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Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer

Schaffhausen · 170.300 · statute

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Contents: 26 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Kanton Schaffhausen 170.300
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26

26 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für den Staat, für die Mitglieder seiner Behörden sowie die in seinem Dienst stehenden Personen. 2 Es gilt entsprechend auch für die Gemeinden und mit Ausnahme der Schaffhauser Kantonalbank für die anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Mitglieder ihrer Behörden und die in ihrem Dienste stehenden Personen. 3 Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Arbeitnehmer für alle vorstehend erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorübergehend tätig.

Art. 2

Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Haftung des Staates und der Arbeitnehmer durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist. Art. 2a * Private 1 Dieses Gesetz findet auf Private keine Anwendung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 170.300 Kanton Schaffhausen 2 Wenn Privaten öffentlich-rechtliche Aufgaben in selbständiger Erwerbstätigkeit übertragen wurden, haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär, soweit jene: a) die für den verursachten Schaden geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermögen b) mangels Verschulden zur Schadenleistung nicht verpflichtet werden können 2 Haftung für Schädigung Dritter

Art. 3

Widerrechtliche Schädigung: Haftung 1 Der Staat haftet für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu. 2 Bei Änderung eines Entscheides im Rechtsmittel- oder Aufsichtsverfahren haftet der Staat nur, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. 3 Für Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft.

Art. 4

Widerrechtliche Schädigung: Herabsetzungsgründe 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so entfällt die Ersatzpflicht teilweise oder ganz.

Art. 5

Widerrechtliche Schädigung: Genugtuung 1 Bei Tötung oder Körperverletzung kann unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden. 2 … * Kanton Schaffhausen 170.300 Art. 5a * Verletzung in den persönlichen Verhältnissen 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.

Art. 6

Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit 1 Für Schaden, der jemandem durch rechtmässige Tätigkeit eines Arbeitnehmers entsteht, haftet der Staat nur, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist. 2 Wenn aber jemandem durch polizeiliche Massnahmen, die insbesondere der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit dienen, Schaden entsteht, kann der Staat nach Billigkeit Ersatz leisten.

Art. 7

Haftung mehrerer Gemeinwesen 1 Für Schaden, der jemandem durch die Tätigkeit eines von mehreren Gemeinwesen besoldeten Arbeitnehmers entstanden ist, haftet jenes Gemeinwesens, das ihn gewählt oder ernannt hat. Erfolgte die Wahl durch Vertreter mehrerer Gemeinwesen, so haften diese solidarisch. 2 Rückgriffsansprüche gegen ein anderes Gemeinwesen bleiben vorbehalten. 3 Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat

Art. 8

Haftung für direkte Schädigung des Staates 1 Der Arbeitnehmer haftet dem Staat für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten zufügt. 2 Haben mehrere Arbeitnehmer den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. 170.300 Kanton Schaffhausen

Art. 9

Rückgriff 1 Hat der Staat einem Geschädigten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes Ersatz leisten müssen, so nimmt er ganz oder teilweise Rückgriff auf den Arbeitnehmer, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. 2 Haben mehrere Arbeitnehmer den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen; bei Vorsatz haften sie solidarisch.

Art. 10

Benachrichtigung und Nebenintervention 1 Der Staat hat den Arbeitnehmer, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Geschädigter vom Staat aussergerichtlich Schadenersatz verlangt und sobald eine Klage anhängig gemacht worden ist. 2 Dem Arbeitnehmer steht im Prozess des Geschädigten gegen den Staat das Recht der Nebenintervention zu.

Art. 11

Deckung des Schadens 1 Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungseinrichtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schadenersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung entzogen sind. 2 Der Arbeitnehmer kann auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder nach einer Nichtwiederwahl belangt werden.

Art. 12

Geltendmachung 1 Schadenersatz- oder Rückgriffsanspüche werden geltend gemacht: a) durch den Grossen Rat gegen Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Erziehungsrates und des Obergerichtes b) durch den Einwohnerrat gegen Mitglieder des Einwohnerrates c) durch den Regierungsrat gegen Mitglieder des Gemeinderates und die oberste Verwaltungsbehörde öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten, soweit diese in ihren Organisationsordnungen nicht etwas anderes bestimmen d) * durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegen Beistände e) * durch die zuständige Aufsichtsbehörde in allen übrigen Fällen Kanton Schaffhausen 170.300 Art. 12a * Schädigung durch Private 1 Hat der Staat einem geschädigten Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes für Schaden aus widerrechtlicher Verrichtung von Privaten Ersatz leisten müssen, so steht ihm der Rückgriff auf die Privaten zu, die den Schaden verursacht haben. Der Rückgriff erfolgt nach Bundeszivilrecht; Art. 10 gilt sinngemäss. 4 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 13

Zuständigkeit: Ansprüche gegen den Staat 1 Die kantonalen Zivilgerichte entscheiden über Ansprüche gegenüber dem Staat. Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung1) sind dabei sinngemäss anwendbar. * 2 Das Bundesgericht beurteilt Ansprüche Dritter gegenüber dem Staat, die mit widerrechtlichem Verhalten des Obergerichtes begründet werden.

Art. 14

Zuständigkeit: Ansprüche gegen Arbeitnehmer 1 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Arbeitnehmer werden in einer schriftlichen und begründeten Verfügung durch die zur Geltendmachung zuständige Behörde festgesetzt, soweit nicht das Bundesgericht zuständig ist. 2 Gegen die Verfügung kann innert 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, schriftlich Rekurs an das Obergericht als Verwaltungsgericht erhoben werden. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden; das Obergericht prüft auch die Angemessenheit des Entscheides. Die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen2) sind sinngemäss anwendbar. 3 Die Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung beurteilt Ansprüche des Staates gegenüber Mitgliedern des Obergerichts und Ansprüche, die vom Obergericht geltend gemacht werden. * 1) SR 272. 2) SHR 172.200. 170.300 Kanton Schaffhausen

Art. 15

Verfahren: Grundsatz 1 Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden. 2 Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Staates ist der Richter jedoch nicht an das Urteil über die Ansprüche des Geschädigten an den Staat gebunden.

Art. 16

Verfahren: Vorverfahren bei Ansprüchen gegen den Staat 1 Ansprüche gegen den Staat sind zunächst in einem Vorverfahren geltend zu machen. 2 Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung sind schriftlich einzureichen: a) dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Staat b) dem Gemeinderat bei Ansprüchen gegen die Gemeinde c) dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit 3 Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, weist sie den Geschädigten auf Art. 17 und 18 Abs. 2 hin und gibt ihm bekannt, wer den Arbeitnehmer gewählt oder ernannt hat.

Art. 17

Verfahren: Klage 1 Die Klage kann beim zuständigen Gericht direkt erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.

Art. 18

Verwirkung: Verwirkung von Ansprüchen Dritter gegen den Staat 1 Die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens, auf alle Fälle aber nach zehn Jahren vom schädigenden Ereignis an gerechnet, bei der zuständigen Behörde einreicht. 2 Wird der Anspruch von der zuständigen Behörde bestritten, so hat der Geschädigte innert sechs Monaten, von der Mitteilung an gerechnet, bei Folge der Verwirkung Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

Art. 19 Kanton Schaffhausen 170.300

Verwirkung: Verwirkung von Ansprüchen des Staates gegen Arbeitnehmer 1 Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens oder den Rückgriff nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht verfügt beziehungsweise beim Bundesgericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung des Arbeitnehmers.

Art. 20

Verwirkung: Ruhen der Fristen 1 Die Fristen gemäss Art. 18 und 19 ruhen, solange ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird.

Art. 21

Verwirkung: Verjährung 1 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre. 5 Ergänzendes Recht

Art. 22

Obligationenrecht 1 Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regeln aufstellt, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts ergänzend anwendbar. 6 Schlussbestimmungen

Art. 23

Änderung bisherigen Rechts3)

Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) Art. 141 bis Art. 143 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juli 19114) 3) Gegenstandslos. 4) SHR 210.100 170.300 Kanton Schaffhausen b) die Verordnung über die von Beamten und Angestellten der Gemeinden gegenüber der Gemeinde und dem Staat zu leistenden Amtskautionen vom 29. April 1885

Art. 25

Übergangsbestimmungen 1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 26

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk sowie nach der Genehmigung von Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3 durch die Bundesversammlung5) vom Regierungsrat in Kraft gesetzt6). 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen7) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 5) Genehmigt durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1986. 6) In Kraft getreten am 1. März 1987, (Amtsblatt 1987, S. 87). 7) Amtsblatt 1987, S. 87. Kanton Schaffhausen 170.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.09.1985 01.03.1987 Erlass Erstfassung Abl. 1987, S. 87 20.03.2006 01.07.2006 Art. 14 Abs. 3 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848 22.01.2007 01.07.2007 Art. 2a eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900 22.01.2007 01.07.2007 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2007, S. 121, S. 900 22.01.2007 01.07.2007 Art. 5a eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900 22.01.2007 01.07.2007 Art. 12a eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900 09.11.2009 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549 21.11.2011 01.01.2013 Art. 12 Abs. 1, d) geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320 21.11.2011 01.01.2013 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320 170.300 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.09.1985 01.03.1987 Erstfassung Abl. 1987, S. 87 Art. 2a 22.01.2007 01.07.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900 Art. 5 Abs. 2 22.01.2007 01.07.2007 aufgehoben Abl. 2007, S. 121, S. 900 Art. 5a 22.01.2007 01.07.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900 Art. 12 Abs. 1, d) 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320 Art. 12 Abs. 1, e) 21.11.2011 01.01.2013 eingefügt Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320 Art. 12a 22.01.2007 01.07.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900 Art. 13 Abs. 1 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549 Art. 14 Abs. 3 20.03.2006 01.07.2006 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848

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