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Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 410.160 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Aufgaben des SZD
  5. Art. 5
  6. Art. 7
  7. Art. 8 von
  8. Art. 10
  9. Art. 11
  10. Art. 12
  11. Art. 13
  12. Art. 14 D. Schlussbestimmungen
  13. Art. 15

13 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Die Stadt Zürich unterhält einen Schulzahnärztlichen Dienst (SZD) zur Förderung der Gesundheit der Kauorgane und zur Behandlung von Zahn- und Mundkrankheiten, einschliesslich Fehlstellungen der Zähne und Kiefer, bei in der Stadt Zürich wohnhaften oder zur Schule gehenden Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr.2

Art. 2

1 Der Schulzahnärztliche Dienst ist eine Abteilung der Schulgesundheitsdienste des Schul- und Sportdepartements. Er untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. 2 Der Schulzahnärztliche Dienst betreibt Kliniken in einzelnen Quartieren. Die Zuteilung der Schulhäuser zu den einzelnen Kliniken berücksichtigt die geografische Lage und die Kapazität der Klinik. Sie erfolgt durch die Leitung des Schulzahnärztlichen Dienstes in Absprache mit den Schulbehörden.

Art. 3

Die Anstellung des Personals des Schulzahnärztlichen Dienstes richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.

Art. 4 B. Aufgaben des SZD

Der Schulzahnärztliche Dienst fördert in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen die Gesundheit der Kauorgane und eine optimale Gebissentwicklung der Kinder und Jugendlichen, insbesondere durch a. Aufklärung und Anleitung der vor- und schulpflichtigen Kinder und ihrer Eltern sowie Jugendlichen über korrekte Mundhygiene, zahnschonende Ernährung und weitere Massnahmen zur Verhütung von Zahnschäden, b. die klassenweise jährliche Untersuchung der Schülerinnen/ Schüler der städtischen Kindergärten und Volksschulen sowie weitere Untersuchungen nach individuellem Bedarf, 1 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2007. 2 Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015. Zuständigkeit und Zweck Organisation Personal Prävention und Untersuchungen 2Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD)410.160 sowie c. die jährliche Untersuchung von Jugendlichen nach Abschluss der Volksschule bis zum Erreichen der Mündigkeit.

Art. 5

1 Die Leiterin bzw. der Leiter des Schulzahnärztlichen Dienstes stellt für die Behandlung der Kinder und Jugendlichen Richtlinien auf. 2 Die Klinik legt die Zeiten der Behandlung fest, die in der Regel während der Schulzeit erfolgt. Sie nimmt dabei Rücksicht auf die Belange der Kinder und Jugendlichen und gegebenenfalls deren Eltern sowie der Schule. 3 Ist eine Behandlung notwendig, so werden die Eltern oder die sonstige gesetzliche Vertretung des Kindes über den Befund informiert. Die Behandlung erfolgt nur im Einverständnis der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretung und der urteilsfähigen Patientin bzw. des urteilsfähigen Patienten. Diese sind für die korrekte Einhaltung der Termine verantwortlich. C. Tarifordnung und Kostentragung Art. 63 1 Die Kostenberechnung für die zahnärztlichen Leistungen der städtischen Schulzahnkliniken erfolgt für Leistungen zulasten der Sozialversicherungen nach dem jeweiligen zahnärztlichen Sozialversicherungstarif (Taxpunktzahl und Taxpunktwert). 2 Bei den übrigen zahnärztlichen Leistungen gilt für die Kostenberechnung der Taxpunktwert des zahnärztlichen Sozialversicherungstarifs «Dentotar», wobei die Taxpunktzahl innerhalb dieses Tarifs durch die behandelnde Schulzahnärztin oder den behandelnden Schulzahnarzt nach Aufwand festgelegt wird. Vorbehalten bleibt Art. 8. 3 Für Behandlungen durch eine Prophylaxe-Assistentin oder einen Prophylaxe-Assistenten beträgt der Taxpunktwert drei Viertel des Taxpunktwerts gemäss «Dentotar». Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäss.

Art. 7

1 Die Kosten der jährlichen Untersuchungen und der weiteren Untersuchungen gemäss Art. 4 lit. b einschliesslich zwei Bissflügelaufnahmen vor Schulabschluss werden für in der Stadt Zürich wohnhafte Kinder und Jugendliche von der Stadt getragen. Für Kinder und Jugendliche mit auswärtigem Wohnsitz werden sie der Wohngemeinde in Rechnung gestellt; es ist vorgängig eine Kostengutsprache einzuholen.4 3 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. 4 Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015. Behandlungen Tarifstruktur Kostentragung 3Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) 410.160 2 Die Kosten der weiteren Diagnostik wie insbesondere von weiteren Röntgenaufnahmen und die Kosten der zahnärztlichen Behandlung gehen zulasten der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes. Dabei können die Ermässigungen von Art. 8 in Anspruch genommen werden. Art. 85 1 Die zahnärztlichen Leistungen zulasten der Sozialversicherungen werden nach dem jeweiligen zahnärztlichen Sozialversicherungstarif voll berechnet. Bei den übrigen zahnärztlichen Leistungen werden Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf den gemäss Art. 6 Abs. 2 ermittelten Behandlungskosten je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit folgende Ermässigungen gewährt:6 Gruppe A: 50 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 9999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe B: 30 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 14 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe C: 20 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 19 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe D: 15 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 24 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe E: 10 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 49 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe F: Behandlungskosten zu Taxpunktwert und Taxpunktzahl gemäss «Dentotar», sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 62 600.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet.7 2 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Eltern setzt sich das massgebende Einkommen/Vermögen aus dem steuerbaren Einkommen/Vermögen beider Elternteile (einschliesslich eines allfälligen Stiefelternteils) zusammen; im Übrigen ist das steuerbare Einkommen/Vermögen des allein erziehenden (obhuts- bzw. sorgeberechtigten) Elternteils massgebend. 3 Die Ermässigungen werden nur Kostenträgern gewährt, die als natürliche Personen in der Stadt Zürich Wohnsitz oder wenigstens Teilsteuerdomizil haben. 5 Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015. 6 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. 7 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. Ermässigungen 4Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD)410.160 4 Ermässigungen werden den schulentlassenen Jugendlichen nur gewährt, wenn die jährlichen, unentgeltlichen Untersuchungen nach der Schulentlassung lückenlos durchgeführt worden sind. Art. 9 Für die Ermittlung des Einkommens von Ausländerinnen/ Ausländern, die der Quellensteuer unterliegen, werden Fragebogen verwendet. Gehen diese bis zu einer festgesetzten Frist nicht ein, so erfolgt die Rechnungsstellung nach der Gruppe F

Art. 8 von

Bei nachträglich eingereichten Unterlagen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Art. 10

Unentschuldigte Absenzen werden nach Massgabe der Regelung für versäumte Sitzungen des Zahnarzttarifs der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft verrechnet.

Art. 11

Vor dem Beginn der Behandlung werden die Eltern oder die sonstige gesetzliche Vertretung des Kindes über die voraussichtlichen Kosten informiert.

Art. 12

1 Auf Gesuch der Eltern oder der sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes kann die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise Rechnungen für Leistungen des Schulzahnärztlichen Dienstes ganz oder teilweise erlassen. 2 Bei Zahlungssäumnis können für neue Behandlungen Vorauszahlungen verlangt werden.

Art. 13

1 An zahnärztliche Leistungen, die ausserhalb der städtischen Schulzahnkliniken erbracht werden, entrichtet die Stadt Zürich keine Beiträge. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Notfalldiensten. 2 Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche, die vom Schulzahnärztlichen Dienst, weil ihre Behandlung spezialisierte Einrichtungen oder den Beizug einer externen Fachzahnärztin oder eines externen Fachzahnarzts erfordert, im Einverständnis mit den Eltern schriftlich an eine geeignete Behandlungsstelle überwiesen werden. In diesen Fällen wird unter den Voraussetzungen von Art. 8 gegen Vorlage der quittierten, detaillierten Rechnung bis ein Jahr nach Rechnungsstellung ein städtischer Kostenbeitrag zurückerstattet. Dieser wird auf Grundlage von «Dentotar» entsprechend der Ermässigung gemäss Art. 8 abzüglich der ganzen allfälligen Versicherungsleistung berechnet.8 8 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. Verfahren bei Quellensteuerpflichtigen Unentschuldigte Absenzen Kosteninformation der Eltern Erlass von Rechnungen Kosten externer Behandlungen 5Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) 410.160

Art. 14 D. Schlussbestimmungen

Durch diese neue Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst wird diejenige vom 28. April 1934 (mit Änderungen bis 18. Dezember 2002) aufgehoben.

Art. 15

Ausgenommen von der Aufhebung der alten Verordnung sind deren Bestimmungen von Art. 23 (Arbeitszeit Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen) und Art. 26 Abs. 2 (zusätzliche Ferienwoche für SZD-Personal). Diese Bestimmungen gelten weiter bis der Stadtrat sie nach erfolgter Überprüfung einer Neuregelung zugeführt hat. Art. 169 Die gemäss Übergangsregelung von Art. 15 dieser Verordnung bisher in Kraft gebliebenen Art. 23 und 26 Abs. 2 der alten Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst von 1934 werden auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben. Übergangsregelung zur Teilrevision der Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich, Anpassung der Tarifordnung vom 11. April 201810 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits laufende Behandlungen werden bis zu ihrem Abschluss gemäss bisheriger Tarifordnung verrechnet. 9 Eingefügt durch STRB vom 5. Dezember 2007. 10 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsregelung Aufhebung von Art. 23 und 26 Abs. 2 der alten Verordnung

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