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Alkoholverordnung

Confederation · 680.11 · ordinance

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Contents: 76 provisions
  1. Art. 1 Begriffe
  2. Art. 2 Form des Behördenverkehrs
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen
  5. Art. 5 Gewerbebrennerei
  6. Art. 6 Lohnbrennerei
  7. Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei
  8. Art. 8 Änderung und Wiederaufleben der Konzession
  9. Art. 9 Andere Konzessionen
  10. Art. 10 Grundsatz
  11. Art. 11 Kontrollvorrichtungen
  12. Art. 12 Weitere Kontrollmassnahmen
  13. Art. 13 Massnahmen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit
  14. Art. 14 Landwirte und Landwirtinnen
  15. Art. 15 Andere Einrichtungen
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Mindest- und massgebender Gesamtalkoholgehalt
  18. Art. 18 Nicht der Besteuerung unterstellte Erzeugnisse
  19. Art. 19 Steuerpflichtige
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Steuersatz
  22. Art. 22 Eigenbedarf
  23. Art. 23 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfs
  24. Art. 24 Kleinproduzenten und -produzentinnen
  25. Art. 25 Grundsatz
  26. Art. 26 Bewilligungsgesuch
  27. Art. 27 Sicherheitsleistung
  28. Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung
  29. Art. 29 Aufzeichnungspflicht
  30. Art. 30 Steuerpflicht
  31. Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift
  32. Art. 32 Meldung von Änderungen
  33. Art. 33 Verzicht auf die Bewilligung
  34. Art. 34 Entzug und Erlöschen der Bewilligung
  35. Art. 35 Grundsatz
  36. Art. 36 Bewilligungsgesuch
  37. Art. 37 Voraussetzungen für eine Bewilligung
  38. Art. 38 Steueranmeldung und Gutschrift
  39. Art. 39 Aufzeichnungspflicht
  40. Art. 40 Meldung der Ergebnisse
  41. Art. 41 Nicht nachweisbare Verluste
  42. Art. 42 Meldung von Änderungen
  43. Art. 43 Verzicht, Entzug und Erlöschen der Bewilligung
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46 Gegenstand
  47. Art. 47 Denaturierstoffe und -prozesse
  48. Art. 48 Gesuch um Erteilung einer Denaturierungsermächtigung
  49. Art. 49 Voraussetzungen für die Erteilung einer Denaturierungsermächtigung
  50. Art. 50 Nachvollziehbarkeit
  51. Art. 51 Meldung von Änderungen
  52. Art. 52 Verzicht, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung
  53. Art. 53 Einzelantrag auf Denaturierung
  54. Art. 54 Anmeldepflicht
  55. Art. 55 Verfahren
  56. Art. 56 Besonderheiten für Landwirte und Landwirtinnen
  57. Art. 57 Einfuhr
  58. Art. 58 Ausfuhr
  59. Art. 59 Probeentnahme
  60. Art. 60 Rückerstattung
  61. Art. 61 Stundung und Erlass
  62. Art. 62 Untergang
  63. Art. 63 Willentliche Vernichtung
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66 Aufsicht über den Gross- und den Kleinhandel
  67. Art. 67 Aufzeichnungen
  68. Art. 68 Ausnahmen
  69. Art. 69 Koordination
  70. Art. 70 Statistiken
  71. Art. 71 Gebühren
  72. Art. 72 Verzugszins
  73. Art. 73 Vergütungszins
  74. Art. 74
  75. Art. 75 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  76. Art. 76 Inkrafttreten

76 provisions

Art. 41 Nicht nachweisbare Verluste

(Art. 32 Abs. 2 AlkG) 1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung kann nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei der steuerpflichtigen Verwendung von Ethanol geltend machen. 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt die Verluste fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.

Art. 42 Meldung von Änderungen

(Art. 32 Abs. 2 AlkG) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verwendungsbewilligung muss Änderungen in der gewerblichen Tätigkeit, die Auswirkungen auf die Verwendungsbewilligung haben, namentlich Änderungen der Produktionsprozesse, der Bauten oder der Anlagen, vorgängig melden.

Art. 43 Verzicht, Entzug und Erlöschen der Bewilligung

(Art. 32 Abs. 2 AlkG) Artikel 33 und 34 finden entsprechend Anwendung.

Art. 44

1 Das Ethanolregister dient als Information dafür, wer gebrannte Wasser unversteuert erwerben darf. 2 Folgende Inhalte werden öffentlich zugänglich gemacht: a. Name oder Firmenbezeichnung; b. Adresse; c. Registernummer; d. Art der Bewilligung (Steuerlager oder Verwendungsbewilligung).

Art. 45

1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. 2 Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: a. Spirituosen: zwischen Steuerlagern; b. nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. 3 Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. 4 Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. 5 Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. 6 Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden.

Art. 46 Gegenstand

(Art. 31 Abs. 2 AlkG) 1 Ethanol und Spirituosen sind zu denaturieren, wenn: a. sie nicht zu Trink- und Konsumzwecken verwendet werden; b. sie zu mehr als 1,2 Volumenprozenten in einem Produkt enthalten sind; und c. dieses Produkt für den Endkonsum bestimmt ist. 2 Von der Pflicht zur Denaturierung ausgenommen sind Ethanol, Spirituosen und ethanol- oder spirituosenhaltige Erzeugnisse, die: a. für Lebens- oder Arzneimitteln bestimmt sind; oder b. im Rahmen der Herstellung, der Verarbeitung oder der Verwendung mit Lebens- oder Arzneimitteln oder mit medizinaltechnischen Erzeugnissen in direkten Kontakt kommen können. 3 Das BAZG kann auf Antrag weitere Ausnahmen von der Denaturierungspflicht bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass der Einsatz denaturierten Ethanols nicht möglich ist.

Art. 47 Denaturierstoffe und -prozesse

(Art. 31 AlkG) 1 Ethanol und Spirituosen gelten als denaturiert, wenn darin mindestens ein vom BAZG zugelassenes Denaturierungsmittel in der von ihm festgelegten Konzentration enthalten ist. 2 Erzeugnisse oder alkoholhaltige Lösungen gelten als denaturiert, wenn sie bei der Herstellung steuerbefreiter Erzeugnisse in einer Weise verändert werden, dass sie für den Menschen nicht mehr geniessbar sind. 3 Jegliche Vorkehren, welche die Wirksamkeit der Denaturierstoffe vermindern sollen, sind untersagt.

Art. 48 Gesuch um Erteilung einer Denaturierungsermächtigung

(Art. 31 Abs. 2 AlkG) 1 Das Gesuch für eine Denaturierungsermächtigung ist beim BAZG einzureichen. 2 Dem Gesuch sind insbesondere anzufügen: a. die Nennung der für die Denaturierung verantwortlichen Person; b. die Beschreibung des Betriebs oder des Lagers; c. Angaben zu den vorgesehenen Denaturierungsmethoden; d. Angaben zu den Messmitteln.

Art. 49 Voraussetzungen für die Erteilung einer Denaturierungsermächtigung

(Art. 31 Abs. 2 AlkG) 1 Das BAZG erteilt eine Denaturierungsermächtigung, wenn: a. der Betrieb eine Steuerlager- oder einer Verwendungsbewilligung besitzt; b. die Nachvollziehbarkeit des Denaturierungsprozesses sichergestellt ist; c. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 AlkG durch das BAZG zugelassene Denaturierungsmethoden zum Einsatz kommen; d. der Betrieb über die erforderlichen Messmittel verfügt; und e. mehr als 1000 Liter reiner Alkohol pro Jahr denaturiert werden. 2 Die Denaturierungsermächtigung kann zeitlich befristet erteilt werden.

Art. 50 Nachvollziehbarkeit

(Art. 31 Abs. 2 AlkG) Der Denaturierprozess ist zu dokumentieren. Es sind folgende Angaben zu machen: a. Menge und Alkoholgehalt des zu denaturierenden Produktes; b. Dosierung und Art der Denaturierstoffe; und c. eingesetzte Messmittel.

Art. 51 Meldung von Änderungen

(Art. 31 Abs. 2 AlkG) Änderungen betreffend die für die Denaturierung verantwortliche Person oder die Geschäftstätigkeit, die Auswirkungen auf die Denaturierungsermächtigung haben, namentlich Änderungen der Produktionsprozesse, der Bauten, der Anlagen oder der Installationen, sind vorgängig zu melden.

Art. 52 Verzicht, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung

(Art. 31 Abs. 2 AlkG) Artikel 33 und 34 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 53 Einzelantrag auf Denaturierung

(Art. 31 Abs. 2 AlkG) 1 Personen, die nicht Inhaber oder Inhaberin einer Denaturierungsermächtigung sind, können beim BAZG die Zulassung zu einer einmaligen Denaturierung beantragen. 2 Die Denaturierung ist mindestens fünf Arbeitstage im Voraus beim BAZG zu beantragen. 3 Dem Antrag sind Angaben beizufügen über: a. die zu denaturierenden Produkte; b. die vorgesehenen Denaturierstoffe; c. die zu denaturierende Menge; d. den Denaturierprozess und die vorhandenen Installationen. 4 Wer eine Denaturierung beantragt, hat die Denaturierstoffe zu beschaffen, geeignete Messmittel zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Das BAZG legt das weitere Vorgehen fest.

Art. 54 Anmeldepflicht

(Art. 23 Abs. 1bis AlkG) 1 Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen. 2 Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten. 3 Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.

Art. 55 Verfahren

(Art. 23 Abs. 1bis AlkG) 1 Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. 2 Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. 3 Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 2010. 4 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. SR 941.210.2

Art. 56 Besonderheiten für Landwirte und Landwirtinnen

(Art. 16 AlkG) 1 Landwirte und Landwirtinnen werden für die Spirituosenmenge veranlagt, die sie entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgeben oder für die der steuerfreie Eigenbedarf nicht beansprucht werden kann. 2 Landwirte und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf sind verpflichtet, jede Weitergabe dem BAZG zu melden. 3 Erreichen die seit Anfang Rechnungsjahr zu versteuernden Weitergaben von Spirituosen eine Menge von 50 Litern, so sind sie am Ende des Monats, in dem die Menge überschritten wird, zur Veranlagung anzumelden. Mengen von weniger als 50 Liter werden am Ende des Rechnungsjahres veranlagt. 4 Bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf erfolgt die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres. 5 Erfüllt die steuerpflichtige Person die rechtlichen Anforderungen an einen Landwirt oder eine Landwirtin nach Artikel 1 Buchstabe e nicht mehr, so erfolgt die Besteuerung bis zum Ablauf des entsprechenden Rechnungsjahrs.

Art. 57 Einfuhr

(Art. 28 AlkG) 1 Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten: a. die Anzahl effektiver Liter gebrannter Wasser; b. den Alkoholgehalt; und c. bei Waren, die unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder an einen Betrieb mit Verwendungsbewilligung geliefert werden: die Bewilligungsnummer. 2 Bestehen bei der Einfuhr Zweifel, ob die Steuer zu erheben ist, so entscheidet das BAZG. Die Zollorgane erheben die Steuer an der Grenze nach dem Veranlagungsverfahren des Zollrechts.

Art. 58 Ausfuhr

(Art. 36 AlkG) 1 Die Ausfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten: a. die Anzahl effektiver Liter gebrannter Wasser; und b. den Alkoholgehalt. 2 Wer eine Rückerstattung der Steuer geltend machen will, muss diese bei der Ausfuhr beantragen.

Art. 59 Probeentnahme

(Art. 23 Abs. 1bis AlkG) Das BAZG kann im Rahmen der Steueraufsicht von Getränken und Erzeugnissen, die der Steuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, unentgeltlich Proben zur Untersuchung entnehmen.

Art. 60 Rückerstattung

(Art. 23bis Abs. 3 AlkG) 1 Das beim BAZG einzureichende Gesuch muss die Begehren und deren Begründung enthalten. Dem Gesuch sind die für die Begründung des Begehrens wesentlichen Nachweise beizufügen. 2 Das BAZG ist berechtigt, die Gewährung der Rückerstattung von der Erfüllung bestimmter Kontrollbedingungen abhängig zu machen. 3 Kann der Betrag der fiskalischen Belastung nicht einwandfrei nachgewiesen werden, so kann für die Rückerstattung der niedrigste Satz zur Anwendung gelangen. 4 Die steuerpflichtige Person muss alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. 5 Die Rückerstattung ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Anspruchs geltend zu machen.

Art. 61 Stundung und Erlass

(Art. 69 Abs. 3 und 4 AlkG) 1 Das BAZG kann steuerpflichtigen Personen, die ausser Stande sind, den von ihnen zu leistenden Betrag rechtzeitig zu bezahlen, auf Gesuch hin Stundung gewähren. 2 Lassen die Verhältnisse der steuerpflichtigen Person die Eintreibung des zu leistenden Betrages als grosse Härte erscheinen, so kann auf Gesuch hin ein teilweiser oder vollständiger Erlass gewährt werden. Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen die finanziellen Verhältnisse (Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Schuldverpflichtungen) hervorgehen. 3 An die Gewährung einer Stundung oder eines Erlasses können besondere Bedingungen, wie eine Sicherheitsleistung oder der befristete Verzicht auf die Erzeugung gebrannter Wasser, geknüpft werden. Werden diese Bedingungen nicht beachtet, so können die gewährten Erleichterungen als hinfällig erklärt werden.

Art. 62 Untergang

(Art. 69 Abs. 5 AlkG) Der Untergang einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist dem BAZG unverzüglich zu melden. Das BAZG kann eine abweichende Regelung dieser Meldung vorsehen, sofern aufgrund anderweitiger Bestimmungen eine Dokumentationspflicht im Fall des Untergangs besteht.

Art. 63 Willentliche Vernichtung

(Art. 69 Abs. 6 AlkG) 1 Die willentliche Vernichtung einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist vorgängig dem BAZG zu melden. 2 Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe mit Verwendungsbewilligung, sofern die zu vernichtende Menge 1000 Liter Ethanol nicht übersteigt. 3 Das BAZG regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Dokumentation der Vernichtung.

Art. 64

1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen. 2 Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen. 3 Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet. 4 Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.

Art. 65

Die Ausführungsbestimmungen der Zollverordnung vom 1. November 2006 über die Zollpfandverwertung finden entsprechend Anwendung. SR 631.01

Art. 66 Aufsicht über den Gross- und den Kleinhandel

(Art. 23 Abs. 3 und 42a AlkG) 1 Der Gross- und der Kleinhandel mit gebrannten Wassern unterstehen der Aufsicht des BAZG, soweit dies zur Sicherung und zur Überwachung des Zoll- und des Steuerbezugs sowie der Durchführung der sonstigen Bestimmungen des AlkG und dieser Verordnung notwendig ist. 2 Zu diesem Zweck haben die Gross- und die Kleinhändler und -händlerinnen von gebrannten Wassern dem BAZG alle verlangten Auskünfte zu erteilen und Geschäftspapiere vorzulegen. Das BAZG ist befugt, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten von Gross- und Kleinhändlern und -händlerinnen durch ihre Organe jederzeit und ohne Voranmeldung kontrollieren zu lassen.

Art. 67 Aufzeichnungen

(Art. 42a AlkG) 1 Die Geschäftsbücher und die Belege müssen es dem BAZG erlauben: a. die Ein- und die Ausgänge gebrannter Wasser nach Spirituosenart, Lieferanten, Lieferantinnen, Abnehmer und Abnehmerinnen zu kontrollieren; und b. die Vorräte nach Spirituosenart jederzeit zu überprüfen. 2 Die Aufzeichnungen von Betrieben, die ausschliesslich mit Flaschenware handeln, müssen es ermöglichen, die Herkunft der gebrannten Wasser nach Produktegruppen zu kontrollieren. 3 Die Bestimmungen des Zollrechts zur Aufzeichnungspflicht gelten sinngemäss.

Art. 68 Ausnahmen

(Art. 39 und 41a AlkG) 1 Den Handelsvorschriften nicht unterstellt ist der Handel mit: a. gebrannten Wassern, deren Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozente nicht übersteigt; b. Esswaren, deren Alkoholgehalt 6 Gewichtsprozente nicht übersteigt. 2 Unternehmen, die Lebensmittel nach Abs. 1 herstellen, unterstehen den Kontrollvorschriften nach Artikel 42a AlkG. 3 Wer gebrannte Wasser ausschliesslich aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs herstellt oder herstellen lässt und weder gebrannte Wasser ausschenkt noch mit zugekauften gebrannten Wassern handelt, braucht keine Bewilligung: a. für Verkäufe an Inhaber und Inhaberinnen einer Handelsbewilligung; b. für andere Verkäufe, wenn jährlich nicht mehr als 400 l gebrannte Wasser umgesetzt werden.

Art. 69 Koordination

(Art. 43 AlkG) Das BAZG fördert die Koordination unter den Kantonen in der Regelung des Kleinhandels, indem sie namentlich: a. die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und unter den Kantonen unterstützt; b. den gegenseitigen Informationsaustausch ausbaut; c. dafür sorgt, dass die Kantone die Bundesvorschriften über die gebrannten Wasser einheitlich anwenden; d. die Kantone in Rechtsfragen des Kleinhandels mit gebrannten Wassern berät.

Art. 70 Statistiken

1 Das BAZG kann die Angaben über versteuerte Spirituosen zu statistischen Zwecken verwenden. 2 Es kann die Statistiken veröffentlichen.

Art. 71 Gebühren

(Art. 70 AlkG) Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit. SR 631.035

Art. 72 Verzugszins

(Art. 23 Abs. 4 AlkG) 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. 2 Das EFD legt die Zinssätze fest und regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.

Art. 73 Vergütungszins

(Art. 69 AlkG) 1 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. 2 Das EFD legt die Zinssätze fest und regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.

Art. 74

1 Das BAZG erhält 7,8 Prozent der Einnahmen aus der Steuer für gebrannte Wasser (Bruttoeinnahmen abzüglich Rückerstattungen). Die Höhe der Vollzugspauschale wird periodisch überprüft. 2 Die Vollzugspauschale dient insbesondere der Finanzierung folgender Aufgaben: a. Vollzug aller notwendigen betrieblichen Aufwendungen; b. Beiträge nach Art. 43a AlkG.

Art. 75 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 76 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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