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Verordnung über die Förderbeiträge an ökologische Aufwertungen, Entsiegelungs- und Gebäudebegrünungsmassnahmen

Luzern (city) · 7.3.1.1.3 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/4
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Seite 4/4
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 Seite 2/4

Zweck und Zuständigkeit 1 Die Stadt Luzern kann Massnahmen zur Förderung der Biodiversität und der Klimaanpassung im städtischen Siedlungsgebiet unterstützen. 2 Die zuständige Stelle ist die Dienstabteilung Umweltschutz.

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Art. 2

Zielsetzungen Durch die zu unterstützenden Massnahmen sollen folgende Ziele erreicht werden: a. Schutz und Förderung der Biodiversität im Siedlungsgebiet, b. Verbesserung der ökologischen Vernetzung im Siedlungsgebiet, c. Kühlung des Siedlungsgebiets (stadtklimatische Ausgleichsfunktionen), d. Verbesserung des Regenwassermanagements / Entlastung der Kanalisation, e. Verbesserung des Wasser- und Luftaustausches im Boden, f. Sensibilisierung der Bevölkerung für die Handlungsmöglichkeiten zur Förderung der Biodiversität und der Klimaanpassung, g. Steigerung der Aufenthaltsqualität, h. Förderung des Naturerlebnisses.

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Art. 3

Förderfähige Massnahmen Im Bereich der Umgebungs- und Gebäudegestaltung können Massnahmen gefördert werden wie: a. ökologische Aufwertungen in den Aussenräumen des Siedlungsgebiets (Bauzone), b. Massnahmen zur Verbesserung der ökologischen Vernetzung, c. Fördermassnahmen für gebäudebewohnende Wildtierarten, d. Entsiegelungsmassnahmen, e. Gebäudebegrünungsmassnahmen (Dach- und Fassadenbegrünungen).

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Art. 4

Förderrichtlinien Die zuständige Stelle a. erarbeitet Förderrichtlinien, welche die Fördermassnahmen und die Art und die Höhe der Förderbeiträge definieren sowie deren Auszahlung regeln, Seite 3/4 b. dokumentiert und überprüft die Wirkung der getroffenen Massnahmen, c. erstattet zuhanden des Stadtrates in regelmässigen Abständen Bericht, d. überprüft und aktualisiert die Förderrichtlinien bei Bedarf.

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Art. 5

Geltungsbereich Die zu fördernde Massnahme muss ein Grundstück innerhalb des Siedlungsgebiets (Bauzone) der Stadt Luzern betreffen. Von Fördermassnahmen ausgeschlossen sind Grundstücke im Eigentum von Stadt, Kanton und Bund.

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Art. 6

Form der Förderbeiträge Die Förderbeiträge werden in der Regel wie folgt ausgerichtet: a. als Flächen- und Objektbeiträge an ökologische und stadtklimatische Planungs- und Aufwertungsmassnahmen, deren Höhe abhängig vom Massnahmentyp und vom Nutzen zur Zielerreichung festgelegt wird, b. mittels Zurverfügungstellen von themenbezogenen Dienstleistungen sowie von Beratungs-, Informations- und Weiterbildungsangeboten, c. über die direkte Abgabe von einheimischem Pflanz- und Saatgut sowie von weiteren Materialien wie Nisthilfen und Kletterhilfen.

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Art. 7

Voraussetzungen für die Ausrichtung von Förderbeiträgen 1 Die Massnahme muss eine positive ökologische Bilanz aufweisen, und es dürfen keine bestehenden wertvollen Lebensräume beeinträchtigt werden. 2 Das Fördergesuch muss vor der Realisierung der Massnahme eingereicht sein. 3 Für die Umsetzung der Massnahme darf nicht bereits eine gesetzliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung bestehen. 4 Bauvorhaben werden in der Regel nur beratend begleitet. 5 Die Förderbeiträge werden im Rahmen des vorhandenen Budgets und nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge zugesprochen. Das Weitere wird in den Förderrichtlinien geregelt. 6 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge. 7 Die Empfängerinnen und Empfänger von Fördermitteln verpflichten sich mit der Annahme der Fördermittel, allfällige Vor-Ort-Überprüfungen der Wirkungen der geförderten Massnahmen zuzulassen.

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Art. 8 Seite 4/4

Gesuch 1 Förderbeiträge werden in der Regel nur auf schriftliches Gesuch hin und nach einer vor Ort durchgeführten Beratung gewährt. 2 Ausnahmen wie der direkte Bezug von Pflanzen, Saatgut und Materialien sowie die Unterstützung von Kleinprojekten, sofern der Förderbeitrag weniger als Fr. 1’000.– beträgt, werden in den Förderrichtlinien geregelt. 3 Die Prüfung der Gesuche erfolgt gebührenfrei.

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Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 4 Luzern, 22. November 2023 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 2. Dezember 2023.

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