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Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Valais · 211.705 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Artikel 6 a) sie empfängt die Daten und stellt die Qualitätskontrolle gemäss
  7. Artikel 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (nachfolgend: ÖREB-Kataster) und legt die Geobasisdatensätze des Kantonsrechts fest, die im Kataster integriert werden sollen.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Die Verordnung für Geoinformation (kGeoIV) ist für Geobasisdaten des Kantonsrechts anwendbar, unter Vorbehalt weitergehenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Art. 3

Inhalt des OEREB-Katasters 1 Der Inhalt und die Informationstiefe werden in der ÖREBKV festgelegt; diejenigen Geobasisdatensätze des ÖREB-Katasters werden in den Anhängen 1 und 2 der kGeoIV als solche bezeichnet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 211.705 2 Die laufenden Änderungen werden im ÖREB-Kataster gemäss Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a ÖREBKV übernommen, wenn die Fachgesetzgebung dies vorsieht.

Art. 4

Zusatzinformationen 1 Der Staatsrat kann beschliessen, dass andere nicht verbindliche Geobasisdaten angezeigt werden, um die Lesbarkeit des Katasters gemäss Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben b und c ÖREBKV zu verbessern.

Art. 5

Aufgaben der für den ÖREB-Kataster verantwortlichen Stelle 1 Die für die Geoinformation zuständige kantonale Dienststelle ist die für den Kataster verantwortliche Stelle gemäss Artikel 17 Absatz 2 der ÖREBKV. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Artikel 6 a) sie empfängt die Daten und stellt die Qualitätskontrolle gemäss

ÖREBKV sicher; b) sie stellt die Richtigkeit der Angaben zu Aufnahme und der letzten Änderung der Daten sicher; c) sie publiziert die Regeln der Qualitätskontrolle der Geodaten; d) sie verwaltet die Historie der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; e) sie archiviert die Daten gemäss Archivierungskonzept des Staatsarchivs. 3 Sie kann geringfügige Änderungen der Daten des Katasters vornehmen, wenn ein Fehler während dem Betrieb bemerkt wurde – namentlich Orthographiefehler oder Ungenauigkeiten bei der Geometrie – oder wenn durch die Erneuerung der amtlichen Vermessung die Geodaten des Katasters angepasst werden müssen – namentlich die Geometrie. 4 Sie kann die Aufnahme einer Beschränkung in den Kataster aus Gründen der Nichteinhaltung der technischen und qualitativen Anforderungen verweigern. 211.705 Art. 6 Aufgaben der für die Daten zuständigen Stellen

Artikel 7

Absatz 1 kGeoIG zuständigen und in den Anhängen kGeoIV bezeichneten Stellen beziehungsweise Gemeinden nehmen folgende Aufgaben wahr: a) sie erfassen und aktualisieren die Daten des ÖREB-Katasters in ihrer Zuständigkeit gemäss dem Bund oder Kanton vorgeschriebenem Datenmodell; b) sie bereiten vor und sammeln die Geobasisdaten, die Rechtsvorschriften, die Definitionen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sowie de Metadaten, die Verbindung zu den gesetzlichen Grundlagen und die Zusatzinformationen und Zusatzhinweise; c) sie übermitteln die Geobasisdaten in elektronischer Form an die für die Geoinformation zuständige Dienststelle; d) sie übermitteln an die für die Geoinformation zuständige Dienststelle eine digitale Kopie des Entscheides, der allfälligen Reglemente und Pläne, die mit Stempeln und Unterschriften der zuständigen Behörde versehen sind. Art. 7 Aufgaben der für die Aufsicht der Gemeinden zuständigen Dienststellen 1 Für Geobasisdaten in der Zuständigkeit der Gemeinde, schreibt die in den Anhängen 1 und 2 kGeoIV bezeichneten Fachstellen das Datenmodell, das Darstellungsmodell und die Richtlinien für die Erfassung vor. 2 Sie evaluiert und kontrolliert die qualitativen und technischen Aspekte der von der Gemeinde übermittelten Daten. 3 Sie kontrolliert und attestiert die Übereinstimmung der digitalen Geodaten und den analogen Dokumenten.

Art. 8

Publikation 1 Für Verfahren, die eine öffentliche Auflage benötigen, ist das Amtsblatt das amtliche Publikationsorgan. 2 Das OEREB-Kataster kann genutzt werden, um die Pläne in digitaler Form während der öffentlichen Auflage zu publizieren. 211.705

Art. 9

Bezug zum Grundbuch 1 Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden im Kataster gepflegt, unter Vorbehalt derjenigen Einschränkungen die gemäss Artikel 129 Absatz 2 der Grundbuchverordnung (GBV) im Grundbuch eingetragen sind.

Art. 10

Zugang 1 Allen Interessierten kann der elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gebührenfrei gewährt werden.

Art. 11

Portal des Katasters 1 Der Inhalt des Katasters und die Zusatzinformationen werden im kantonalen Geoportal publiziert.

Art. 12

Auszug des ÖREB-Katasters 1 Die Auszüge des ÖREB-Katasters gemäss Artikel 10 ÖREBKV werden im Geoportal gebührenfrei bereitgestellt. 2 Sie sind nicht beglaubigt. 211.705 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 09.03.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-015 211.705 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.03.2022 01.07.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-015

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