13 1 Grundlage der Vereinbarung über einen subventionier ten Betreuungsplatz zwischen Trägerschaft der Betreuungsein richtung und Eltern ist ein vom zuständigen Departement bewil ligter Finanzierungsantrag. 2 Die Art und der Umfang der Betreuung, die Elternbeiträge und deren Fälligkeit sowie die Kündigungs und Änderungsfristen werden zwischen der Trägerschaft und den Eltern schriftlich ver einbart, soweit sie sich nicht aus der vorliegenden Verordnung oder Ausführungsbestimmungen dazu ergeben.24 3 Kommen die Eltern den vereinbarten Pflichten, insbesondere der Bezahlung des Elternbeitrags nicht nach, so können die Betreuungsanbieterinnen/ anbieter die Betreuungsvereinbarung einseitig auflösen. 22 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. 23 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. 24 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. Berechnungs verfahren Elternbeitrags und Betreuungs vereinbarung 9Verordnung über die familienergänzende Art. 14 1 Mit der Unterzeichnung des Finanzierungsantrags ge ben die Eltern ihr Einverständnis, dass die zuständigen städti schen Amtsstellen Einsicht in diejenigen Personendaten nehmen dürfen, die für die Berechnung des Elternbeitrags notwendig sind (z. B. Steuerdaten, Anzahl Kinder, Zivilstand Eltern, Wohnsitz). 2 Werden Unterlagen, die für die Berechnung des Elternbeitrags benötigt werden, von den Eltern nicht beigebracht, so wird der Maximaltarif verrechnet oder es wird keine Betreuungsvereinba rung mit den Eltern getroffen. 3 Führen unwahre oder unvollständige Angaben über die Fami lien , Einkommens und Vermögensverhältnisse zu einem zu tiefen Elternbeitrag, so kann den Eltern ein subventionierter Be treuungsplatz für ihr Kind verweigert bzw. das Kind aus städti schen Betreuungseinrichtungen ausgeschlossen werden. Art. 15 Wird ein Betreuungsangebot innerhalb einer vereinbar ten Betreuungsdauer nicht beansprucht, so erfolgt keine Reduk tion des Elternbeitrags. Der Grund für die Nichtbeanspruchung (z. B. Krankheit) ist dabei unerheblich. Ausnahmen bei Angebo ten des Schul und Sportdepartements werden im Anhang zu dieser Verordnung geregelt. Art. 16 1 Der für die Elternbeitragsberechnung massgebende in dividuelle Beitragsfaktor bleibt für ein Jahr gültig. 2 Eine Anpassung wird jährlich auf Grund der neuesten definiti ven Steuerrechnung vorgenommen. Auf begründetes Gesuch hin können die Eltern eine Neuberechnung vor Ablauf des Jah res verlangen, wenn sie durch die Bezahlung des bisherigen Elternbeitrags in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden. Art. 1725 1 Für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich wird der Maximaltarif verrechnet. 2 Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen: a. Vorschulbereich: Bei Kindern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich, die sich an Wochentagen re gelmässig bei einem in der Stadt Zürich wohnhaften Eltern teil aufhalten, erfolgt für die Betreuung an diesen Wochen tagen eine ordentliche Beitragsberechnung. Im Übrigen wird der Maximaltarif verrechnet. b. Schulbereich: Haben Schülerinnen und Schüler einen vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichenden Wohnort in der Stadt Zürich gemäss kantonaler Volksschulverordnung, so findet eine ordentliche Beitragsberechnung statt. 25 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. Auskunftspflicht der Eltern Nichtbean spruchung des Angebots Geltungsdauer und Anpassung der Elternbei träge Auswärtiger Wohnsitz 10410.130 Verordnung über die familienergänzende IIbis. Objektbeiträge an Betreuungseinrichtungen im Vorschulbereich26 Art. 17bis 1 Die Stadt entrichtet Beiträge gemäss Art. 17ter–17unde cies an private Betreuungseinrichtungen im Vorschulbereich mit Kontrakt. 2 Der Stadtrat legt die Maximalbeiträge in Anhang 1 dieser Ver ordnung fest. 3 Massgebend für die Festlegung der Maximalbeiträge sind: a. die langjährigen durchschnittlichen und maximal zu erwar tenden Lohnkosten für tertiär qualifizierte Sprachförder fachpersonen; b. die durchschnittlichen Lohnkosten einer tertiär ausgebilde ten Person mit Ausbildung zur Praxisausbildnerin oder zum Praxisausbildner; c. die durchschnittlichen Studiengebühren zur diplomierten Kindheitspädagogin oder zum diplomierten Kindheitspäda gogen Höhere Fachschule (HF); d. die durchschnittlichen Ausbildungs und Lohnkosten zur Praxisausbildnerin oder zum Praxisausbildner; e. die tatsächlichen Kosten für die von der Stadt anerkannten Weiterbildungen im Bereich Säuglingsbetreuung; f. die Normlohnkosten für ausgebildetes und nicht ausgebil detes Betreuungspersonal; g. die durch eine externe Fachstelle geschätzten Modulkosten. Art. 17ter 1 Die Stadt finanziert Angebote von Dritten im Bereich Deutschförderung für Kinder, wenn: a. die Förderung in einer privaten Betreuungseinrichtung mit Kontrakt oder einer städtischen Betreuungseinrichtung er folgt; b. die Kinder im Vorschulalter sind; und c. die Kinder über geringe Deutschkenntnisse verfügen. 2 Die Beiträge werden verwendet für: a. die Sprachförderung der Kinder; b. Coaching und Weiterbildung des Fachpersonals; c. die Zusammenarbeit und Qualitätsentwicklung der Sprach förderfachpersonen. 26 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2023. Allgemeines Deutsch förderung im Vorschulbereich 11Verordnung über die familienergänzende Art. 17quater 1 Die Stadt finanziert privaten Betreuungseinrichtun gen mit Kontrakt die Ausbildung von Personen zur diplomierten Kindheitspädagogin oder zum diplomierten Kindheitspädago gen HF. 2 Sie entrichtet pro auszubildende Person Beiträge in Höhe: a. der von der Betreuungseinrichtung finanzierten Studienge bühren; b. der pauschalierten Lohnkosten für die Praxisanleitung durch die Praxisausbildenden im Umfang von zehn Stellen prozenten. Art. 17quinquies 1 Die Stadt finanziert privaten Betreuungseinrich tungen mit Kontrakt die Ausbildung von Betreuungspersonen zur Praxisausbildnerin oder zum Praxisausbildner Kindheitspä dagogik HF, wenn: a. keine in der Betreuungseinrichtung tätige Betreuungsper son über diese Ausbildung verfügt; b. nach Abschluss in der Betreuungseinrichtung mindestens ein Ausbildungsplatz Kindheitspädagogik HF angeboten wird. 2 Sie leistet pauschale Beiträge an: a. die Ausbildungskosten; b. die Lohnkosten der Teilnehmenden während der Ausbil dung. Art. 17sexies 1 Die Stadt finanziert privaten Betreuungseinrichtun gen mit Kontrakt Weiterbildungen im Bereich der Säuglingsbe treuung. 2 Sie leistet Beiträge an: a. eine von der Stadt anerkannte und durch die Betreuungs einrichtung finanzierte Weiterbildung; b. die durch die Betreuungseinrichtung finanzierten Lohnkos ten der Teilnehmenden während der anerkannten Weiterbil dung; c. den Wissenstransfer im Team. 3 Die Stadt leistet die Beiträge gemäss Abs. 2 jährlich höchstens für zwei ausgebildete Betreuungspersonen pro Gruppe, in der Säuglinge betreut werden. Kindheits pädagogik a. Ausbildung HF b. Praxisausbildung Säuglings betreuung 12410.130 Verordnung über die familienergänzende Art. 17septies 1 Die Stadt beauftragt eine externe Qualitätsfach stelle. 2 Die externe Qualitätsfachstelle unterstützt die privaten Betreuungseinrichtungen mit Kontrakt: a. beim Auf und Ausbau des Qualitätsmanagements; b. bei der Sicherung von Qualität. Art. 17octies 1 Die Stadt entrichtet Beiträge an die Kosten für mit telbare pädagogische Arbeiten im Rahmen des Qualitätsma nagements. 2 Die Beiträge beschränken sich pro Gruppe jährlich höchstens auf die Normlohnkosten für ausgebildetes Betreuungspersonal im Umfang von fünf Stellenprozenten. Art. 17nonies 1 Die Stadt entrichtet Beiträge an die von der priva ten Betreuungseinrichtung mit Kontrakt finanzierten Modulkos ten der externen Qualitätsfachstelle. 2 Die Beiträge umfassen die mit der Qualitätsfachstelle verein barten pauschalen Kosten. Art. 17decies 1 Die Stadt entrichtet Beiträge an den Personalauf wand der privaten Betreuungseinrichtung mit Kontrakt im Rah men des Qualitätsmanagements. 2 Die Beiträge beschränken sich auf die Höhe der Normlohnkos ten der Leitung und des Betreuungspersonals im Umfang von höchstens: a. 60 Arbeitsstunden für die gesamte Leitung der Betreuungs einrichtung; b. 30 Arbeitsstunden pro Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen für das ausgebildete Betreuungspersonal; c. 30 Arbeitsstunden pro Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen für das nicht ausgebildete Betreuungspersonal. Art. 17undecies 1 Die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt reicht ein Beitragsgesuch ein. 2 Sie weist sämtliche Kosten nach, die: a. sie übernommen hat; b. für die Ermittlung der Beiträge erforderlich sind. 3 Der Stadtrat regelt die weiteren Vorgaben zur Gesuchstellung. Qualitäts management a. Auftrag b. Beiträge pädagogische Arbeiten c. Beiträge Modulkosten d. Beiträge Personal aufwand Gesuch 13Verordnung über die familienergänzende III. Leistungsvereinbarungen mit privaten Einrichtungen Art. 18 1 Die zuständigen Departemente schliessen mit priva ten Betreuungseinrichtungen, deren Leistungen gemäss dieser Verordnung subventioniert werden, auf Gesuch hin Leistungs vereinbarungen (Kontrakte) ab. Darin werden die vereinbarten Leistungen umschrieben sowie die Abgeltung der Leistungen geregelt.27 2 Für alle mit Kontrakten eingebundenen privaten Einrichtungen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, unabhängig von ihrer Trägerschaftsform oder von anderen strukturellen Unterschieden. 3 Es werden grundsätzlich Kontrakte mit Betreuungseinrichtun gen abgeschlossen, die sich in der Stadt Zürich befinden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements kann bei Bedarf Kontrakte mit Einrichtungen ausserhalb des Stadtgebiets bewilligen.28 Art. 18bis29 1 Das zuständige Departement schliesst einen Kon trakt ab, wenn die private Trägerschaft: a. über eine Betriebsbewilligung für die Einrichtung verfügt, b. die Einrichtung die Auflagen der Aufsichtsbehörde erfüllt, c. die Kinder mindestens zu 50 Prozent in deutscher Sprache betreut, d. die Mindestlohnvorgaben einhält, e. über eine Buchführung verfügt und die Jahresrechnung re vidieren lässt, f. die Kinder diskriminierungsfrei aufnimmt und betreut. 2 Das zuständige Departement setzt die Mindestlohnvorgaben jährlich fest. 3 Hält sich eine Einrichtung nicht an die Bestimmungen des Kon trakts, kann das zuständige Departement einen Aufnahmestopp anordnen oder den Kontrakt unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist auflösen. Aus wichtigen Gründen kann der Kon trakt jederzeit fristlos aufgelöst werden. 4 Im Falle eines Aufnahmestopps ist es der Einrichtung unter sagt, bis zu einer Dauer von maximal einem Jahr neue subven tionierte Betreuungsplätze zu vergeben. Bereits subventionierte Betreuungsplätze sind von dieser Massnahme nicht betroffen. 27 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 28 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 29 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. Leistungsver einbarung im Allgemeinen Voraussetzun gen für eine Leistungsver einbarung 14410.130 Verordnung über die familienergänzende 5 Das zuständige Departement stellt die Einhaltung des Kon trakts sicher. Es führt in den Einrichtungen Stichprobenkontrol len durch und überprüft die in Rechnung gestellten Elternbei träge und die Präsenzlisten. 6 Mit der Unterzeichnung des Gesuchs geben die privaten Trä gerschaften ihr Einverständnis zu einem Austausch ihrer Daten zwischen den zuständigen Amtsstellen. Art. 19 1 Das Finanzierungsmodell regelt die Kostenabgeltung und beteiligung zwischen dem Subventionsgeber, den privaten Einrichtungen und den Eltern. 2 Zwischen den Einrichtungen und dem Sozial oder Schul und Sportdepartement besteht eine Leistungsvereinbarung (Kon trakt), die die gegenseitigen Rechte und Pflichten beschreibt und die zu erbringende Leistung sowie den Kostensatz als Grund lage für die Abgeltung der Betreuungskosten festlegt. 3 Leistungsvereinbarungen mit Subjektsubventionen werden nur für bewilligte Angebote gemäss Art. 6 abgeschlossen. 4 Die Trägerschaften verpflichten sich, für die von der Stadt Zü rich subventionierten Betreuungsverhältnisse die Elternbeiträge nach Art. 11 – 17 dieser Verordnung zu verrechnen. Für Leistun gen, die über den subventionsberechtigten Betreuungsumfang pro Woche hinausgehen, sowie ausserhalb der Öffnungszeiten gemäss Anhang 1 dieser Verordnung, sind die Trägerschaften in der Tarifgestaltung frei.30 5 Die Auszahlung der Subjektsubvention erfolgt an die Einrich tungen. Sie beträgt zusammen mit den Elternbeiträgen maximal die Höhe des vereinbarten Kostensatzes gemäss Leistungsver einbarung. Art. 20 1 In jeder Leistungsvereinbarung wird ein Kostensatz pro Betreuungstag auf der Basis von Normkosten festgelegt, der die Personal , die Betriebs und die Raumkosten deckt. Grundlage bilden die kantonalen Richtlinien über die Bewilligung von Kin dertagesstätten und Horten, in welchen Betreuungsschlüssel, Qualifikation des Personals und räumliche Anforderungen fest gelegt sind sowie Kostenerhebungen bei den Einrichtungen. 2 Der Normkostensatz, der die Tageskosten für einen standardi sierten Betreuungsplatz abdeckt, wird im Anhang 1 der Verord nung festgelegt, ebenso die prozentuale Anrechnung von Be treuungseinheiten im Verhältnis zum ganzen Tag sowie Zu oder Abschläge aufgrund des Alters oder der erhöhten Betreuungsin tensität eines Kindes.31 30 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 31 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. Finanzierungs modell a. Grundsatz b. Berechnung des Kosten satzes 15Verordnung über die familienergänzende 3 Der Kostensatz wird auf der Grundlage der Normöffnungstage und unabhängig von den tatsächlichen Öffnungstagen ausbe zahlt.32 4 Die tägliche und jährliche Normöffnungszeit, auf der die Be rechnung des Normkostensatzes basiert, wird im Anhang 1 der Verordnung festgelegt, ebenso die Kürzung des Kostensatzes bei deren Unterschreitung.33 IV. Ermittlung des Bedarfs und finanzielle Steuerung Art. 2134 1 Der Bedarf an Betreuungsplätzen wird regelmässig ermittelt. 2 Die zuständigen Departemente koordinieren die Planung. Art. 2235 Die Ressourcenzuweisung für den Betrieb der städti schen Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen obliegt der Schulpflege und erfolgt sinngemäss nach Art. 23 Abs. 1 Verord nung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule36. 2. Teil: Betreuungsangebote im Vorschulbereich Art. 2337 Die Angebote des Sozialdepartements umfassen: – die Betreuung von Kindern im Vorschulalter in städtischen und privaten Einrichtungen – die Betreuung von Kindern in Tagesfamilien – die sozial integrative Betreuung von Kindern im Vorschul und Schulalter mit einem Bedarf an sozialer und sprachli cher Integration oder einem erhöhten Betreuungsaufwand – die Förderung der Eigeninitiative von Eltern – die quartierspezifischen Kinderbetreuungsangebote – Projekte zur Qualitätsentwicklung, zum Ausbau und zur Er gänzung der bestehenden Angebote. Art. 2438 1 Bewilligungspflichtige Angebote nach Art. 6 der Ver ordnung garantieren im Rahmen der einzelnen Betreuungsver einbarungen eine verbindliche und regelmässige familienergän zende Kinderbetreuung. Die Einrichtungen können die folgenden Angebotstypen führen: 32 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 33 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 34 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 35 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 36 vom 25. September 2022, AS 412.117. 37 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 38 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. Ermittlung des Bedarfs Ressourcen zuweisung im Schulbereich Grundsatz Angebote 16410.130 Verordnung über die familienergänzende – Halbtagesbetreuung ohne Mittagessen – Halbtagesbetreuung mit Mittagessen – Ganztagesbetreuung – Nachtbetreuung 2 Das zuständige Departement kann für die Betreuung von Kin dern in Tagesfamilien mit privaten Trägerschaften einen Kon trakt abschliessen. Der leistungsabhängige Kostensatz wird pro Betreuungsstunde festgelegt. Für die Berechnung des Kosten satzes sind der Gesamtaufwand der Trägerschaft und die effektiven Kosten pro Betreuungsstunde massgebend. Die Eltern beteiligen sich gemäss ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten. Die Berechnung der Elternbeiträge erfolgt gemäss Art. 10 – 17 dieser Verordnung. 3 Spezialisierte sowie nicht spezialisierte Betreuungseinrichtun gen und Tagesfamilien bieten Kindern mit besonderen Bedürf nissen eine zielgerichtete Betreuung und Förderung an. Die Voraussetzungen, die Betreuungseinrichtungen und Tagesfami lien für deren Betreuung zu erfüllen haben, die Merkmale zur Feststellung der besonderen Bedürfnisse und deren Nachweis sind in Anhang 1 geregelt. 4 Eltern erhalten Unterstützung bei der Selbstorganisation und Initiierung von Betreuungsangeboten. 5 Neue Betreuungsformen umfassen alle gemäss Art. 6 nicht bewilligungspflichtigen privaten Angebote zur Kinderbetreuung. Sie werden unter Einbezug der Eltern durchgeführt, sind zeitlich eingeschränkter nutzbar, weniger verbindlich oder regelmässig als bewilligungspflichtige Kindertagesstätten. Die neuen Betreu ungsformen werden als kostengünstige Ergänzung gefördert. Ein Kostenbeitrag kann leistungsabhängig oder pauschal erfol gen. 3. Teil: Betreuungsangebote im Schulbereich A. Grundlagen Art. 25 Gemäss Volksschulgesetz39 gewährleistet der Stunden plan der Volksschule einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des gan zen Vormittags bis Ende der Blockzeit. Bei Bedarf stellen die Gemeinden weitergehende entgeltliche Tagesstrukturen zur Verfügung. 39 § 27 Volksschulgesetz. Übergeordnetes kantonales Recht 17Verordnung über die familienergänzende Art. 26 1 In Ausführung des Auftrags des kantonalen Rechts bie tet die Stadt Zürich familienergänzende Betreuungseinrichtungen für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule an, in Ergänzung zum unentgeltlichen Unterrichts oder Betreuungs angebot während der Schulwochen. 2 Zusätzlich werden in den Schulferien Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt. Für Sonderbedürfnisse können weitere An gebote einschliesslich unentgeltlichem Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung geführt werden, soweit danach ein Bedarf besteht.40 3 Die Benützung der Betreuungsangebote ist freiwillig und es werden von den Eltern dafür Beiträge gemäss Art. 10 ff. dieser Verordnung erhoben. 4 Die Wartefrist für die Inanspruchnahme eines Betreuungsan gebots beträgt nach erfolgter Anmeldung längstens sechs Mo nate.41 Art. 27 1 Die Betreuung verfolgt pädagogische und integrative Ziele. Das pädagogische Hauptanliegen richtet sich auf eine unterstützende Begleitung der Kinder in der gemeinschaftlichen Gestaltung der Erholungs und Freizeitphasen in der Schule. Zur Stärkung der Tragfähigkeit der Schule finden sozialintegrative Aspekte bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen und Bedarf an sozialpädagogischer Unterstützung besondere Beachtung. 2 Die Betreuung leistet einen wesentlichen Beitrag zur qualitati ven Gestaltung des Lebensraums Schule und seiner Einbettung ins soziokulturelle Umfeld im Quartier. Art. 2842 1 Die Betreuungseinrichtungen stellen in Ergänzung der Blockzeit die lückenlose Tagesbetreuung und die Verpfle gung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule von 7 Uhr bis 18 Uhr während der Schulwochen sicher. 2 Die Tagesstruktur gliedert sich wie folgt: – Morgenbetreuung – Unterricht am Vormittag (Blockzeit) – Mittagsbetreuung – Unterricht am Nachmittag – Nachmittagsbetreuung 40 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 41 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 42 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. Familien ergänzende Betreuung als Grundangebot der Volksschule Pädagogische und integrative Ziele der Betreuung in der Schule Tagesstruktur 18410.130 Verordnung über die familienergänzende 3 Die Nachmittagsbetreuung umfasst: – Nachmittagsbetreuung Modul 1 (erste Hälfte Nachmittag) – Nachmittagsbetreuung Modul 2 (zweite Hälfte Nachmittag) 4 In diesem Rahmen bestimmt die Schulpflege die Einzelheiten der zeitlichen Ausdehnung und der Gliederung der Tagesstruk tur. Zudem legt sie auch die Öffnungszeiten von Betreuungsein richtungen in den Schulferien fest. Art. 29 1 Die Betreuung in den geleiteten Volksschulen stellt einen Fachbereich der Schuleinheit dar und ist deren Schul leitung unterstellt.43 Es kann eine Leitung für den Fachbereich Betreuung eingesetzt werden, die in Zusammenarbeit mit der Schulleitung den Fachbereich führt. 2 Die Schulpflege bestimmt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen unentgeltlicher Schule und entgeltlicher Betreuung in nerhalb der Tagesstruktur.44 3 Die Betreuungspersonen gehören nach Massgabe der Verord nung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich der Schulkonferenz ihrer Schuleinheit an.45 B. Betreuungsangebote Art. 30 1 Das Schul und Sportdepartement führt folgende Be treuungseinrichtungen: a. Standardangebote in der Schuleinheit (Morgenbetreuung, Mittagsbetreuung, Nachmittagsbetreuung gemäss Art. 28 Abs. 3)46 b. Ferienbetreuung47

Art. 5der c. Tagesschulen und Schülerclubs gemäss

Verord nung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) d. Horte für die Sonderschulen und weitere Sonderbedürfnisse e. schuleinheitsspezifische Angebote f. Pilotbetriebe

Art. 8der

Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich. 44 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 45 Art. 18 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich. 46 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. 47 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. Betreuung als Fachbereich der Schuleinheit Arten der Betreuungs angebote 19Verordnung über die familienergänzende 2 In Ergänzung zu den städtisch geführten Betreuungsangebo ten können Betreuungsleistungen im Schulbereich auch bei pri vaten Betreuungseinrichtungen eingekauft werden. Art. 31 Die Angebote erfüllen insbesondere folgende Anforde rungen: a. Sie sind stufengerecht konzipiert und entsprechen den Be dürfnissen der Kinder und Eltern. b. Die Betreuungsintensität richtet sich nach dem Alter und den spezifischen Bedürfnissen der Kinder. c. Die Kinder werden in der Regel durch pädagogisch ausge bildetes Personal betreut. d. Das gemeinsame Mittagessen gilt als zentrales pädagogi sches Anliegen und dient der Pflege einer guten Tischkultur. e. Die bereitgestellten Mahlzeiten sind ausgewogen und erfül len einen präventiven Zweck zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Kinder. Art. 32 Im Rahmen des übergeordneten Rechts und dieser Ver ordnung legt die Schulpflege die einzelnen Betreuungsangebote und deren konzeptionelle Ausgestaltung fest. Sie bestimmt die Vorgaben zu den pädagogischen und betrieblichen Eckdaten, zu den Räumlichkeiten sowie zur Verpflegung. Sie definiert die Aufnahme und Ausschlussverfahren für die betreuten Kinder, die Kündigungs und Änderungsfristen sowie weitere allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der Betreu ungsangebote.48 C. Aufsicht und Verwaltung Art. 3349 1 Die Aufsicht über die Betreuungsangebote obliegt der Kreisschulbehörde, in deren Schulkreis sich das betreffende Be treuungsangebot befindet. 2 Die Aufsicht über die Betreuungseinrichtungen der Sonder schulen obliegt der Schulpflege. Art. 34 Die verwaltungsmässige Führung der städtischen Betreuungseinrichtungen obliegt dem Schul und Sportdeparte ment in Zusammenarbeit mit der Kreisschulbehörde, der Schul leitung und der Leitung Fachbereich Betreuung der Schuleinheit. Es kann dazu Richtlinien und Weisungen erlassen.50 48 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018; aktualisiert gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkraftsetzung 1. Au gust 2018 (STRB Nr. 637/2018). 49 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 50 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten Qualitäts merkmale der Betreuungs angebote Vorgaben der Schulpflege zur Ausgestaltung der Betreuungs angebote Aufsicht Verwaltung 20410.130 Verordnung über die familienergänzende D. Personal Art. 35 Die Anstellung des Betreuungspersonals richtet sich nach dem allgemeinen Personalrecht. Soweit es die besonde ren betrieblichen Verhältnisse erfordern, erlässt der Stadtrat be sondere Anstellungsbestimmungen. In diesem Rahmen regelt die Schulpflege den Personaleinsatz.51 E. Räume Art. 36 Das Schul und Sportdepartement sorgt in Zusammenar beit mit den Kreisschulbehörden, Schulleitungen und Leitungen des Fachbereichs Betreuung sowie den zuständigen Dienstab teilungen der Stadtverwaltung für die Bereitstellung, Ausrüstung und den Unterhalt der Räumlichkeiten der Betreuungseinrich tungen und der dazugehörigen Spielplätze.52 Art. 37 1 Bei der Schulraumplanung werden die für die Betreu ung notwendigen Räume mitgeplant. 2 Für die Betreuung geeignete Räumlichkeiten in den Schulein heiten werden nach Bedarf und Möglichkeit mitgenutzt. Die Schulpflege legt die Rahmenbedingungen der Raumnutzung in ihren konzeptionellen Vorgaben fest.53 4. Teil: Schlussbestimmungen Art. 38 Es werden aufgehoben: – Elternbeitragsreglement für die familien und schulergän zende Betreuung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Zürich (Stadtratsbeschluss Nr. 467 vom 15. März 2000, «EBR 2000») – Stadtratsbeschluss Nr. 1686 vom 23. September 1998 (Be willigung von Kinderkrippen und Kinderhorten in der Stadt Zürich, Regelung der Zuständigkeit) – Stadtratsbeschluss Nr. 1387 vom 19. August 1998 (Tages heim / Kinderkrippe Pilgerbrunnen, Zuschlag für betreu ungsintensive Kinder) 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 51 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 52 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 53 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). Anstellung des Betreuungs personals Bereitstellung und Unterhalt Planung und Nutzung Aufhebung bis herigen Rechts 21Verordnung über die familienergänzende – Stadtratsbeschlüsse Nr. 1810 vom 14. November 2001 und Nr. 1096 vom 9. Juli 2003 (Betreuungsbeiträge für Eltern mit Kindern in vorschulischen Kindertagesstätten, neues Finanzierungsmodell) Art. 39 Die Subventionierung privater Betreuungseinrichtungen im Schulbereich wird vom Schul und Sportdepartement bis spä testens Ende Schuljahr 2009/10 vom Modell gemäss Gemein deratsbeschluss Nr. 1108 vom 10. Januar 2007 (in Verbindung mit Stadtratsbeschluss Nr. 1217 vom 4. Oktober 2006) auf das Finanzierungsmodell dieser Verordnung umgestellt. Art. 40 Der Stadtrat setzt die Verordnung und die Ausführungs bestimmungen in den Anhängen nach der Genehmigung der Verordnung durch den Gemeinderat in Kraft.54 54 Inkraftsetzung durch STRB Nr. 847 vom 9. Juli 2008 auf den 1. Januar 2009. Übergangs bestimmung Inkraftsetzung 22410.130 Verordnung über die familienergänzende Anhänge 1 – 3 zur Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich Ausführungsbestimmungen des Stadtrats55 Anhang 1: Allgemeines A. Abzüge gemäss Art. 11 Ziff. 2 Die Abzüge betragen:56 a. Haushaltsabzug (Art. 11 Ziff. 2 Abs. 1 a) Fr. 6000.– b. Abzug pro Person im Haushalt Fr. 6000.– (Art. 11 Ziff. 2 Abs. 1 b) B. Finanzierungsmodell der Subjektsubvention in privaten Einrichtungen (Art. 20)57 1. Höhe des Normkostensatzes58 Der Normkostensatz für subventionierte Kita Plätze wird auf Fr. 139.35 festgesetzt. Bei reduzierten Kosten und Betreuungs tarifen aufgrund von Elternmitarbeit (Chindsgis) beträgt der Normkostensatz Fr. 81.25. 2. Festlegung des Normkostensatzes Der Normkostensatz basiert auf einer Normöffnungszeit von 11 ½ Stunden pro Tag sowie auf 240 Öffnungstagen pro Jahr. 3. Berechnung des Kostensatzes 3.1 Unterschreitung der Normöffnungszeit in Einrichtungen für Vorschulkinder Der Kostensatz wird pro fehlende tägliche Viertelstunde Öff nungszeit um Fr. 1.50 und pro fehlenden jährlichen Öffnungs tag um Fr. –.20 reduziert. Der maximale Abzug bei reduzierten Öffnungszeiten und reduzierten Öffnungstagen beträgt jeweils Fr. 10.–, insgesamt Fr. 20.–.59 55 Art. 1 Abs. 2. 56 Fassung gem. STRB Nr. 362 vom 17. April 2013; Inkrafttreten 1. März 2014 (STRB Nr. 996/2013). Für Tarifberechnungen, die auf Steuerdaten 2012 oder früher basieren, gelten die bisherigen Abzüge von je Fr. 7000.– (STRB Nr. 996/2013). 57 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 58 Fassung gem. STRB Nr. 3199 vom 22. Oktober 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 59 Fassung gem. STRB Nr. 613 vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 23410.130Verordnung über die familienergänzende 3.2 Unterschreitung der Normöffnungszeit in Horten für Schul kinder Der Kostensatz wird pro fehlende tägliche Viertelstunde Öff nungszeit um Fr. 3.– und pro fehlenden jährlichen Öffnungs tag um Fr. –.40 reduziert. Der maximale Abzug bei reduzierten Öffnungszeiten und reduzierten Öffnungstagen beträgt jeweils Fr. 20.–, insgesamt Fr. 40.–.60 4. Berechnung der geleisteten Betreuungseinheiten Für die Berechnung der geleisteten Betreuungseinheiten pro Angebotstyp im Verhältnis zum ganzen Betreuungstag und be zogen auf den vereinbarten Kostensatz gelten folgende Bestim mungen: 4.1 Angebotstypen Im Vorschulbereich werden die folgenden Angebotstypen unter stützt: Angebotstyp Anrechnung ganzer Tag 100 % halber Tag mit Mittagessen 70 % halber Tag ohne Mittagessen 50 % ganze Nacht 50 % Im Schulbereich werden die folgenden Angebotstypen unter stützt:61 Angebotstyp Anrechnung Ganzer Tag, in Ergänzung zur Blockzeit 100 % Morgen 15 % Mittag mit Essen 44 % Nachmittag Modul 1 20 % Nachmittag Modul 2 mit Zvieri 21 % Ganzer Tag während Schulferien 140 % 4.2 Zuschläge und Abzüge pro ganzem Betreuungstag62 – Für Kinder im Alter von 0–18 Monate wird ein Betrag von Fr. 53.20 zugeschlagen. – Für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gemäss Art. 24 Abs. 3 dieser Verordnung wird ein Betrag von Fr. 53.20 zu geschlagen. 60 Fassung gem. STRB Nr. 613 vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 61 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. 62 Fassung gem. STRB Nr. 1717 vom 4. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 24410.130 Verordnung über die familienergänzende – Für Kinder im Schulalter wird ein Betrag von Fr. 20.– abge zogen. – Für Kinder im Schulalter in Einrichtungen mit reduzierten Kosten und Betreuungstarifen aufgrund von Elternmitarbeit (Chindsgis) wird ein Betrag von Fr. 10.– abgezogen. 5. Kinder mit besonderen Bedürfnissen 5.1 Voraussetzungen der Abgeltung Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements legt die Anforderungen an spezialisierte sowie nicht spezialisierte Ein richtungen und Tagesfamilien für die Abgeltung des erhöhten Be treuungsaufwands von Kindern mit besonderen Bedürfnissen fest. 5.2 Merkmale zur Feststellung von besonderen Bedürfnissen von Kindern Besondere Bedürfnisse von Kindern, die zu einem erhöhten Be treuungs und Koordinationsaufwand führen, können insbeson dere anhand der folgenden Merkmale festgestellt werden: – Behinderung – Gesundheitliche Beeinträchtigung – Entwicklungsverzögerungen – Verhaltensauffälligkeiten – Familiensysteme in Notsituationen 5.3 Nachweis der besonderen Bedürfnisse Der erhöhte Betreuungs und Koordinationsaufwand ist durch ein ärztliches Zeugnis oder die Bestätigung einer anerkannten Fachstelle zu belegen. 6. Sonderregelungen für ergänzende Betreuung im Sonderschulbereich Für die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit Sonderschulzuweisung kann die Vorsteherin oder der Vor steher des Schul- und Sportdepartements von Ziff. 1 – 5 abwei chende Regelungen festlegen. 25410.130Verordnung über die familienergänzende C. Objektbeiträge an Betreuungseinrichtungen im Vorschulbereich (Art. 17bis–17undecies)63 1. Deutschförderung im Vorschulbereich (Art. 17ter) Die Stadt finanziert pro Kind und Jahr höchstens folgende Be träge: a. für die Förderung der Kinder Fr. 2050.–; b. für Coaching und Weiterbildung des Fachpersonals Fr. 1800.–; c. für die Zusammenarbeit und Qualitätsentwicklung der Sprachförderfachpersonen Fr. 450.–. 2. Kindheitspädagogik a. Ausbildung HF (Art. 17quater) 2.1 Beiträge Die Stadt entrichtet pro auszubildende Person: a. Studiengebühren von jährlich höchstens Fr. 5000.–; b. Kosten für die Praxisanleitung von jährlich pauschal Fr. 10 000.–. 2.2 Gesuchstellung 1 Die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt reicht ein Ge such bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Studien jahres ein. 2 Sie erbringt mit dem Gesuch insbesondere Nachweise über: a. die Einschreibebestätigung für das Studienjahr in der Be treuungseinrichtung; b. die von ihr finanzierten Studiengebühren. 3. Kindheitspädagogik b. Praxisausbildung (Art. 17quinquies) 3.1 Beiträge Die Stadt finanziert: a. Ausbildungskosten von einmalig pauschal Fr. 4000.–; b. Lohnkosten von einmalig pauschal Fr. 6000.–. 63 Fassung gem. STRB Nr. 868 vom 13. März 2024; Inkraftreten 1. Januar 2023. 26410.130 Verordnung über die familienergänzende 3.2 Gesuchstellung 1 Die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt reicht ein Ge such innert zwölf Monaten nach Abschluss der Ausbildung ein. 2 Sie erbringt mit dem Gesuch insbesondere einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. 4. Säuglingsbetreuung (Art. 17sexies) 4.1 Beiträge Die Stadt finanziert: a. Weiterbildungskosten von jährlich höchstens Fr. 13 000.– pro Person; b. Lohnkosten auf Basis der Normlohnkosten pro Stunde für ausgebildetes Betreuungspersonal; c. den Wissenstransfer im Team mit einmalig pauschal Fr. 663.–. 4.2 Anerkannte Weiterbildungen Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements legt jährlich die anerkannten Weiterbildungen im Bereich Säuglings betreuung fest. 4.3 Gesuchstellung 1 Die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt reicht ein Ge such spätestens bis Ende des Jahres ein, in dem die Weiterbil dung beendet wurde. 2 Sie erbringt mit dem Gesuch insbesondere Nachweise über: a. die Anerkennung der Betreuungsperson als ausgebildete

§ 9 Fachperson gemäss

Verordnung über die Tagesfami lien und Kindertagesstätten64; b. die Tätigkeit in einer Gruppe mit Säuglingen; c. die Anmeldung zur Weiterbildung und die entsprechende Finanzierung durch die Betreuungseinrichtung; d. die geltend gemachten Lohnkosten der ausgebildeten Be treuungsperson während der Weiterbildung und die ent sprechende Finanzierung; e. den Wissenstransfer im Team. 64 vom 27 Mai 2020, V TaK, LS 852.14. 27410.130Verordnung über die familienergänzende 5. Qualitätsmanagement (Art. 17septies–17decies) 5.1 Qualitätsentwicklung Das Angebot im Bereich Qualitätsmanagement für die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt umfasst: a. die Durchführung der Selbsteinschätzung; b. Prüfung und Optimierung des vorhandenen Qualitätsma nagements; c. drei Weiterbildungseinheiten mit Begleitung durch Fachper sonen (Module A, B und C). 5.2 Beiträge mittelbare pädagogische Arbeit und Fachstelle Die Beiträge im Bereich Qualitätsentwicklung betragen jährlich für: a. die mittelbare pädagogische Arbeit in der privaten Be treuungseinrichtung mit Kontrakt pro betriebene Gruppe Fr. 4225.–; b. die externe Qualitätsfachstelle: 1. pro Betreuungseinrichtung (Modul A) Fr. 1300.–, 2. pro teilnehmende Gruppe (Modul B) Fr. 3200.–, 3. pro Betreuungseinrichtung (Modul C) Fr. 1000.–. 5.3 Beiträge Personalaufwand Die Beiträge für den Personalaufwand der privaten Betreuungs einrichtung mit Kontrakt im Bereich Qualitätsmanagement betra gen jährlich: a. Modul A: für die gesamte Leitung der Betreuungseinrich tung Fr. 3315.– (60 Arbeitsstunden); b. Modul B: 1. für die gesamte Leitung der Betreuungseinrichtung Fr. 2983.50 (54 Arbeitsstunden), 2. für das ausgebildete Betreuungspersonal pro Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen Fr. 1326.– (30 Arbeitsstunden), 3. für das nicht ausgebildete Betreuungspersonal pro Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen Fr. 241.50 (30 Arbeitsstunden); 28410.130 Verordnung über die familienergänzende c. Modul C: 1. für die gesamte Leitung der Betreuungseinrichtung Fr. 1657.50 (30 Arbeitsstunden), 2. für das ausgebildete Betreuungspersonal pro Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen Fr. 1326.– (30 Arbeitsstunden), 3. für das nicht ausgebildete Betreuungspersonal pro Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen Fr. 241.50 (30 Arbeitsstunden). 5.4 Gesuchstellung 1 Die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt reicht ein Ge such bis spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss mit der externen Qualitätsfachstelle ein. 2 Sie erbringt mit dem Gesuch insbesondere Nachweise über: a. das Ergebnis der Selbsteinschätzung; b. die Teilnahme an einem der Module und die entsprechende Finanzierung; c. den Personalaufwand und die entsprechende Finanzierung. 6. Weitere Vorgaben zur Gesuchstellung (Art. 17undecies) Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements kann in einem Erlass die Einreichung weiterer Nachweise fest legen über: a. die konkrete Umsetzung in der Betreuungseinrichtung; b. den ausreichenden Personalbestand; c. die Erfüllung von Auflagen der Aufsichtsbehörde; d. die Einhaltung der Kontraktbestimmungen; e. die Gewährung eines Teuerungsausgleichs für das Perso nal. 29410.130Verordnung über die familienergänzende Übergangsbestimmung zur Teilrevision der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB), Anhang 1, vom 18. Januar 2017 Auf die bestehenden befristeten Kontrakte mit privaten Träger schaften zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Re gelschule findet bis zu deren Auslaufen Bst. B von Anhang 1 in der bisherigen Fassung Anwendung. 30410.130 Verordnung über die familienergänzende Anhang 2: Angebote und Tarife des Sozialdepartements65 1. Angebote mit einkommensabhängigen Tarifen Es gelten die folgenden Minimal- und Maximaltarife: Angebotstyp Minimaltarif in Fr. Maximaltarif in Fr. Maximaler Leistungsbeitrag in Fr. ganzer Tag 12.00 120.00 108.00 halber Tag mit Mittagessen 8.40 84.00 75.60 halber Tag ohne Mittagessen 6.00 60.00 54.00 ganze Nacht 6.00 60.00 54.00 ganzer Tag in Kindertages stätten mit reduzierten Kosten (Chindsgis) 6.00 60.00 54.00 pro Stunde in Tagesfamilie 1.10 8.80 7.70 2. Pilotprojekte Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements kann für Pilotprojekte eine von dieser Verordnung abweichende Tarifgestaltung der Elternbeiträge vornehmen. 65 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 31410.130Verordnung über die familienergänzende Anhang 3: Angebote und Tarife des Schul- und Sportdepartements A. Angebote und Tarife 1. Angebotsmodule mit einkommensabhängigen Elternbeiträgen66 Angebot Buchung regulär Buchung spontan Minimaltarif in Fr. Maximaltarif in Fr. Minimaltarif in Fr. Maximaltarif in Fr. Ungebundener Mittag67 1, 2, 6 4.50 18.00 7.50 21.00 Nachmittag Modul 1 1, 2 2.00 20.00 5.00 23.00 Nachmittag Modul 2 1, 2 2.00 20.00 5.00 23.00 Blockzeit schulfreie Tage 3 3.00 29.00 6.00 32.00 Blockzeit Q Tage 4 unentgeltlich unentgeltlich Ganzer Tag während Schulferien 5 10.00 105.00 16.00 111.00 1 Buchungen für Tage mit Unterricht erfolgen «regulär» für einen regelmässigen Betreuungsbedarf und unbefristet, soweit be trieblich möglich auch «spontan» einzeltagweise und mit Unter schreitung der Anmeldefristen. 2 Buchungen für unterrichtsfreie Tage (schulfreie Tage und Q Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich mög lich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen. 3 Buchungen Betreuung Blockzeit für schulfreie Tage erfol gen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen. 4 Buchungen Betreuung Blockzeit für Tage mit schulinterner Weiterbildung (Q Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, so weit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen. 5 Buchungen für die Schulferien erfolgen «regulär» einzeltag weise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unter schreitung der Anmeldefristen. 6 Der Tarif für die gebundenen Mittage an Tagesschulen richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS)68. 66 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. 67 Fassung gem. STRB Nr. 747 vom 15. März 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 68 vom 25. September 2022, AS 412.117. 32410.130 Verordnung über die familienergänzende 2. Angebote mit Einheitstarifen69 Angebote Buchung regulär Fr. Buchung spontan Fr. Morgenbetreuung 1, 2 3.00 6.00 Mittagsbetreuung Sekundarschule Modell B (nur Regelschulen und Sonder schulen) 1, 2 70 9.00 3 12.00 1 Buchungen für Tage mit Unterricht erfolgen «regulär» für einen regelmässigen Betreuungsbedarf und unbefristet, soweit be trieblich möglich auch «spontan» einzeltagweise und mit Unter schreitung der Anmeldefristen. 2 Buchungen für unterrichtsfreie Tage (schulfreie Tage und Q Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich mög lich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen. 3 Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage gemäss Art. 10 Abs. 5 kann der Einheitstarif auf begründetes Gesuch bis auf Fr. 4.50 pro Mittag reduziert werden. 3. Horte für Kinder aus städtischen Tagessonderschulen71 Für Schülerinnen und Schüler aus städtischen Tagessonder schulen, die wegen dieser schulischen Zuweisung die Mit tagsbetreuung besuchen müssen, werden von den Eltern Verpflegungsbeiträge abgestuft nach der wirtschaftlichen Leis tungsfähigkeit erhoben. Der Maximalbeitrag pro Verpflegungstag entspricht den jeweils geltenden, vom Volksschulamt gestützt auf § 11 Abs. 3 Volksschulgesetz (VSG), § 11 Abs. 2 Volksschul verordnung (VSV) und § 2 Abs. 3 Verordnung über die Finanzie rung der Sonderschulung (VFiSo) verfügten Höchstansätzen. Der Minimalbeitrag pro Verpflegungstag entspricht dem jeweili gen Minimaltarif der Normkosten «Mittag» gemäss Buchstabe A Ziff. 1. Bei Klassenlagern und mehrtägigen Schulreisen gilt als Minimalbeitrag der jeweilige Minimaltarif der Normkosten «Gan zer Tag während Schulferien» gemäss Buchstabe A Ziff. 1. 4. Spezifische Betreuungsangebote72 Für spezifische Betreuungsangebote namentlich an der Ober stufe kann ein Einheitstarif erhoben werden. Die Höhe dieses Tarifs wird im Einzelfall durch die Schulpflege festgelegt. 69 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. 70 Fassung gem. STRB Nr. 747 vom 15. März 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 71 Fassung gem. STRB Nr. 656 vom 8. Juli 2015; Inkrafttreten 1. August 2015. 72 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. 33410.130Verordnung über die familienergänzende 5. Pilotprojekte73 Die Schulpflege kann für Pilotprojekte zur Erprobung neuer Be treuungsmodelle eine von dieser Verordnung abweichende Ta rifgestaltung der Elternbeiträge vornehmen. B. Besondere Bestimmungen74 1. Nichtbeanspruchung des Betreuungsangebots Bei schulbedingten Abwesenheiten von der Betreuung von fünf und mehr Tagen Dauer (z. B. Klassenlager, Projektwoche) er folgt eine entsprechende Reduktion. Bei krankheitsbedingten Abwesenheiten von über 14 Kalender tagen Dauer erfolgt bei Meldung durch die Eltern an die Abtei lung Lebensraum Schule unter Beibringung eines Arztzeugnis ses rückwirkend eine entsprechende Reduktion. 2. Sonderregelungen für Sonderschulen Für die Sonderschulen kann die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul und Sportdepartements abweichende Regelungen festlegen. 73 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. 74 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.

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