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12 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (nachfolgend: ÖREB-Kataster) und legt die Geobasisdatensätze des Kantonsrechts fest, die im Kataster integriert werden sollen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Verordnung für Geoinformation (kGeoIV) ist für Geobasisdaten des
Kantonsrechts anwendbar, unter Vorbehalt weitergehenden Vorschriften der
vorliegenden Verordnung.
Art. 3
Inhalt des OEREB-Katasters
1 Der Inhalt und die Informationstiefe werden in der ÖREBKV festgelegt; diejenigen Geobasisdatensätze des ÖREB-Katasters werden in den Anhängen
1 und 2 der kGeoIV als solche bezeichnet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
211.705
2 Die laufenden Änderungen werden im ÖREB-Kataster gemäss Artikel 8b
Absatz 1 Buchstabe a ÖREBKV übernommen, wenn die Fachgesetzgebung
dies vorsieht.
Art. 4
Zusatzinformationen
1 Der Staatsrat kann beschliessen, dass andere nicht verbindliche Geobasisdaten angezeigt werden, um die Lesbarkeit des Katasters gemäss Artikel 8b
Absatz 1 Buchstaben b und c ÖREBKV zu verbessern.
Art. 5
Aufgaben der für den ÖREB-Kataster verantwortlichen Stelle
1 Die für die Geoinformation zuständige kantonale Dienststelle ist die für den
Kataster verantwortliche Stelle gemäss Artikel 17 Absatz 2 der ÖREBKV.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Artikel 6 a) sie empfängt die Daten und stellt die Qualitätskontrolle gemäss
ÖREBKV sicher;
b) sie stellt die Richtigkeit der Angaben zu Aufnahme und der letzten Änderung der Daten sicher;
c) sie publiziert die Regeln der Qualitätskontrolle der Geodaten;
d) sie verwaltet die Historie der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
e) sie archiviert die Daten gemäss Archivierungskonzept des Staatsarchivs.
3 Sie kann geringfügige Änderungen der Daten des Katasters vornehmen,
wenn ein Fehler während dem Betrieb bemerkt wurde – namentlich Orthographiefehler oder Ungenauigkeiten bei der Geometrie – oder wenn durch
die Erneuerung der amtlichen Vermessung die Geodaten des Katasters
angepasst werden müssen – namentlich die Geometrie.
4 Sie kann die Aufnahme einer Beschränkung in den Kataster aus Gründen
der Nichteinhaltung der technischen und qualitativen Anforderungen verweigern.
211.705
Art. 6 Aufgaben der für die Daten zuständigen Stellen
Artikel 7
Absatz 1 kGeoIG zuständigen und in den Anhängen
kGeoIV bezeichneten Stellen beziehungsweise Gemeinden nehmen folgende Aufgaben wahr:
a) sie erfassen und aktualisieren die Daten des ÖREB-Katasters in ihrer
Zuständigkeit gemäss dem Bund oder Kanton vorgeschriebenem Datenmodell;
b) sie bereiten vor und sammeln die Geobasisdaten, die Rechtsvorschriften, die Definitionen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sowie de Metadaten, die Verbindung zu den gesetzlichen Grundlagen und die Zusatzinformationen und Zusatzhinweise;
c) sie übermitteln die Geobasisdaten in elektronischer Form an die für die
Geoinformation zuständige Dienststelle;
d) sie übermitteln an die für die Geoinformation zuständige Dienststelle
eine digitale Kopie des Entscheides, der allfälligen Reglemente und
Pläne, die mit Stempeln und Unterschriften der zuständigen Behörde
versehen sind.
Art. 7 Aufgaben der für die Aufsicht der Gemeinden zuständigen
Dienststellen
1 Für Geobasisdaten in der Zuständigkeit der Gemeinde, schreibt die in den
Anhängen 1 und 2 kGeoIV bezeichneten Fachstellen das Datenmodell, das
Darstellungsmodell und die Richtlinien für die Erfassung vor.
2 Sie evaluiert und kontrolliert die qualitativen und technischen Aspekte der
von der Gemeinde übermittelten Daten.
3 Sie kontrolliert und attestiert die Übereinstimmung der digitalen Geodaten
und den analogen Dokumenten.
Art. 8
Publikation
1 Für Verfahren, die eine öffentliche Auflage benötigen, ist das Amtsblatt das
amtliche Publikationsorgan.
2 Das OEREB-Kataster kann genutzt werden, um die Pläne in digitaler Form
während der öffentlichen Auflage zu publizieren.
211.705
Art. 9
Bezug zum Grundbuch
1 Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden im Kataster
gepflegt, unter Vorbehalt derjenigen Einschränkungen die gemäss Artikel
129 Absatz 2 der Grundbuchverordnung (GBV) im Grundbuch eingetragen
sind.
Art. 10
Zugang
1 Allen Interessierten kann der elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster
gebührenfrei gewährt werden.
Art. 11
Portal des Katasters
1 Der Inhalt des Katasters und die Zusatzinformationen werden im kantonalen Geoportal publiziert.
Art. 12
Auszug des ÖREB-Katasters
1 Die Auszüge des ÖREB-Katasters gemäss Artikel 10 ÖREBKV werden im
Geoportal gebührenfrei bereitgestellt.
2 Sie sind nicht beglaubigt.
211.705
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.03.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-015
211.705
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.03.2022 01.07.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-015