Art. 5
1 Die Angebote für Kinder im Vorschulalter werden in der
Regel von privaten Trägerschaften geführt. In Ergänzung zum
privaten Angebot stellen städtische Einrichtungen weitere Be
treuungsplätze für Kinder im Vorschulalter zur Verfügung; diese
können auch nicht subventionierte Plätze anbieten.11
2 Die Angebote für Schülerinnen und Schüler werden von der
Stadt selber oder von privaten Trägerschaften geführt, indem
das Schul und Sportdepartement eine dem Bedarf und dem
Budget entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen zur Ver
fügung stellt oder einkauft.
3 Die Angebote für Kinder jeden Alters mit besonderen sozialin
tegrativen Zielsetzungen werden von privaten wie auch städti
schen Einrichtungen geführt.
Art. 6 1 Die Bewilligungspflicht richtet sich nach dem übergeord
neten eidgenössischen und kantonalen Recht.12
2 Die Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen gemäss kan
tonalem Recht13 liegt bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher
des Sozialdepartements, welches auch die Aufsicht ausübt. Bei
Krippen und privaten Horten erfolgt eine wirksame Qualitätskon
trolle in einem 2 Jahresrhythmus.
3 Die städtischen Betreuungseinrichtungen im Schulbereich sind
nicht bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht durch
die Schulbehörden.
4 Für subventionierte private Angebote, die nicht bewilligungs
pflichtig sind, erlassen die beiden Departemente gemeinsame
Qualitätsrichtlinien und weitere Vorgaben zu den Leistungsver
einbarungen.
11 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
12 Bundesrätliche Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und
zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) und die gestützt
darauf vom Regierungsrat erlassene Verordnung über die Bewilligung von
Kinder und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten vom 6. Mai
1998 (LS 852.23).
13 § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder und Jugendhei
men, Kinderkrippen und Kinderhorten.
Städtische
und private
Trägerschaft
Bewilligung
und Aufsicht
4410.130 Verordnung über die familienergänzende
B. Finanzielles
I. Subventionierung
Art. 7 Die Stadt beteiligt sich an den Betreuungskosten mit Bei
trägen an die Eltern (Subjektsubventionen) oder an die Einrich
tungen (Objektsubventionen).
Art. 8 1 Die Subjektsubventionen werden als Reduktion der Bei
träge der Eltern an die Betreuungskosten geleistet.
2 Eltern, deren massgebender Betrag (Gesamteinkommen mi
nus Abzüge gemäss Art. 11) den Grenzbetrag von Fr. 100 000.–
erreicht oder übersteigt, bezahlen in städtischen Einrichtungen
den Maximaltarif und erhalten in privaten Einrichtungen keine
städtischen Beiträge an die Betreuungskosten.14
Art. 8bis15 Im Schulbereich besteht ein Anspruch auf einen durch
die Stadt zur Verfügung gestellten Betreuungsplatz zu den in
dieser Verordnung festgelegten Tarifen.
Art. 8ter16 1 Im Vorschulbereich haben Eltern einen finanziellen
Anspruch nach Massgabe dieser Verordnung. Private Einrich
tungen sind nicht verpflichtet, Eltern einen subventionierten Be
treuungsplatz anzubieten.
2 Die Stadt Zürich setzt den subventionsberechtigten Betreuungs
umfang fest. Dieser wird aufgrund der Berufstätigkeit, der Ausbil
dungssituation, der Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit gemäss
Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer Freiwilligenarbeit
des betreuenden Elternteils festgelegt. Die Vorsteherin oder der
Vorsteher des Sozialdepartements regelt die Einzelheiten und
legt insbesondere im Bereich der Frühen Förderung weitere Kri
terien fest, die zu einer Subventionsberechtigung führen.
3 Der subventionsberechtigte Betreuungsumfang bleibt maximal
ein Jahr gültig. Auf begründetes Gesuch hin können die Eltern
vor Ablauf des Jahres eine Neubeurteilung verlangen.
4 Der subventionsberechtigte Betreuungsumfang wird von der
Stadt Zürich aufgrund einer Selbstdeklaration der Eltern fest
gesetzt. Die Verwaltung prüft die Angaben mittels regelmässi
gen Stichproben. Sie kann von den gesuchstellenden Personen
ergänzend Unterlagen einverlangen und beim Arbeitgeber zur
Kontrolle schriftliche Auskünfte einholen. Unwahre Angaben
können zu einem Verlust der Subventionsberechtigung führen.
Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuch
stellenden Person zurückgefordert.
14 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
15 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
16 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
Grundsatz
Subjektsub
ventionen
Subjektsub
ventionen im
Schulbereich
Subjektsub
ventionen im
Vorschulbereich
5Verordnung über die familienergänzende
5 Eltern, deren massgebender Betrag den Grenzbetrag
Fr. 100 000.– erreicht oder übersteigt, können für die Betreuung
ihres Kindes mit besonderen Bedürfnissen die Bezahlung des
Maximaltarifs anstelle des frei festgelegten Tarifs der Einrich
tung beantragen.
Art. 917 1 Für nicht bewilligungspflichtige Betreuungsangebote
und Betreuungsangebote in soziokulturellen Einrichtungen und
Projekten können Beiträge geleistet werden.
2 Für Massnahmen und Projekte können Beiträge an private Trä
gerschaften mit Kontrakt geleistet werden, insbesondere im Be
reich der Frühen Förderung, der Qualitätsentwicklung und Inno
vationsförderung.
3 Die Stadt kann sich an den Investitionskosten für Räumlichkei
ten, die von privaten Trägerschaften mit Kontrakt für den Betrieb
von entsprechenden Angeboten genutzt werden, beteiligen.
4 Kosten für die vorschulische Betreuung von Kindern mit beson
deren Bedürfnissen in spezialisierten Betreuungseinrichtungen
und Tagesfamilien gemäss Art. 24 Abs. 3 dieser Verordnung, die
mit dem Finanzierungsmodell gemäss Art. 19 und 20 dieser Ver
ordnung nicht oder nicht vollständig abgegolten werden, können
zusätzlich subventioniert werden.
II. Elternbeiträge
Art. 10 1 Für jedes Angebot mit Subjektsubventionen werden
vom zuständigen Departement Minimal- und Maximaltarife pro
Angebotstyp und Leistungseinheit auf der Basis der Normkos
ten ermittelt. Die Departemente gehen bei der Berechnung nach
den gleichen Grundsätzen vor.
2 Die Minimal- und Maximaltarife können in Abhängigkeit zu den
Kosten des Betreuungsangebots festgesetzt werden oder nach
strategischen Zielsetzungen, die mit den betreffenden Angebo
ten verknüpft sind. Dabei gilt, dass der Maximaltarif nicht über
den Vollkosten angesetzt werden darf.
3 Der Minimaltarif versteht sich als Teil des Elternbeitrags, der
unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für jede
Angebotseinheit zu bezahlen ist. Der Maximaltarif entspricht
dem höchsten zu leistenden Elternbeitrag pro Angebotseinheit.
4 Aus der Differenz zwischen dem Minimaltarif und dem Maxi
maltarif errechnet sich der maximale Leistungsbeitrag. Dieser
dient zur Berechnung des individuellen Leistungsbeitrags der
Eltern pro Angebotseinheit.
17 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
Objektsub
ventionen
Minimal und
Maximaltarif
6410.130 Verordnung über die familienergänzende
5 Für nicht bewilligungspflichtige Betreuungsangebote sowie An
gebote im soziokulturellen Bereich können Einheitstarife anstelle
von Minimal- und Maximaltarifen festgelegt werden. Im Falle
einer wirtschaftlichen Notlage kann der Einheitstarif auf begrün
detes Gesuch angemessen reduziert werden.18
6 Die Beträge der Minimal- und Maximaltarife sowie die Bestim
mungen zu den Einheitstarifen werden für den Vorschulbereich
im Anhang 2 und für den Schulbereich im Anhang 3 der Verord
nung festgelegt.
Art. 11 1. Massgebendes Gesamteinkommen
a. Zusammenrechnung von Einkommen / Vermögen19
1 Als Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Leistungs
fähigkeit gilt das gesamte steuerbare Einkommen zuzüglich
10 Prozent des Fr. 50 000.– pro Elternteil oder Lebenspartnerin /
Lebenspartner übersteigenden gesamten steuerbaren Vermö
gens, nämlich:
– der Eltern bzw. Stiefeltern, sofern sie nicht rechtlich oder
tatsächlich getrennt sind. Lebt ein unverheirateter Elternteil
ausserhalb des Familienhaushalts, wird nur sein Kinderun
terhaltsbeitrag angerechnet.
– der oder des mit dem Elternteil seit mindestens drei Jahren
im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartnerin oder Le
benspartners.
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eltern wird das
Einkommen / Vermögen desjenigen Elternteils herangezogen,
bei dem das in der Stadt Zürich wohnhafte Kind gemäss kom
munalem Einwohnerregister niedergelassen ist.
b. Steuereinschätzung und Steuersimulation
3 Es wird auf die neueste definitive Gemeinde- und Staatssteuer
rechnung abgestellt. Die Eltern bestätigen unterschriftlich, dass
ihre aktuellen Einkommens und Vermögensverhältnisse gegen
über dieser Steuerrechnung nicht um mehr als 20 Prozent nach
oben oder nach unten abweichen. Ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt, so werden die massgebenden Gesamteinkünfte aufgrund
der aktuellen Einkommens und Vermögensnachweise wie bei
der Steuererklärung ermittelt.
4 Eltern, die der Quellensteuer unterliegen, haben aktuelle Ein
kommens und Vermögensnachweise einzureichen.
18 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
19 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
Berechnungs
grundlagen
7Verordnung über die familienergänzende
5 Eltern, deren Einkommens und Vermögensverhältnisse in der
Zeit von Trennung oder Scheidung steuerlich noch nicht gere
gelt sind, haben die rechtliche oder tatsächliche Trennung mit
geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen und aktuelle Ein
kommens und Vermögensnachweise einzureichen.20
6 Auch in den Fällen gemäss Abs. 4 und 5 werden das steuer
bare Einkommen und das steuerbare Vermögen wie bei der
Steuererklärung ermittelt.
7 Wenn wegen Zuzugs keine Steuerdaten bei der Stadt Zürich
vorliegen, haben die Eltern Kopien der aktuellen Steuerrechnun
gen der früheren Wohngemeinde oder aktuelle Einkommens
und Vermögensnachweise einzureichen.
2. Abzüge
1 Die Lebenshaltungskosten im Verhältnis zur Haushaltgrösse
werden für den sozialen Mindestbedarf in Form folgender Ab
züge berücksichtigt:21
a. Haushaltsabzug
Werden für die Berechnung des massgebenden Gesamt
einkommens die Einkünfte von zwei Elternteilen mit unter
schiedlichem Wohnsitz herangezogen, können zwei Haus
haltsabzüge gemacht werden.
b. Abzug pro unter Art. 11 Ziff. 1 a fallende Person sowie pro im
Haushalt lebendes Kind. Mündige Kinder bis zum 25. Alters
jahr werden berücksichtigt, sofern sie in Ausbildung sind.
2 Die Beträge der Abzüge werden im Anhang 1 der Verordnung
festgelegt.
3. Massgebender Betrag
Der für die Beitragsberechnung massgebende Betrag ergibt
sich aus dem massgebenden Gesamteinkommen, vermindert
um die Summe der Abzüge.
Formel:
Massgebender Betrag = Massgebendes Gesamteinkommen minus Abzüge
4. Individueller Beitragsfaktor
Aus dem Massgebenden Betrag wird der individuelle Beitrags
faktor errechnet.
Formel:
Individueller Beitragsfaktor = Massgebender Betrag dividiert durch Grenzbetrag
20 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
21 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
8410.130 Verordnung über die familienergänzende
Art. 12 1. Berechnungsmodus
1 Die Richtgrössen für die Berechnung des Elternbeitrags sind der
Minimal- und der Maximaltarif sowie der maximale Leistungsbei
trag, aus dem der individuelle Leistungsbeitrag errechnet wird.
Der Elternbeitrag setzt sich zusammen aus dem Minimaltarif und
dem individuellen Leistungsbeitrag.
Formel:
Elternbeitrag = Minimaltarif plus individueller Leistungsbeitrag
2 Der individuelle Leistungsbeitrag errechnet sich aus dem ma
ximalen Leistungsbeitrag, multipliziert mit dem individuellen Bei
tragsfaktor.
Formel:
Maximaler Leistungsbeitrag = Maximaltarif minus Minimaltarif
Individueller Leistungsbeitrag = Maximaler Leistungsbeitrag
multipliziert mit individuellem Beitragsfaktor
2. Ermittlung einer Monatspauschale im Vorschulbereich22
3 Im Vorschulbereich werden die einzelnen Elternbeiträge je Kind
und Betreuungstag innerhalb einer Woche zusammengezählt.
4 Die Summe wird mit dem Faktor 4 (ausgehend von vier verre
chenbaren Wochen pro Monat) zu einer Monatspauschale um
gerechnet.
3. Tageweise Verrechnung im Schulbereich23
5 Im Schulbereich werden die Elternbeiträge tageweise verrech
net und monatlich in Rechnung gestellt.
Art. 13 1 Grundlage der Vereinbarung über einen subventionier
ten Betreuungsplatz zwischen Trägerschaft der Betreuungsein
richtung und Eltern ist ein vom zuständigen Departement bewil
ligter Finanzierungsantrag.
2 Die Art und der Umfang der Betreuung, die Elternbeiträge und
deren Fälligkeit sowie die Kündigungs und Änderungsfristen
werden zwischen der Trägerschaft und den Eltern schriftlich ver
einbart, soweit sie sich nicht aus der vorliegenden Verordnung
oder Ausführungsbestimmungen dazu ergeben.24
3 Kommen die Eltern den vereinbarten Pflichten, insbesondere
der Bezahlung des Elternbeitrags nicht nach, so können die
Betreuungsanbieterinnen/ anbieter die Betreuungsvereinbarung
einseitig auflösen.
22 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022.
23 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022.
24 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
Berechnungs
verfahren
Elternbeitrags
und Betreuungs
vereinbarung
9Verordnung über die familienergänzende
Art. 14 1 Mit der Unterzeichnung des Finanzierungsantrags ge
ben die Eltern ihr Einverständnis, dass die zuständigen städti
schen Amtsstellen Einsicht in diejenigen Personendaten nehmen
dürfen, die für die Berechnung des Elternbeitrags notwendig sind
(z. B. Steuerdaten, Anzahl Kinder, Zivilstand Eltern, Wohnsitz).
2 Werden Unterlagen, die für die Berechnung des Elternbeitrags
benötigt werden, von den Eltern nicht beigebracht, so wird der
Maximaltarif verrechnet oder es wird keine Betreuungsvereinba
rung mit den Eltern getroffen.
3 Führen unwahre oder unvollständige Angaben über die Fami
lien , Einkommens und Vermögensverhältnisse zu einem zu
tiefen Elternbeitrag, so kann den Eltern ein subventionierter Be
treuungsplatz für ihr Kind verweigert bzw. das Kind aus städti
schen Betreuungseinrichtungen ausgeschlossen werden.
Art. 15 Wird ein Betreuungsangebot innerhalb einer vereinbar
ten Betreuungsdauer nicht beansprucht, so erfolgt keine Reduk
tion des Elternbeitrags. Der Grund für die Nichtbeanspruchung
(z. B. Krankheit) ist dabei unerheblich. Ausnahmen bei Angebo
ten des Schul und Sportdepartements werden im Anhang zu
dieser Verordnung geregelt.
Art. 16 1 Der für die Elternbeitragsberechnung massgebende in
dividuelle Beitragsfaktor bleibt für ein Jahr gültig.
2 Eine Anpassung wird jährlich auf Grund der neuesten definiti
ven Steuerrechnung vorgenommen. Auf begründetes Gesuch
hin können die Eltern eine Neuberechnung vor Ablauf des Jah
res verlangen, wenn sie durch die Bezahlung des bisherigen
Elternbeitrags in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden.
Art. 1725 1 Für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb
der Stadt Zürich wird der Maximaltarif verrechnet.
2 Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen:
a. Vorschulbereich: Bei Kindern mit zivilrechtlichem Wohnsitz
ausserhalb der Stadt Zürich, die sich an Wochentagen re
gelmässig bei einem in der Stadt Zürich wohnhaften Eltern
teil aufhalten, erfolgt für die Betreuung an diesen Wochen
tagen eine ordentliche Beitragsberechnung. Im Übrigen
wird der Maximaltarif verrechnet.
b. Schulbereich: Haben Schülerinnen und Schüler einen vom
zivilrechtlichen Wohnsitz abweichenden Wohnort in der
Stadt Zürich gemäss kantonaler Volksschulverordnung, so
findet eine ordentliche Beitragsberechnung statt.
25 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
Auskunftspflicht
der Eltern
Nichtbean
spruchung
des Angebots
Geltungsdauer
und Anpassung
der Elternbei
träge
Auswärtiger
Wohnsitz
10410.130 Verordnung über die familienergänzende
IIbis. Objektbeiträge an Betreuungseinrichtungen
im Vorschulbereich26
Art. 17bis 1 Die Stadt entrichtet Beiträge gemäss Art. 17ter–17unde
cies an private Betreuungseinrichtungen im Vorschulbereich mit
Kontrakt.
2 Der Stadtrat legt die Maximalbeiträge in Anhang 1 dieser Ver
ordnung fest.
3 Massgebend für die Festlegung der Maximalbeiträge sind:
a. die langjährigen durchschnittlichen und maximal zu erwar
tenden Lohnkosten für tertiär qualifizierte Sprachförder
fachpersonen;
b. die durchschnittlichen Lohnkosten einer tertiär ausgebilde
ten Person mit Ausbildung zur Praxisausbildnerin oder zum
Praxisausbildner;
c. die durchschnittlichen Studiengebühren zur diplomierten
Kindheitspädagogin oder zum diplomierten Kindheitspäda
gogen Höhere Fachschule (HF);
d. die durchschnittlichen Ausbildungs und Lohnkosten zur
Praxisausbildnerin oder zum Praxisausbildner;
e. die tatsächlichen Kosten für die von der Stadt anerkannten
Weiterbildungen im Bereich Säuglingsbetreuung;
f. die Normlohnkosten für ausgebildetes und nicht ausgebil
detes Betreuungspersonal;
g. die durch eine externe Fachstelle geschätzten Modulkosten.
Art. 17ter 1 Die Stadt finanziert Angebote von Dritten im Bereich
Deutschförderung für Kinder, wenn:
a. die Förderung in einer privaten Betreuungseinrichtung mit
Kontrakt oder einer städtischen Betreuungseinrichtung er
folgt;
b. die Kinder im Vorschulalter sind; und
c. die Kinder über geringe Deutschkenntnisse verfügen.
2 Die Beiträge werden verwendet für:
a. die Sprachförderung der Kinder;
b. Coaching und Weiterbildung des Fachpersonals;
c. die Zusammenarbeit und Qualitätsentwicklung der Sprach
förderfachpersonen.
26 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
Allgemeines
Deutsch
förderung im
Vorschulbereich
11Verordnung über die familienergänzende
Art. 17quater 1 Die Stadt finanziert privaten Betreuungseinrichtun
gen mit Kontrakt die Ausbildung von Personen zur diplomierten
Kindheitspädagogin oder zum diplomierten Kindheitspädago
gen HF.
2 Sie entrichtet pro auszubildende Person Beiträge in Höhe:
a. der von der Betreuungseinrichtung finanzierten Studienge
bühren;
b. der pauschalierten Lohnkosten für die Praxisanleitung
durch die Praxisausbildenden im Umfang von zehn Stellen
prozenten.
Art. 17quinquies 1 Die Stadt finanziert privaten Betreuungseinrich
tungen mit Kontrakt die Ausbildung von Betreuungspersonen
zur Praxisausbildnerin oder zum Praxisausbildner Kindheitspä
dagogik HF, wenn:
a. keine in der Betreuungseinrichtung tätige Betreuungsper
son über diese Ausbildung verfügt;
b. nach Abschluss in der Betreuungseinrichtung mindestens
ein Ausbildungsplatz Kindheitspädagogik HF angeboten
wird.
2 Sie leistet pauschale Beiträge an:
a. die Ausbildungskosten;
b. die Lohnkosten der Teilnehmenden während der Ausbil
dung.
Art. 17sexies 1 Die Stadt finanziert privaten Betreuungseinrichtun
gen mit Kontrakt Weiterbildungen im Bereich der Säuglingsbe
treuung.
2 Sie leistet Beiträge an:
a. eine von der Stadt anerkannte und durch die Betreuungs
einrichtung finanzierte Weiterbildung;
b. die durch die Betreuungseinrichtung finanzierten Lohnkos
ten der Teilnehmenden während der anerkannten Weiterbil
dung;
c. den Wissenstransfer im Team.
3 Die Stadt leistet die Beiträge gemäss Abs. 2 jährlich höchstens
für zwei ausgebildete Betreuungspersonen pro Gruppe, in der
Säuglinge betreut werden.
Kindheits
pädagogik
a. Ausbildung HF
b. Praxisausbildung
Säuglings
betreuung
12410.130 Verordnung über die familienergänzende
Art. 17septies 1 Die Stadt beauftragt eine externe Qualitätsfach
stelle.
2 Die externe Qualitätsfachstelle unterstützt die privaten Betreuungseinrichtungen mit Kontrakt:
a. beim Auf und Ausbau des Qualitätsmanagements;
b. bei der Sicherung von Qualität.
Art. 17octies 1 Die Stadt entrichtet Beiträge an die Kosten für mit
telbare pädagogische Arbeiten im Rahmen des Qualitätsma
nagements.
2 Die Beiträge beschränken sich pro Gruppe jährlich höchstens
auf die Normlohnkosten für ausgebildetes Betreuungspersonal
im Umfang von fünf Stellenprozenten.
Art. 17nonies 1 Die Stadt entrichtet Beiträge an die von der priva
ten Betreuungseinrichtung mit Kontrakt finanzierten Modulkos
ten der externen Qualitätsfachstelle.
2 Die Beiträge umfassen die mit der Qualitätsfachstelle verein
barten pauschalen Kosten.
Art. 17decies 1 Die Stadt entrichtet Beiträge an den Personalauf
wand der privaten Betreuungseinrichtung mit Kontrakt im Rah
men des Qualitätsmanagements.
2 Die Beiträge beschränken sich auf die Höhe der Normlohnkos
ten der Leitung und des Betreuungspersonals im Umfang von
höchstens:
a. 60 Arbeitsstunden für die gesamte Leitung der Betreuungs
einrichtung;
b. 30 Arbeitsstunden pro Vollzeitstelle der teilnehmenden
Gruppen für das ausgebildete Betreuungspersonal;
c. 30 Arbeitsstunden pro Vollzeitstelle der teilnehmenden
Gruppen für das nicht ausgebildete Betreuungspersonal.
Art. 17undecies 1 Die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt
reicht ein Beitragsgesuch ein.
2 Sie weist sämtliche Kosten nach, die:
a. sie übernommen hat;
b. für die Ermittlung der Beiträge erforderlich sind.
3 Der Stadtrat regelt die weiteren Vorgaben zur Gesuchstellung.
Qualitäts
management
a. Auftrag
b. Beiträge
pädagogische
Arbeiten
c. Beiträge
Modulkosten
d. Beiträge
Personal
aufwand
Gesuch
13Verordnung über die familienergänzende
III. Leistungsvereinbarungen mit privaten
Einrichtungen
Art. 18 1 Die zuständigen Departemente schliessen mit priva
ten Betreuungseinrichtungen, deren Leistungen gemäss dieser
Verordnung subventioniert werden, auf Gesuch hin Leistungs
vereinbarungen (Kontrakte) ab. Darin werden die vereinbarten
Leistungen umschrieben sowie die Abgeltung der Leistungen
geregelt.27
2 Für alle mit Kontrakten eingebundenen privaten Einrichtungen
gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, unabhängig von ihrer
Trägerschaftsform oder von anderen strukturellen Unterschieden.
3 Es werden grundsätzlich Kontrakte mit Betreuungseinrichtun
gen abgeschlossen, die sich in der Stadt Zürich befinden. Die
Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements
kann bei Bedarf Kontrakte mit Einrichtungen ausserhalb des
Stadtgebiets bewilligen.28
Art. 18bis29 1 Das zuständige Departement schliesst einen Kon
trakt ab, wenn die private Trägerschaft:
a. über eine Betriebsbewilligung für die Einrichtung verfügt,
b. die Einrichtung die Auflagen der Aufsichtsbehörde erfüllt,
c. die Kinder mindestens zu 50 Prozent in deutscher Sprache
betreut,
d. die Mindestlohnvorgaben einhält,
e. über eine Buchführung verfügt und die Jahresrechnung re
vidieren lässt,
f. die Kinder diskriminierungsfrei aufnimmt und betreut.
2 Das zuständige Departement setzt die Mindestlohnvorgaben
jährlich fest.
3 Hält sich eine Einrichtung nicht an die Bestimmungen des Kon
trakts, kann das zuständige Departement einen Aufnahmestopp
anordnen oder den Kontrakt unter Einhaltung der vereinbarten
Kündigungsfrist auflösen. Aus wichtigen Gründen kann der Kon
trakt jederzeit fristlos aufgelöst werden.
4 Im Falle eines Aufnahmestopps ist es der Einrichtung unter
sagt, bis zu einer Dauer von maximal einem Jahr neue subven
tionierte Betreuungsplätze zu vergeben. Bereits subventionierte
Betreuungsplätze sind von dieser Massnahme nicht betroffen.
27 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
28 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
29 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
Leistungsver
einbarung im
Allgemeinen
Voraussetzun
gen für eine
Leistungsver
einbarung
14410.130 Verordnung über die familienergänzende
5 Das zuständige Departement stellt die Einhaltung des Kon
trakts sicher. Es führt in den Einrichtungen Stichprobenkontrol
len durch und überprüft die in Rechnung gestellten Elternbei
träge und die Präsenzlisten.
6 Mit der Unterzeichnung des Gesuchs geben die privaten Trä
gerschaften ihr Einverständnis zu einem Austausch ihrer Daten
zwischen den zuständigen Amtsstellen.
Art. 19 1 Das Finanzierungsmodell regelt die Kostenabgeltung
und beteiligung zwischen dem Subventionsgeber, den privaten
Einrichtungen und den Eltern.
2 Zwischen den Einrichtungen und dem Sozial oder Schul und
Sportdepartement besteht eine Leistungsvereinbarung (Kon
trakt), die die gegenseitigen Rechte und Pflichten beschreibt und
die zu erbringende Leistung sowie den Kostensatz als Grund
lage für die Abgeltung der Betreuungskosten festlegt.
3 Leistungsvereinbarungen mit Subjektsubventionen werden nur
für bewilligte Angebote gemäss Art. 6 abgeschlossen.
4 Die Trägerschaften verpflichten sich, für die von der Stadt Zü
rich subventionierten Betreuungsverhältnisse die Elternbeiträge
nach Art. 11 – 17 dieser Verordnung zu verrechnen. Für Leistun
gen, die über den subventionsberechtigten Betreuungsumfang
pro Woche hinausgehen, sowie ausserhalb der Öffnungszeiten
gemäss Anhang 1 dieser Verordnung, sind die Trägerschaften in
der Tarifgestaltung frei.30
5 Die Auszahlung der Subjektsubvention erfolgt an die Einrich
tungen. Sie beträgt zusammen mit den Elternbeiträgen maximal
die Höhe des vereinbarten Kostensatzes gemäss Leistungsver
einbarung.
Art. 20 1 In jeder Leistungsvereinbarung wird ein Kostensatz pro
Betreuungstag auf der Basis von Normkosten festgelegt, der die
Personal , die Betriebs und die Raumkosten deckt. Grundlage
bilden die kantonalen Richtlinien über die Bewilligung von Kin
dertagesstätten und Horten, in welchen Betreuungsschlüssel,
Qualifikation des Personals und räumliche Anforderungen fest
gelegt sind sowie Kostenerhebungen bei den Einrichtungen.
2 Der Normkostensatz, der die Tageskosten für einen standardi
sierten Betreuungsplatz abdeckt, wird im Anhang 1 der Verord
nung festgelegt, ebenso die prozentuale Anrechnung von Be
treuungseinheiten im Verhältnis zum ganzen Tag sowie Zu oder
Abschläge aufgrund des Alters oder der erhöhten Betreuungsin
tensität eines Kindes.31
30 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
31 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
Finanzierungs
modell
a. Grundsatz
b. Berechnung
des Kosten
satzes
15Verordnung über die familienergänzende
3 Der Kostensatz wird auf der Grundlage der Normöffnungstage
und unabhängig von den tatsächlichen Öffnungstagen ausbe
zahlt.32
4 Die tägliche und jährliche Normöffnungszeit, auf der die Be
rechnung des Normkostensatzes basiert, wird im Anhang 1 der
Verordnung festgelegt, ebenso die Kürzung des Kostensatzes
bei deren Unterschreitung.33
IV. Ermittlung des Bedarfs und finanzielle Steuerung
Art. 2134 1 Der Bedarf an Betreuungsplätzen wird regelmässig
ermittelt.
2 Die zuständigen Departemente koordinieren die Planung.
Art. 2235 Die Ressourcenzuweisung für den Betrieb der städti
schen Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen obliegt der
Schulpflege und erfolgt sinngemäss nach Art. 23 Abs. 1 Verord
nung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule36.
2. Teil: Betreuungsangebote im Vorschulbereich
Art. 2337 Die Angebote des Sozialdepartements umfassen:
– die Betreuung von Kindern im Vorschulalter in städtischen
und privaten Einrichtungen
– die Betreuung von Kindern in Tagesfamilien
– die sozial integrative Betreuung von Kindern im Vorschul
und Schulalter mit einem Bedarf an sozialer und sprachli
cher Integration oder einem erhöhten Betreuungsaufwand
– die Förderung der Eigeninitiative von Eltern
– die quartierspezifischen Kinderbetreuungsangebote
– Projekte zur Qualitätsentwicklung, zum Ausbau und zur Er
gänzung der bestehenden Angebote.
Art. 2438 1 Bewilligungspflichtige Angebote nach Art. 6 der Ver
ordnung garantieren im Rahmen der einzelnen Betreuungsver
einbarungen eine verbindliche und regelmässige familienergän
zende Kinderbetreuung. Die Einrichtungen können die folgenden
Angebotstypen führen:
32 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
33 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
34 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
35 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
36 vom 25. September 2022, AS 412.117.
37 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
38 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
Ermittlung
des Bedarfs
Ressourcen
zuweisung im
Schulbereich
Grundsatz
Angebote
16410.130 Verordnung über die familienergänzende
– Halbtagesbetreuung ohne Mittagessen
– Halbtagesbetreuung mit Mittagessen
– Ganztagesbetreuung
– Nachtbetreuung
2 Das zuständige Departement kann für die Betreuung von Kin
dern in Tagesfamilien mit privaten Trägerschaften einen Kon
trakt abschliessen. Der leistungsabhängige Kostensatz wird pro
Betreuungsstunde festgelegt. Für die Berechnung des Kosten
satzes sind der Gesamtaufwand der Trägerschaft und die effektiven Kosten pro Betreuungsstunde massgebend. Die Eltern
beteiligen sich gemäss ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten.
Die Berechnung der Elternbeiträge erfolgt gemäss Art. 10 – 17
dieser Verordnung.
3 Spezialisierte sowie nicht spezialisierte Betreuungseinrichtun
gen und Tagesfamilien bieten Kindern mit besonderen Bedürf
nissen eine zielgerichtete Betreuung und Förderung an. Die
Voraussetzungen, die Betreuungseinrichtungen und Tagesfami
lien für deren Betreuung zu erfüllen haben, die Merkmale zur
Feststellung der besonderen Bedürfnisse und deren Nachweis
sind in Anhang 1 geregelt.
4 Eltern erhalten Unterstützung bei der Selbstorganisation und
Initiierung von Betreuungsangeboten.
5 Neue Betreuungsformen umfassen alle gemäss Art. 6 nicht
bewilligungspflichtigen privaten Angebote zur Kinderbetreuung.
Sie werden unter Einbezug der Eltern durchgeführt, sind zeitlich
eingeschränkter nutzbar, weniger verbindlich oder regelmässig
als bewilligungspflichtige Kindertagesstätten. Die neuen Betreu
ungsformen werden als kostengünstige Ergänzung gefördert.
Ein Kostenbeitrag kann leistungsabhängig oder pauschal erfol
gen.
3. Teil: Betreuungsangebote im Schulbereich
A. Grundlagen
Art. 25 Gemäss Volksschulgesetz39 gewährleistet der Stunden
plan der Volksschule einen ununterbrochenen Unterricht oder
eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des gan
zen Vormittags bis Ende der Blockzeit. Bei Bedarf stellen die
Gemeinden weitergehende entgeltliche Tagesstrukturen zur
Verfügung.
39 § 27 Volksschulgesetz.
Übergeordnetes
kantonales
Recht
17Verordnung über die familienergänzende
Art. 26 1 In Ausführung des Auftrags des kantonalen Rechts bie
tet die Stadt Zürich familienergänzende Betreuungseinrichtungen
für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule an, in
Ergänzung zum unentgeltlichen Unterrichts oder Betreuungs
angebot während der Schulwochen.
2 Zusätzlich werden in den Schulferien Betreuungsangebote zur
Verfügung gestellt. Für Sonderbedürfnisse können weitere An
gebote einschliesslich unentgeltlichem Transport vom Wohnort
zur Betreuungseinrichtung geführt werden, soweit danach ein
Bedarf besteht.40
3 Die Benützung der Betreuungsangebote ist freiwillig und es
werden von den Eltern dafür Beiträge gemäss Art. 10 ff. dieser
Verordnung erhoben.
4 Die Wartefrist für die Inanspruchnahme eines Betreuungsan
gebots beträgt nach erfolgter Anmeldung längstens sechs Mo
nate.41
Art. 27 1 Die Betreuung verfolgt pädagogische und integrative
Ziele. Das pädagogische Hauptanliegen richtet sich auf eine
unterstützende Begleitung der Kinder in der gemeinschaftlichen
Gestaltung der Erholungs und Freizeitphasen in der Schule. Zur
Stärkung der Tragfähigkeit der Schule finden sozialintegrative
Aspekte bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen und Bedarf
an sozialpädagogischer Unterstützung besondere Beachtung.
2 Die Betreuung leistet einen wesentlichen Beitrag zur qualitati
ven Gestaltung des Lebensraums Schule und seiner Einbettung
ins soziokulturelle Umfeld im Quartier.
Art. 2842 1 Die Betreuungseinrichtungen stellen in Ergänzung
der Blockzeit die lückenlose Tagesbetreuung und die Verpfle
gung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule von 7 Uhr
bis 18 Uhr während der Schulwochen sicher.
2 Die Tagesstruktur gliedert sich wie folgt:
– Morgenbetreuung
– Unterricht am Vormittag (Blockzeit)
– Mittagsbetreuung
– Unterricht am Nachmittag
– Nachmittagsbetreuung
40 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
41 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
42 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022.
Familien
ergänzende
Betreuung als
Grundangebot
der Volksschule
Pädagogische
und integrative
Ziele der
Betreuung
in der Schule
Tagesstruktur
18410.130 Verordnung über die familienergänzende
3 Die Nachmittagsbetreuung umfasst:
– Nachmittagsbetreuung Modul 1 (erste Hälfte Nachmittag)
– Nachmittagsbetreuung Modul 2 (zweite Hälfte Nachmittag)
4 In diesem Rahmen bestimmt die Schulpflege die Einzelheiten
der zeitlichen Ausdehnung und der Gliederung der Tagesstruk
tur. Zudem legt sie auch die Öffnungszeiten von Betreuungsein
richtungen in den Schulferien fest.
Art. 29 1 Die Betreuung in den geleiteten Volksschulen stellt
einen Fachbereich der Schuleinheit dar und ist deren Schul
leitung unterstellt.43 Es kann eine Leitung für den Fachbereich
Betreuung eingesetzt werden, die in Zusammenarbeit mit der
Schulleitung den Fachbereich führt.
2 Die Schulpflege bestimmt die Aufteilung der Zuständigkeiten
zwischen unentgeltlicher Schule und entgeltlicher Betreuung in
nerhalb der Tagesstruktur.44
3 Die Betreuungspersonen gehören nach Massgabe der Verord
nung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der
Stadt Zürich der Schulkonferenz ihrer Schuleinheit an.45
B. Betreuungsangebote
Art. 30 1 Das Schul und Sportdepartement führt folgende Be
treuungseinrichtungen:
a. Standardangebote in der Schuleinheit (Morgenbetreuung,
Mittagsbetreuung, Nachmittagsbetreuung gemäss Art. 28
Abs. 3)46
b. Ferienbetreuung47
Art. 8der
Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen
der Stadt Zürich.
44 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten
1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
45 Art. 18 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen
der Stadt Zürich.
46 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022.
47 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022.
Betreuung als
Fachbereich der
Schuleinheit
Arten der
Betreuungs
angebote
19Verordnung über die familienergänzende
2 In Ergänzung zu den städtisch geführten Betreuungsangebo
ten können Betreuungsleistungen im Schulbereich auch bei pri
vaten Betreuungseinrichtungen eingekauft werden.
Art. 31 Die Angebote erfüllen insbesondere folgende Anforde
rungen:
a. Sie sind stufengerecht konzipiert und entsprechen den Be
dürfnissen der Kinder und Eltern.
b. Die Betreuungsintensität richtet sich nach dem Alter und
den spezifischen Bedürfnissen der Kinder.
c. Die Kinder werden in der Regel durch pädagogisch ausge
bildetes Personal betreut.
d. Das gemeinsame Mittagessen gilt als zentrales pädagogi
sches Anliegen und dient der Pflege einer guten Tischkultur.
e. Die bereitgestellten Mahlzeiten sind ausgewogen und erfül
len einen präventiven Zweck zur Förderung und Erhaltung
der Gesundheit der Kinder.
Art. 32 Im Rahmen des übergeordneten Rechts und dieser Ver
ordnung legt die Schulpflege die einzelnen Betreuungsangebote
und deren konzeptionelle Ausgestaltung fest. Sie bestimmt die
Vorgaben zu den pädagogischen und betrieblichen Eckdaten,
zu den Räumlichkeiten sowie zur Verpflegung. Sie definiert die
Aufnahme und Ausschlussverfahren für die betreuten Kinder,
die Kündigungs und Änderungsfristen sowie weitere allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der Betreu
ungsangebote.48
C. Aufsicht und Verwaltung
Art. 3349 1 Die Aufsicht über die Betreuungsangebote obliegt der
Kreisschulbehörde, in deren Schulkreis sich das betreffende Be
treuungsangebot befindet.
2 Die Aufsicht über die Betreuungseinrichtungen der Sonder
schulen obliegt der Schulpflege.
Art. 34 Die verwaltungsmässige Führung der städtischen
Betreuungseinrichtungen obliegt dem Schul und Sportdeparte
ment in Zusammenarbeit mit der Kreisschulbehörde, der Schul
leitung und der Leitung Fachbereich Betreuung der Schuleinheit.
Es kann dazu Richtlinien und Weisungen erlassen.50
48 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018;
aktualisiert gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkraftsetzung 1. Au
gust 2018 (STRB Nr. 637/2018).
49 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten
1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
50 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten
Qualitäts
merkmale der
Betreuungs
angebote
Vorgaben der
Schulpflege zur
Ausgestaltung
der Betreuungs
angebote
Aufsicht
Verwaltung
20410.130 Verordnung über die familienergänzende
D. Personal
Art. 35 Die Anstellung des Betreuungspersonals richtet sich
nach dem allgemeinen Personalrecht. Soweit es die besonde
ren betrieblichen Verhältnisse erfordern, erlässt der Stadtrat be
sondere Anstellungsbestimmungen. In diesem Rahmen regelt
die Schulpflege den Personaleinsatz.51
E. Räume
Art. 36 Das Schul und Sportdepartement sorgt in Zusammenar
beit mit den Kreisschulbehörden, Schulleitungen und Leitungen
des Fachbereichs Betreuung sowie den zuständigen Dienstab
teilungen der Stadtverwaltung für die Bereitstellung, Ausrüstung
und den Unterhalt der Räumlichkeiten der Betreuungseinrich
tungen und der dazugehörigen Spielplätze.52
Art. 37 1 Bei der Schulraumplanung werden die für die Betreu
ung notwendigen Räume mitgeplant.
2 Für die Betreuung geeignete Räumlichkeiten in den Schulein
heiten werden nach Bedarf und Möglichkeit mitgenutzt. Die
Schulpflege legt die Rahmenbedingungen der Raumnutzung in
ihren konzeptionellen Vorgaben fest.53
4. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 38 Es werden aufgehoben:
– Elternbeitragsreglement für die familien und schulergän
zende Betreuung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Zürich (Stadtratsbeschluss Nr. 467 vom
15. März 2000, «EBR 2000»)
– Stadtratsbeschluss Nr. 1686 vom 23. September 1998 (Be
willigung von Kinderkrippen und Kinderhorten in der Stadt
Zürich, Regelung der Zuständigkeit)
– Stadtratsbeschluss Nr. 1387 vom 19. August 1998 (Tages
heim / Kinderkrippe Pilgerbrunnen, Zuschlag für betreu
ungsintensive Kinder)
1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
51 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten
1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
52 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten
1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
53 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten
1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018).
Anstellung des
Betreuungs
personals
Bereitstellung
und Unterhalt
Planung und
Nutzung
Aufhebung bis
herigen Rechts
21Verordnung über die familienergänzende
– Stadtratsbeschlüsse Nr. 1810 vom 14. November 2001 und
Nr. 1096 vom 9. Juli 2003 (Betreuungsbeiträge für Eltern
mit Kindern in vorschulischen Kindertagesstätten, neues
Finanzierungsmodell)
Art. 39 Die Subventionierung privater Betreuungseinrichtungen
im Schulbereich wird vom Schul und Sportdepartement bis spä
testens Ende Schuljahr 2009/10 vom Modell gemäss Gemein
deratsbeschluss Nr. 1108 vom 10. Januar 2007 (in Verbindung
mit Stadtratsbeschluss Nr. 1217 vom 4. Oktober 2006) auf das
Finanzierungsmodell dieser Verordnung umgestellt.
Art. 40 Der Stadtrat setzt die Verordnung und die Ausführungs
bestimmungen in den Anhängen nach der Genehmigung der
Verordnung durch den Gemeinderat in Kraft.54
54 Inkraftsetzung durch STRB Nr. 847 vom 9. Juli 2008 auf den 1. Januar 2009.
Übergangs
bestimmung
Inkraftsetzung
22410.130 Verordnung über die familienergänzende
Anhänge 1 – 3 zur Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich
Ausführungsbestimmungen des Stadtrats55
Anhang 1:
Allgemeines
A. Abzüge gemäss Art. 11 Ziff. 2
Die Abzüge betragen:56
a. Haushaltsabzug (Art. 11 Ziff. 2 Abs. 1 a) Fr. 6000.–
b. Abzug pro Person im Haushalt Fr. 6000.–
(Art. 11 Ziff. 2 Abs. 1 b)
B. Finanzierungsmodell der Subjektsubvention in
privaten Einrichtungen (Art. 20)57
1. Höhe des Normkostensatzes58
Der Normkostensatz für subventionierte Kita Plätze wird auf
Fr. 139.35 festgesetzt. Bei reduzierten Kosten und Betreuungs
tarifen aufgrund von Elternmitarbeit (Chindsgis) beträgt der
Normkostensatz Fr. 81.25.
2. Festlegung des Normkostensatzes
Der Normkostensatz basiert auf einer Normöffnungszeit von
11 ½ Stunden pro Tag sowie auf 240 Öffnungstagen pro Jahr.
3. Berechnung des Kostensatzes
3.1 Unterschreitung der Normöffnungszeit in Einrichtungen für
Vorschulkinder
Der Kostensatz wird pro fehlende tägliche Viertelstunde Öff
nungszeit um Fr. 1.50 und pro fehlenden jährlichen Öffnungs
tag um Fr. –.20 reduziert. Der maximale Abzug bei reduzierten
Öffnungszeiten und reduzierten Öffnungstagen beträgt jeweils
Fr. 10.–, insgesamt Fr. 20.–.59
55 Art. 1 Abs. 2.
56 Fassung gem. STRB Nr. 362 vom 17. April 2013; Inkrafttreten 1. März 2014
(STRB Nr. 996/2013). Für Tarifberechnungen, die auf Steuerdaten 2012
oder früher basieren, gelten die bisherigen Abzüge von je Fr. 7000.– (STRB
Nr. 996/2013).
57 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
58 Fassung gem. STRB Nr. 3199 vom 22. Oktober 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
59 Fassung gem. STRB Nr. 613 vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
23410.130Verordnung über die familienergänzende
3.2 Unterschreitung der Normöffnungszeit in Horten für Schul
kinder
Der Kostensatz wird pro fehlende tägliche Viertelstunde Öff
nungszeit um Fr. 3.– und pro fehlenden jährlichen Öffnungs
tag um Fr. –.40 reduziert. Der maximale Abzug bei reduzierten
Öffnungszeiten und reduzierten Öffnungstagen beträgt jeweils
Fr. 20.–, insgesamt Fr. 40.–.60
4. Berechnung der geleisteten Betreuungseinheiten
Für die Berechnung der geleisteten Betreuungseinheiten pro
Angebotstyp im Verhältnis zum ganzen Betreuungstag und be
zogen auf den vereinbarten Kostensatz gelten folgende Bestim
mungen:
4.1 Angebotstypen
Im Vorschulbereich werden die folgenden Angebotstypen unter
stützt:
Angebotstyp Anrechnung
ganzer Tag 100 %
halber Tag mit Mittagessen 70 %
halber Tag ohne Mittagessen 50 %
ganze Nacht 50 %
Im Schulbereich werden die folgenden Angebotstypen unter
stützt:61
Angebotstyp Anrechnung
Ganzer Tag, in Ergänzung zur Blockzeit 100 %
Morgen 15 %
Mittag mit Essen 44 %
Nachmittag Modul 1 20 %
Nachmittag Modul 2 mit Zvieri 21 %
Ganzer Tag während Schulferien 140 %
4.2 Zuschläge und Abzüge pro ganzem Betreuungstag62
– Für Kinder im Alter von 0–18 Monate wird ein Betrag von
Fr. 53.20 zugeschlagen.
– Für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gemäss Art. 24
Abs. 3 dieser Verordnung wird ein Betrag von Fr. 53.20 zu
geschlagen.
60 Fassung gem. STRB Nr. 613 vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
61 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022.
62 Fassung gem. STRB Nr. 1717 vom 4. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
24410.130 Verordnung über die familienergänzende
– Für Kinder im Schulalter wird ein Betrag von Fr. 20.– abge
zogen.
– Für Kinder im Schulalter in Einrichtungen mit reduzierten
Kosten und Betreuungstarifen aufgrund von Elternmitarbeit
(Chindsgis) wird ein Betrag von Fr. 10.– abgezogen.
5. Kinder mit besonderen Bedürfnissen
5.1 Voraussetzungen der Abgeltung
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements legt
die Anforderungen an spezialisierte sowie nicht spezialisierte Ein
richtungen und Tagesfamilien für die Abgeltung des erhöhten Be
treuungsaufwands von Kindern mit besonderen Bedürfnissen fest.
5.2 Merkmale zur Feststellung von besonderen Bedürfnissen
von Kindern
Besondere Bedürfnisse von Kindern, die zu einem erhöhten Be
treuungs und Koordinationsaufwand führen, können insbeson
dere anhand der folgenden Merkmale festgestellt werden:
– Behinderung
– Gesundheitliche Beeinträchtigung
– Entwicklungsverzögerungen
– Verhaltensauffälligkeiten
– Familiensysteme in Notsituationen
5.3 Nachweis der besonderen Bedürfnisse
Der erhöhte Betreuungs und Koordinationsaufwand ist durch
ein ärztliches Zeugnis oder die Bestätigung einer anerkannten
Fachstelle zu belegen.
6. Sonderregelungen für ergänzende Betreuung im
Sonderschulbereich
Für die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern
mit Sonderschulzuweisung kann die Vorsteherin oder der Vor
steher des Schul- und Sportdepartements von Ziff. 1 – 5 abwei
chende Regelungen festlegen.
25410.130Verordnung über die familienergänzende
C. Objektbeiträge an Betreuungseinrichtungen im
Vorschulbereich (Art. 17bis–17undecies)63
1. Deutschförderung im Vorschulbereich (Art. 17ter)
Die Stadt finanziert pro Kind und Jahr höchstens folgende Be
träge:
a. für die Förderung der Kinder Fr. 2050.–;
b. für Coaching und Weiterbildung des Fachpersonals
Fr. 1800.–;
c. für die Zusammenarbeit und Qualitätsentwicklung der
Sprachförderfachpersonen Fr. 450.–.
2. Kindheitspädagogik
a. Ausbildung HF (Art. 17quater)
2.1 Beiträge
Die Stadt entrichtet pro auszubildende Person:
a. Studiengebühren von jährlich höchstens Fr. 5000.–;
b. Kosten für die Praxisanleitung von jährlich pauschal
Fr. 10 000.–.
2.2 Gesuchstellung
1 Die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt reicht ein Ge
such bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Studien
jahres ein.
2 Sie erbringt mit dem Gesuch insbesondere Nachweise über:
a. die Einschreibebestätigung für das Studienjahr in der Be
treuungseinrichtung;
b. die von ihr finanzierten Studiengebühren.
3. Kindheitspädagogik
b. Praxisausbildung (Art. 17quinquies)
3.1 Beiträge
Die Stadt finanziert:
a. Ausbildungskosten von einmalig pauschal Fr. 4000.–;
b. Lohnkosten von einmalig pauschal Fr. 6000.–.
63 Fassung gem. STRB Nr. 868 vom 13. März 2024; Inkraftreten 1. Januar 2023.
26410.130 Verordnung über die familienergänzende
3.2 Gesuchstellung
1 Die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt reicht ein Ge
such innert zwölf Monaten nach Abschluss der Ausbildung ein.
2 Sie erbringt mit dem Gesuch insbesondere einen Nachweis
über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
4. Säuglingsbetreuung (Art. 17sexies)
4.1 Beiträge
Die Stadt finanziert:
a. Weiterbildungskosten von jährlich höchstens Fr. 13 000.–
pro Person;
b. Lohnkosten auf Basis der Normlohnkosten pro Stunde für
ausgebildetes Betreuungspersonal;
c. den Wissenstransfer im Team mit einmalig pauschal
Fr. 663.–.
4.2 Anerkannte Weiterbildungen
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements legt
jährlich die anerkannten Weiterbildungen im Bereich Säuglings
betreuung fest.
4.3 Gesuchstellung
1 Die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt reicht ein Ge
such spätestens bis Ende des Jahres ein, in dem die Weiterbil
dung beendet wurde.
2 Sie erbringt mit dem Gesuch insbesondere Nachweise über:
a. die Anerkennung der Betreuungsperson als ausgebildete
§ 9 Fachperson gemäss
Verordnung über die Tagesfami
lien und Kindertagesstätten64;
b. die Tätigkeit in einer Gruppe mit Säuglingen;
c. die Anmeldung zur Weiterbildung und die entsprechende
Finanzierung durch die Betreuungseinrichtung;
d. die geltend gemachten Lohnkosten der ausgebildeten Be
treuungsperson während der Weiterbildung und die ent
sprechende Finanzierung;
e. den Wissenstransfer im Team.
64 vom 27 Mai 2020, V TaK, LS 852.14.
27410.130Verordnung über die familienergänzende
5. Qualitätsmanagement (Art. 17septies–17decies)
5.1 Qualitätsentwicklung
Das Angebot im Bereich Qualitätsmanagement für die private
Betreuungseinrichtung mit Kontrakt umfasst:
a. die Durchführung der Selbsteinschätzung;
b. Prüfung und Optimierung des vorhandenen Qualitätsma
nagements;
c. drei Weiterbildungseinheiten mit Begleitung durch Fachper
sonen (Module A, B und C).
5.2 Beiträge mittelbare pädagogische Arbeit und Fachstelle
Die Beiträge im Bereich Qualitätsentwicklung betragen jährlich
für:
a. die mittelbare pädagogische Arbeit in der privaten Be
treuungseinrichtung mit Kontrakt pro betriebene Gruppe
Fr. 4225.–;
b. die externe Qualitätsfachstelle:
1. pro Betreuungseinrichtung (Modul A) Fr. 1300.–,
2. pro teilnehmende Gruppe (Modul B) Fr. 3200.–,
3. pro Betreuungseinrichtung (Modul C) Fr. 1000.–.
5.3 Beiträge Personalaufwand
Die Beiträge für den Personalaufwand der privaten Betreuungs
einrichtung mit Kontrakt im Bereich Qualitätsmanagement betra
gen jährlich:
a. Modul A: für die gesamte Leitung der Betreuungseinrich
tung Fr. 3315.– (60 Arbeitsstunden);
b. Modul B:
1. für die gesamte Leitung der Betreuungseinrichtung
Fr. 2983.50 (54 Arbeitsstunden),
2. für das ausgebildete Betreuungspersonal pro
Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen Fr. 1326.–
(30 Arbeitsstunden),
3. für das nicht ausgebildete Betreuungspersonal pro
Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen Fr. 241.50
(30 Arbeitsstunden);
28410.130 Verordnung über die familienergänzende
c. Modul C:
1. für die gesamte Leitung der Betreuungseinrichtung
Fr. 1657.50 (30 Arbeitsstunden),
2. für das ausgebildete Betreuungspersonal pro
Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen Fr. 1326.–
(30 Arbeitsstunden),
3. für das nicht ausgebildete Betreuungspersonal pro
Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen Fr. 241.50
(30 Arbeitsstunden).
5.4 Gesuchstellung
1 Die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt reicht ein Ge
such bis spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss mit
der externen Qualitätsfachstelle ein.
2 Sie erbringt mit dem Gesuch insbesondere Nachweise über:
a. das Ergebnis der Selbsteinschätzung;
b. die Teilnahme an einem der Module und die entsprechende
Finanzierung;
c. den Personalaufwand und die entsprechende Finanzierung.
6. Weitere Vorgaben zur Gesuchstellung (Art. 17undecies)
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements
kann in einem Erlass die Einreichung weiterer Nachweise fest
legen über:
a. die konkrete Umsetzung in der Betreuungseinrichtung;
b. den ausreichenden Personalbestand;
c. die Erfüllung von Auflagen der Aufsichtsbehörde;
d. die Einhaltung der Kontraktbestimmungen;
e. die Gewährung eines Teuerungsausgleichs für das Perso
nal.
29410.130Verordnung über die familienergänzende
Übergangsbestimmung zur Teilrevision der
Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB), Anhang 1,
vom 18. Januar 2017
Auf die bestehenden befristeten Kontrakte mit privaten Träger
schaften zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Re
gelschule findet bis zu deren Auslaufen Bst. B von Anhang 1 in
der bisherigen Fassung Anwendung.
30410.130 Verordnung über die familienergänzende
Anhang 2:
Angebote und Tarife des Sozialdepartements65
1. Angebote mit einkommensabhängigen Tarifen
Es gelten die folgenden Minimal- und Maximaltarife:
Angebotstyp Minimaltarif
in Fr.
Maximaltarif
in Fr.
Maximaler
Leistungsbeitrag
in Fr.
ganzer Tag 12.00 120.00 108.00
halber Tag mit Mittagessen 8.40 84.00 75.60
halber Tag ohne Mittagessen 6.00 60.00 54.00
ganze Nacht 6.00 60.00 54.00
ganzer Tag in Kindertages
stätten mit reduzierten Kosten
(Chindsgis)
6.00 60.00 54.00
pro Stunde in Tagesfamilie 1.10 8.80 7.70
2. Pilotprojekte
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements
kann für Pilotprojekte eine von dieser Verordnung abweichende
Tarifgestaltung der Elternbeiträge vornehmen.
65 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
31410.130Verordnung über die familienergänzende
Anhang 3:
Angebote und Tarife des Schul- und Sportdepartements
A. Angebote und Tarife
1. Angebotsmodule mit einkommensabhängigen
Elternbeiträgen66
Angebot Buchung regulär Buchung spontan
Minimaltarif
in Fr. Maximaltarif
in Fr. Minimaltarif
in Fr. Maximaltarif
in Fr.
Ungebundener Mittag67
1, 2, 6
4.50 18.00 7.50 21.00
Nachmittag Modul 1 1, 2 2.00 20.00 5.00 23.00
Nachmittag Modul 2 1, 2 2.00 20.00 5.00 23.00
Blockzeit schulfreie
Tage 3
3.00 29.00 6.00 32.00
Blockzeit Q Tage 4 unentgeltlich unentgeltlich
Ganzer Tag
während Schulferien 5
10.00 105.00 16.00 111.00
1 Buchungen für Tage mit Unterricht erfolgen «regulär» für einen
regelmässigen Betreuungsbedarf und unbefristet, soweit be
trieblich möglich auch «spontan» einzeltagweise und mit Unter
schreitung der Anmeldefristen.
2 Buchungen für unterrichtsfreie Tage (schulfreie Tage und Q
Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich mög
lich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen.
3 Buchungen Betreuung Blockzeit für schulfreie Tage erfol
gen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich möglich auch
«spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen.
4 Buchungen Betreuung Blockzeit für Tage mit schulinterner
Weiterbildung (Q Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, so
weit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unterschreitung der
Anmeldefristen.
5 Buchungen für die Schulferien erfolgen «regulär» einzeltag
weise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unter
schreitung der Anmeldefristen.
6 Der Tarif für die gebundenen Mittage an Tagesschulen richtet
sich nach Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 Verordnung über die
Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS)68.
66 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022.
67 Fassung gem. STRB Nr. 747 vom 15. März 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
68 vom 25. September 2022, AS 412.117.
32410.130 Verordnung über die familienergänzende
2. Angebote mit Einheitstarifen69
Angebote Buchung regulär
Fr. Buchung spontan
Fr.
Morgenbetreuung 1, 2 3.00 6.00
Mittagsbetreuung
Sekundarschule Modell B
(nur Regelschulen und Sonder
schulen) 1, 2 70
9.00 3 12.00
1 Buchungen für Tage mit Unterricht erfolgen «regulär» für einen
regelmässigen Betreuungsbedarf und unbefristet, soweit be
trieblich möglich auch «spontan» einzeltagweise und mit Unter
schreitung der Anmeldefristen.
2 Buchungen für unterrichtsfreie Tage (schulfreie Tage und Q
Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich mög
lich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen.
3 Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage gemäss Art. 10 Abs. 5
kann der Einheitstarif auf begründetes Gesuch bis auf Fr. 4.50
pro Mittag reduziert werden.
3. Horte für Kinder aus städtischen Tagessonderschulen71
Für Schülerinnen und Schüler aus städtischen Tagessonder
schulen, die wegen dieser schulischen Zuweisung die Mit
tagsbetreuung besuchen müssen, werden von den Eltern
Verpflegungsbeiträge abgestuft nach der wirtschaftlichen Leis
tungsfähigkeit erhoben. Der Maximalbeitrag pro Verpflegungstag
entspricht den jeweils geltenden, vom Volksschulamt gestützt
auf § 11 Abs. 3 Volksschulgesetz (VSG), § 11 Abs. 2 Volksschul
verordnung (VSV) und § 2 Abs. 3 Verordnung über die Finanzie
rung der Sonderschulung (VFiSo) verfügten Höchstansätzen.
Der Minimalbeitrag pro Verpflegungstag entspricht dem jeweili
gen Minimaltarif der Normkosten «Mittag» gemäss Buchstabe A
Ziff. 1. Bei Klassenlagern und mehrtägigen Schulreisen gilt als
Minimalbeitrag der jeweilige Minimaltarif der Normkosten «Gan
zer Tag während Schulferien» gemäss Buchstabe A Ziff. 1.
4. Spezifische Betreuungsangebote72
Für spezifische Betreuungsangebote namentlich an der Ober
stufe kann ein Einheitstarif erhoben werden. Die Höhe dieses
Tarifs wird im Einzelfall durch die Schulpflege festgelegt.
69 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022.
70 Fassung gem. STRB Nr. 747 vom 15. März 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
71 Fassung gem. STRB Nr. 656 vom 8. Juli 2015; Inkrafttreten 1. August 2015.
72 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022.
33410.130Verordnung über die familienergänzende
5. Pilotprojekte73
Die Schulpflege kann für Pilotprojekte zur Erprobung neuer Be
treuungsmodelle eine von dieser Verordnung abweichende Ta
rifgestaltung der Elternbeiträge vornehmen.
B. Besondere Bestimmungen74
1. Nichtbeanspruchung des Betreuungsangebots
Bei schulbedingten Abwesenheiten von der Betreuung von fünf
und mehr Tagen Dauer (z. B. Klassenlager, Projektwoche) er
folgt eine entsprechende Reduktion.
Bei krankheitsbedingten Abwesenheiten von über 14 Kalender
tagen Dauer erfolgt bei Meldung durch die Eltern an die Abtei
lung Lebensraum Schule unter Beibringung eines Arztzeugnis
ses rückwirkend eine entsprechende Reduktion.
2. Sonderregelungen für Sonderschulen
Für die Sonderschulen kann die Vorsteherin bzw. der Vorsteher
des Schul und Sportdepartements abweichende Regelungen
festlegen.
73 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022.
74 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.