(Art. 2 AlkG)
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gebrannte Wasser: Ethanol und Spirituosen;
b. Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und seiner Verwendung; jede andere Alkoholart, die Trink- und Konsumzwecken dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Ethanol;
c. Spirituose: Getränk, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituose gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;
d. Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:1. die gemäss Lebensmittelrecht als Bier, Wein, Obstwein und Fruchtwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,
2. Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
e. Landwirt und Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998, der oder die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führt;
f. Landwirtschaftliche Brennerei: Hausbrennerei nach Artikel 14 AlkG;
g. Gewerbeproduzent und -produzentin: Inhaber oder Inhaberin eines Gewerbebetriebes, dessen Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol regelmässig übersteigt;
h. Kleinproduzent und ‑produzentin: Person, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.
SR 910.91
Art. 2 Form des Behördenverkehrs
(Art. 23 AlkG)
Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, erfolgen in der vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vorgeschriebenen Form:
a. elektronisch; oder
b. schriftlich.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 3 Grundsatz
(Art. 3 AlkG)
1 Die Konzessionen für das Herstellen oder das Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet:
a. Gewerbebrennereien;
b. Lohnbrennereien;
c. landwirtschaftlichen Brennereien.
2 In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.
Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen
(Art. 5 Abs. 4 AlkG)
1 Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohnbrennereien ist neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin.
2 Ist diese Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden.
3 Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Feststellung der erzeugten Menge von gebrannten Wassern über Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen, die den Bestimmungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes entsprechen.
4 Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Behältnisse verfügen, die den Richtlinien des BAZG entsprechen.
SR 941.210
Art. 5 Gewerbebrennerei
(Art. 4 AlkG)
Die gewerbliche Konzession bezeichnet die Produkte (Ethanol und Spirituosen) sowie die Rohstoffe, aus denen diese hergestellt werden dürfen.
Art. 6 Lohnbrennerei
(Art. 13 AlkG)
In der Konzession der fahrbaren Lohnbrennereien wird der Hauptstandort mit der Postadresse bezeichnet. Die weiteren Standorte müssen dem BAZG im Voraus bekannt gegeben werden.
Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei
(Art. 14 AlkG)
Sind Landwirte oder Landwirtinnen infolge der örtlichen Lage ihres Betriebes ausser Stande, sich einer Lohnbrennerei zu bedienen, so kann das BAZG einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb die Bewilligung erteilen, deren Rohstoffe zu brennen oder ihnen den eigenen Brennapparat auszuleihen oder zu vermieten. Die für die gewerbliche Produktion vorgesehenen Kontrollmassnahmen sind sinngemäss anwendbar.
Art. 8 Änderung und Wiederaufleben der Konzession
(Art. 14 AlkG)
1 Das BAZG kann die Vergrösserung des Blaseninhalts einer landwirtschaftlichen Brennerei auf maximal 150 Liter gestatten.
2 Landwirte und Landwirtinnen, die ihre Brennerei vernichten oder unbrauchbar machen, haben das Recht, während 25 Jahren ihre Konzession zu reaktivieren. Dieses Recht ist übertragbar.
Art. 9 Andere Konzessionen
(Art. 5 AlkG)
1 Kleinproduzenten und -produzentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates haben, erhalten eine Konzession. Diese ist nicht übertragbar.
2 Die Brennerei darf weder in ihrer Grösse noch in ihrer Leistung verändert werden.
Art. 10 Grundsatz
(Art. 7 AlkG)
1 Das BAZG kontrolliert die Einhaltung der Konzessionsvorschriften.
2 Die Kontrollkosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Konzession überbunden werden.
Art. 11 Kontrollvorrichtungen
(Art. 7 Abs. 3 AlkG)
1 Das BAZG kann Kontrollvorrichtungen anordnen, soweit es solche als erforderlich erachtet. Die Kosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Brennerei überbunden werden.
2 Die Kontrollvorrichtungen dürfen nur durch das BAZG angebracht und entfernt werden. Es kann den Inhaber oder die Inhaberin der Brennerei ermächtigen, die Kontrollvorrichtungen selber anzubringen und zu entfernen.
3 Jede Beschädigung oder Störung ist unverzüglich zu melden.
Art. 12 Weitere Kontrollmassnahmen
(Art. 7 AlkG)
Das BAZG kann weitere Kontrollmassnahmen anordnen, die ihm als gerechtfertigt erscheinen.
Art. 13 Massnahmen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit
(Art. 6 Abs. 3 AlkG)
Das BAZG kann das Herstellen von gebrannten Wassern verweigern oder an das Erbringen einer Sicherheitsleistung knüpfen, wenn:
a. die Zahlung als gefährdet erscheint;
b. verfallene Steuerschulden vorliegen;
c. die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist;
d. ein Betreibungsverfahren hängig ist; oder
e. es im Besitz von Verlustscheinen aus erfolglosen Betreibungs- oder Konkursverfahren ist.
Art. 14 Landwirte und Landwirtinnen
(Art. 7 AlkG)
Landwirte und Landwirtinnen, die jährlich mehr als 200 Liter reinen Alkohol herstellen, werden der gleichen Kontrolle wie die Gewerbebrennereien unterstellt.
Art. 15 Andere Einrichtungen
(Art. 7 Abs. 4 AlkG)
Einrichtungen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für die keine Konzession besteht, unterstehen ebenfalls der Kontrolle des BAZG.
Art. 16
Der Übernahmepreis für Kernobstbrand ist in Anhang 1 geregelt.
Art. 17 Mindest- und massgebender Gesamtalkoholgehalt
(Art. 23bis AlkG)
1 Bei Erzeugnissen nach Artikel 2 AlkG und Artikel 23bis AlkG ist für die Besteuerung der darin enthaltene Alkoholgehalt massgebend.
2 Bei Erzeugnissen mit Zusatz von gebrannten Wassern ist für die Besteuerung der Gesamtalkoholgehalt massgebend.
3 Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt bis und mit 1,2 Volumenprozenten werden fiskalisch nicht belastet.
Art. 18 Nicht der Besteuerung unterstellte Erzeugnisse
(Art. 23bis AlkG)
Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe d sowie Bioethanol zu Treibstoffzwecken unterstehen nicht der Besteuerung.
Art. 19 Steuerpflichtige
(Art. 20, 23bis Abs. 3, 28, 32 Abs. 2 und 34 Abs. 3 AlkG)
Der Steuerpflicht unterliegen:
a. Gewerbeproduzenten und -produzentinnen;
b. Landwirte und Landwirtinnen;
c. Kleinproduzenten und -produzentinnen;
d. Zollschuldner und -schuldnerinnen;
e. Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen;
f. Inhaber und Inhaberinnen einer Verwendungsbewilligung.
Art. 20
1 Die Steuerforderung entsteht:
a. bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung;
b. bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe;
c. bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung;
d. bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 2005.
2 Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig.
3 Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage.
4 Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten.
SR 631.0
Art. 21 Steuersatz
(Art. 22 Abs. 1 AlkG)
Die Steuer beträgt 29 Franken je Liter reinen Alkohol.
Art. 22 Eigenbedarf
(Art. 16 AlkG)
1 Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten.
2 Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können Personen, die:
a. neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine Gewerbebrennerei betreiben;
b. einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten und sich gleichzeitig die Pflege und die Nutzung von Obstbäumen vorbehalten;
c. Eigentümer oder Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes sind und die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen.
3 Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt dahin, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder als Landwirtin nicht mehr erfüllt sind.
4 Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen.
Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs
(Art. 16 AlkG)
1 Das BAZG kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen:
a. bei Landwirtschaftsbetrieben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Anstalten, sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden;
b. bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, wenn eine oder mehrere dieser Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
c. bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen;
d. bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen;
e. bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind;
f. bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gewerbebrennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in dem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaus verarbeitet werden;
g. bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglied einer Produzentengenossenschaft des Weinbaus zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, die selbst keinerlei Handel mit Spirituosen betreiben, und die von der Genossenschaft die Spirituosen für den Eigenbedarf beziehen wollen;
h. bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist;
i. bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen das Alkoholrecht bestraft worden sind.
2 Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Das BAZG kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe h die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen.
Art. 24 Kleinproduzenten und -produzentinnen
(Art. 22 Abs. 2 AlkG)
Die Steuer für Kleinproduzenten und -produzentinnen wird um 30 Prozent ermässigt. Die Ermässigung wird für 30 Liter reinen Alkohol pro Jahr gewährt.
Art. 25 Grundsatz
(Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG)
1 In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden.
2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können.
3 Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein.
4 Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind.
Art. 26 Bewilligungsgesuch
(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1 Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines Steuerlagers beim BAZG einreichen.
2 Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere:
a. ein aktueller Auszug aus dem Handels- und dem Betreibungsregister;
b. die Bezeichnung einer zeichnungsberechtigten Kontaktperson;
c. Angaben zur jährlich voraussichtlich bewirtschafteten Menge;
d. die Beschreibung des Betriebs mit einem Situationsplan und einer schematischen Darstellung der Anlagen, der Lagerbehälter und, sofern erforderlich, der Leitungssysteme sowie allfälliger Verkaufsflächen;
e. Angaben zu den Lagerbehältern und den dazugehörigen Messmitteln;
f. für Betriebe, in denen Spirituosen oder spirituosenhaltige Erzeugnisse hergestellt werden: die Rezepturen für die herzustellenden Erzeugnisse.
Art. 27 Sicherheitsleistung
(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1 Der Betreiber oder die Betreiberin eines Steuerlagers muss eine Sicherheit hinterlegen. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen, die sich aus der Alkoholsteuerpflicht ergeben. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind.
2 Die zu leistende Sicherheit richtet sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand und den Mengen, die monatlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
3 Das BAZG bestimmt die Höhe der Sicherheit. Es kann zusätzliche Auflagen und einen Mindestbetrag festlegen.
Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung
(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1 Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn:
a. jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden;
b. die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden;
c. die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und
d. ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind.
2 Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
3 Sie ist nicht übertragbar.
Art. 29 Aufzeichnungspflicht
(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin hat über die Ein- und die Ausgänge, die Vorräte und die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen.
Art. 30 Steuerpflicht
(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1 Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64.
2 Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig.
3 Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45.
Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift
(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1 Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben.
2 Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet.
Art. 32 Meldung von Änderungen
(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
Der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin muss Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlagerbewilligung haben, namentlich Änderungen der Bauten, der Anlagen oder der Installationen, vorgängig melden.
Art. 33 Verzicht auf die Bewilligung
(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1 Will der Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin auf die Steuerlagerbewilligung verzichten, so ist dies dem BAZG drei Monate im Voraus mitzuteilen.
2 Der Verzicht auf die Steuerlagerbewilligung wird auf ein Monatsende wirksam.
Art. 34 Entzug und Erlöschen der Bewilligung
(Art. 34 Abs. 3 AlkG)
1 Der Entzug der Steuerlagerbewilligung erfolgt durch eine Verfügung des BAZG.
2 Die Bewilligung für ein Steuerlager erlischt:
a. nach Ablauf der Befristung;
b. infolge eines Verzichts;
c. durch die Übertragung des Steuerlagers auf Dritte;
d. durch die Auflösung der juristischen Person oder durch den Tod des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin;
e. durch die Eröffnung des Konkurses über den Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin.
3 Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen oder erlischt sie, so ist die Steuerschuld ab diesem Zeitpunkt geschuldet.
Art. 35 Grundsatz
(Art. 32 Abs. 2 AlkG)
1 Die Verwendungsbewilligung berechtigt einen Gewerbebetrieb zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von unversteuertem nicht denaturiertem Ethanol.
2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Verwendung des Ethanols vom Wareneingang über die Verarbeitung bis zum Versand der Ware verfolgt werden kann.
3 Der Zweck der Verwendung, die Anforderungen an die Dokumentation der Produktionsprozesse und die erforderlichen Aufzeichnungen über die verwendeten Mengen werden in der jeweiligen Verwendungsbewilligung festgelegt.
4 Wer Arzneimittel oder pharmazeutische Spezialitäten herstellt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung nach dem Heilmittelrecht sein.
Art. 36 Bewilligungsgesuch
(Art. 32 Abs. 2 AlkG)
1 Der Betrieb hat das Gesuch für eine Verwendungsbewilligung beim BAZG einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
a. die Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit oder der Forschungszwecke;
b. die Beschreibung des Betriebs;
c. die Angabe, wie viele Liter reiner Alkohol voraussichtlich jährlich unversteuert bezogen werden;
d. die Angabe, wie viele Liter reiner Alkohol voraussichtlich jährlich steuerpflichtig abgegeben oder verwendet werden;
e. Angaben zur Art und Weise, wie die Nachvollziehbarkeit gewährleistet und die Verwendung nachgewiesen werden;
f. für Betriebe, die mit Ethanol handeln: die Pläne der Lagertanks und des Leitungssystems;
g. für Betriebe, die Ethanol verwenden:1. die Beschreibung der Prozesse, in denen Ethanol eingesetzt wird,
2. die Bezeichnung der herzustellenden Erzeugnisse, auf Verlangen inklusive der Rezepturen.
Art. 37 Voraussetzungen für eine Bewilligung
(Art. 32 Abs. 1, 2 und 3 Bst. b AlkG)
1 Das BAZG erteilt eine Verwendungsbewilligung, wenn:
a. es sich um eine Verwendung gewerblicher Natur nach Artikel 32 Absatz 1 AlkG oder zu Forschungszwecken handelt;
b. die Verwendung:1. der Herstellung steuerbefreiter Erzeugnisse dient, oder
2. in Prozessen erfolgt, die nicht Trink- oder Konsumzwecken dienen;
c. die erforderlichen Sicherheiten geleistet sind; und
d. die Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.
2 Die Verwendungsbewilligung legt die Bedingungen für die Verwendung und die Kontrolle fest.
3 Sie kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
4 Sie ist nicht übertragbar.
Art. 38 Steueranmeldung und Gutschrift
(Art. 32 Abs. 2 AlkG)
1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG die Menge Ethanol anzumelden, die steuerpflichtig verwendet oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgegeben wird.
2 Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Inhabers oder der Inhaberin der Verwendungsbewilligung, wird ihm oder ihr dieser gutgeschrieben oder verrechnet.
Art. 39 Aufzeichnungspflicht
(Art. 32 Abs. 2 AlkG)
1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung hat über die Ein- und die Ausgänge, die Verwendung und die Lagerbestände von Ethanol Aufzeichnungen zu führen.
2 Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.
Art. 40 Meldung der Ergebnisse
(Art. 32 Abs. 2 AlkG)
1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung muss die jährlichen Ergebnisse der Warenbuchhaltung nach den Weisungen des BAZG melden.
2 Meldepflichtig ist, wer:
a. Handel mit unversteuertem Ethanol betreibt; oder
b. mehr als 50 Liter reinen Alkohol unversteuert verwendet.
3 Die Meldung muss bis zum 30. Tag nach Abschluss des Geschäfts- oder des Kalenderjahres eingereicht werden.