Art. 1
Ziel 1 Diese Verordnung hat zum Ziel, diejenigen Ausführungen zu vervollständigen, bei denen der Staatsrat ermächtigt wurde Präzisierungen zum Jugendgesetz vorzunehmen.
Valais · 850.400 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 fb9fb6c82868aa81e74bfc669be05e9ef869bc2cbe52076748d909bfe2c843a4
Ziel 1 Diese Verordnung hat zum Ziel, diejenigen Ausführungen zu vervollständigen, bei denen der Staatsrat ermächtigt wurde Präzisierungen zum Jugendgesetz vorzunehmen.
Gleichstellungsprinzip 1 Alle Bezeichnungen von Personen, Rechtsstellungen, Funktionen oder Berufen, welche in dieser Verordnung verwendet werden, finden unabhängig auf Frauen und Männer Anwendung.
Zuständigkeit 1 Das zuständige Departement ist jenes, welches sich mit der Förderung, der Unterstützung, dem Schutz und der Hilfe für Kinder und junge Menschen befasst (Departement). Es kann die Zusammenarbeit anderer staatlicher Dienststellen sowie diejenige von Privaten verlangen. 1.2 Zuständige Dienststelle (Art. 5 JG)
Zuständige Dienststelle 1 Die zuständige Dienststelle ist die kantonale Dienststelle für die Jugend (Dienststelle). 2 Die Dienststelle erfüllt namentlich folgende öffentlichrechtliche Aufgaben: a) Förderung einer Politik zugunsten der Jugend; b) Projekte von Jugendorganisationen und Organisationen, welche sich mit der Jugend befassen, fördern und unterstützen; c) Präventionsprogramme, welche die sozialen Kompetenzen der jungen Menschen stärken, beschliessen und zu deren Verwirklichung unterstützen; d) die Entwicklung der Kinder und der jungen Menschen durch Gesundheitserziehung und -förderung zu fördern; e) die Sicherheit der Kinder und der jungen Menschen, deren körperliche, geistige oder soziale Entwicklung gefährdet ist, zu gewährleisten; f) den Kindern, jungen Menschen und ihren Familien spezialisierte ambulante Leistungen in Form von Erziehungsberatung, von schulpsychologischer, therapeutischer, kinderpsychiatrischer Beratung sowie heilpädagogischer Früherziehung anzubieten; g) die verschiedenen Kinderschutzmassnahmen planen und evaluieren; h) die Qualität der Leistungen und die gute Betriebsführung der sozialpädagogischen Einrichtungen überwachen, namentlich durch eine differenzierte Planung und durch Einführung von Leistungsaufträgen; i) Forschungsprojekte über jugendspezifische Anliegen durchführen.
Partner 1 Ausser den Eltern und den jungen Menschen sind die Partner der Dienststelle: a) die kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden; b) die Schulbehörden und die Lehrerschaft; c) die Vereine der Kinderhilfe; d) die Jugendorganisationen; e) die Elternvereine und die soziokulturellen und sportlichen Vereine; f) die Amtsstellen für Studien- und Berufsberatung; g) die Sozialmedizinischen Regionalzentren; h) * die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Berufsbeistandschaften; i) die Gerichtsbehörden; j) die Gesundheitsfachleute, die Spitäler, die Institutionen für psychische Gesundheit; k) die übrigen spezialisierten, privaten und öffentlichen Dienste.
Organisation 1 Die Dienststelle untersteht der Leitung eines Dienstchefs. 2 Die Dienststelle setzt sich namentlich aus folgenden Personen, Sektionen und Amtsstellen zusammen: a) einer Verwaltungssektion; b) einem Jugenddelegierten; c) einer Amtsstelle für den Kindesschutz; d) * einer Amtsstelle, die mit der Erziehungsberatung, der Schulpsychologie, der Kinder- und Jugendpsychologie, der Logopädie und der Psychomotorik beauftragt ist; e) einer Amtsstelle für heilpädagogische Frühberatung. 3 Die obgenannten Personen, Sektionen und Amtsstellen sind mit besonderen Aufgaben betraut. Sie gewährleisten eine koordinierte Arbeit und kooperieren in ihrer Tätigkeit. 4 Die Dienststelle besteht aus Regionalzentren. 5 Die Regionalzentren befinden sich in Monthey, Martinach, Sitten, Siders, Visp und Brig. Falls es die Umstände erfordern, kann diese Lokalisierung verändert werden. 6 Der Betrieb der Dienststelle wird in einem internen Reglement geregelt.
Berufliche Qualifikationen 1 Zusätzlich zu den administrativen Mitarbeitern beschäftigt die Dienststelle namentlich Fachleute der heilpädagogischen Frühberatung, der Sozialarbeit, der Logopädie, der Psychologie, der Psychomotorik und der Kinder- und Jugendpsychiatrie. 2 Sie müssen sich über eine theoretische und praktische Ausbildung in Bezug auf ihre Funktion ausweisen. 3 Interne Weisungen regeln die Fort- und Weiterbildung im Rahmen der Dienststelle. 2 Die Nutzungskriterien für die zugesprochenen Beträge zur Unterstützung der Organisationen, die sich mit jungen
Begünstigte 1 Das Departement kann den Jugendorganisationen oder solchen, welche sich mit jungen Menschen befassen, und ihren Sitz im Wallis haben, Finanzhilfen für spezifische Jugendprojekte zusprechen.
Zweck 1 Diese Hilfen dienen namentlich zur Finanzierung: a) der Durchführung von Aktivitäten sowie die Realisierung des Jugendlichenaustausches zwischen den verschiedenen Regionen des Kantons, der Schweiz und auf internationaler Ebene; b) von Massnahmen, zur Verbesserung der Koordination zwischen den verschiedenen Jugendorganisationen und Stellen, die sich mit jungen Menschen befassen; c) interregionaler Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen; d) der Information- und der Unterlagensammlung über Fragen, die junge Menschen interessieren; e) der Aus- und Weiterbildung junger Menschen und Erwachsener, die Betreuungsfunktionen und/oder Leitungsfunktionen innehaben; f) zusätzliche Projekte, welche für junge Menschen von Interesse sind. 2 Eine Beteiligung an Funktionskosten ist nicht vorgesehen. 3 Nicht berücksichtigt werden Projekte mit wirtschaftlichen Zielen oder solche, die durch Organisationen vorgeschlagen werden, die ein solches Ziel verfolgen.
Hilfebetrag 1 Die Beträge werden gesprochen in Berücksichtigung: a) der Natur und der Bedeutung des Projekts; b) der erbrachten Selbstfinanzierung durch die betreffende Stelle und der zugesicherten Hilfe durch Dritte; c) der Anzahl der begünstigten Personen; d) der Angemessenheit des Projekts mit den in Artikel 9 aufgezählten Zielen.
Zuständigkeit 1 Die Erteilung von Finanzhilfen zugunsten von Projekten im Interesse der jungen Menschen liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers, welcher vorgängig die Vormeinung der Jugendkommission und in Situationen, wo dies nicht möglich ist, die Vormeinung des Jugenddelegierten einholt. 2 Der Departementsvorsteher kann die Erteilungskompetenz an den Dienstchef delegieren. 3 Die Ausführungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und der Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bleiben vorbehalten. 2a Finanzielle Unterstützung für innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend (Art. 8 KJFG) * Art. 11a * Definition und Ziel 1 Als innovative ausserschulische Jugendprojekte werden alle Projekte im Zusammenhang mit Bildungs- und Betreuungsaktivitäten in offenem Umfeld verstanden, die Modellcharakter haben oder die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen fördern und auf kommunaler oder regionaler Ebene zur Entwicklung einer nachhaltigen Politik oder Massnahme zugunsten von Kindern und Jugendlichen beitragen, wobei ein nachgewiesener Bedarf bestehen und der Wissenstransfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG) gewährleistet sein muss. 2 Diese Projekte richten sich an alle im Wallis wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 3 Nicht berücksichtigt werden Projekte mit wirtschaftlichen Zielen oder solche, die von Organisationen angeboten werden, die ein derartiges Ziel verfolgen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Projekte, die vor der Gesuchstellung begonnen wurden. Art. 11b * Umfang und Verteilung der Hilfen 1 Innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend werden zu mindestens 50 Prozent von den öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, dem Verein oder der Stiftung und zu höchstens 50 Prozent vom Kanton finanziert. 2 Die Obergrenze für die kantonale Hilfe, die für die einzelnen innovativen ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend gewährt wird, darf 50'000 Franken pro Jahr nicht überschreiten. 3 Der maximale Zeitraum der Subventionen beträgt drei Jahre. Art. 11c * Kompetenzen 1 Die Gewährung von Finanzhilfen zugunsten von innovativen ausserschulischen Projekten im Interesse der Jugend liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers, welcher vorgängig die Vormeinung des Jugenddelegierten einholt und diese Kompetenz an den Vorsteher der Dienststelle delegieren kann. 2 Die innovativen ausserschulischen Projekte im Interesse der Jugend werden von der Dienststelle überwacht und evaluiert. 3 Der jährlich für innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend gewährte Betrag wird durch einen Entscheid des Departements festgelegt. Art. 11d * Gesuch 1 Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Vereine oder Stiftungen, die eine finanzielle Unterstützung für ihr Projekt anstreben, müssen bis spätestens Ende April ein Gesuch bei der Dienststelle einreichen. 2 Das Gesuch muss insbesondere die folgenden Angaben über das geplante Projekt enthalten: a) Art und Bedeutung; b) Ziel und Nutzen; c) innovativer Charakter oder Eignung zur Förderung der Beteiligung; d) teilnehmende Personen und Organisationen; e) Beginn der geplanten Aktivitäten; f) Finanzierung und Budget. 3 Die Modalitäten für die Einreichung des Gesuchs und seiner Anhänge sowie die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der Hilfe werden in einer Weisung des Departements näher beschrieben. Art. 11e * Prüfung und Entscheidung 1 Das Gesuch wird von der Dienststelle geprüft. Falls es unvollständig ist, sendet sie es zur Vervollständigung an die ersuchende Organisation zurück. 2 Die Projekte müssen spätestens drei Monate nach Erhalt des Finanzierungsentscheids beginnen. 3 Die Zusammenarbeit, die Projektüberwachung und die Finanzierungsmodalitäten werden in einem Vertrag zwischen der Dienststelle und der ersuchenden Organisation geregelt. Art. 11f * Rückforderung 1 Die Dienststelle fordert die Hilfe zurück, wenn sie auf der Grundlage falscher oder irreführender Angaben gewährt wurde oder nicht zur Finanzierung ausserschulischer Aktivitäten verwendet wurde, oder wenn die Bestimmungen des Vertrags nicht eingehalten wurden. 2 Löst sich eine private Organisation im Jahresverlauf auf, so verlangt die Dienststelle die gewährte Finanzhilfe anteilsmässig für das laufende Jahr zurück. 3 Der Empfänger der Hilfe muss die Dienststelle umgehend schriftlich über jegliche Einstellung der Aktivitäten informieren. 3 Ambulante sozialpädagogischen Leistungen, Erziehungshilfe (Art. 307 Abs. 3 ZGB) und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308
1 Als ambulante sozialpädagogische Leistungen sind spezialisierte Interventionen zu verstehen, welche für Kinder gedacht sind, deren persönliche, familiäre, schulische, berufliche oder soziale Situation gestört ist oder aufgrund der mangelnden oder schwierigen Erziehungssituation das Risiko besteht, dass die weitere Entwicklung gefährdet wird. 2 Diese Interventionen bezwecken die erzieherischen Kompetenzen der Eltern oder deren Vertreter zu unterstützen und zu fördern, damit das in Schwierigkeiten sich befindende Kind in seiner Familie oder unter deren Verantwortung bleiben kann. Das Ziel ist namentlich, eine Platzierung in eine sozialpädagogische Einrichtung zu vermeiden, hinauszuschieben oder zu verkürzen. 3 Grundsätzlich sind diese Leistungen für Situationen vorbehalten, für welche eine andersartige ambulante Hilfe (Erziehungsberatung, Psychotherapie, heilpädagogische Frühberatung, Erziehungsbeistand, usw.) sich als wirkungslos oder unzulänglich erweist. 3.1 Juristisches Statut und Bewilligung
Juristisches Statut 1 Die ambulanten sozialpädagogischen Leistungen können sowohl einem öffentlichen Dienst obliegen als auch an eine private Stelle delegiert werden. 2 Wenn diese an eine private Stelle delegiert werden, muss die Stelle die Rechtsform eines Vereins gemäss Artikel 60 und folgende ZGB aufweisen, welcher die Verantwortung bezüglich den erbrachten Leistungen übernimmt. 3 Die Bewilligung für die private Berufsausübung wird durch das Departement erteilt.
Zugang zu Leistungen 1 Folgende Personen, Instanzen oder Dienste können ambulante sozialpädagogische Leistungen beanspruchen: a) die Eltern oder ihre Vertreter; b) * die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Berufsbeistandschaften; c) das Jugendgericht; d) die kommunalen und regionalen Sozialdienste; e) die spezialisierten Dienste; f) die Dienststelle. 2 Sie können diese Leistungen ohne vorgängige Bewilligung der Dienststelle erhalten. Vorbehalten bleibt die Finanzierungsfrage. 3.2 Verpflichtungen
Leistungen 1 Die beauftragte Stelle zur Erbringung ambulanter sozialpädagogischer Leistungen verpflichtet sich: a) das Kind unter Berücksichtigung seiner familiären, schulischen, beruflichen und sozialen Integration zu fördern und gleichzeitig die Entwicklung zur Selbstständigkeit zu unterstützen; b) im Rahmen des Möglichen, den familiären und familienexternen Kontext des Kindes zu mobilisieren, damit innerhalb kürzester Frist die ambulante sozialpädagogische Betreuung abgelöst werden kann; c) ihren Auftrag in enger Absprache und Zusammenarbeit mit allen Partnern, welche im selben Tätigkeitsbereich wirken, wahrzunehmen.
Ausbildung 1 Die Fachleute, die beauftragt sind, ambulante sozialpädagogische Leistungen zu erbringen, müssen im Besitze einer angemessenen, nachgewiesenen Ausbildung sein, namentlich ein Diplom in Sozialarbeit, in Sozialpädagogik oder in einem vom Departement als gleichwertig anerkannten Bereich. Sie haben die Pflicht, sich über die theoretische und praktische Entwicklung in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu halten.
Schweigepflicht 1 Die Mitarbeiter in öffentlichen Diensten unterstehen dem Amtsgeheimnis. 2 Die Mitarbeiter einer privaten Stelle sind verpflichtet, die erhaltenen Informationen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit vertraulich zu behandeln, ausgenommen im Falle der Entbindung der Geheimhaltungspflicht durch die betroffene Person oder ihren gesetzlichen Vertreter. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses. 3 Die Beteiligung des Mitarbeiters an der Erstellung des Sachverhaltes in einem Zivil- oder Strafverfahren unterliegt nicht den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung oder aus der Schweizerischen Strafprozessordnung. *
Meldepflicht 1 Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis von einer Situation erlangt, welche die Entwicklung eines Kindes gefährdet und nicht selber Abhilfe schaffen kann, hat er die Pflicht, seinen Vorgesetzten oder bei dessen Abwesenheit, die Vormundschaftsbehörde, zu benachrichtigen, um die Kindsgefährdung zu beenden. 2 Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis erlangt von einer von Amtes wegen zu verfolgenden Rechtsverletzung den Kindesschutz betreffend, hat er die Pflicht, sich an den Vorgesetzten zu wenden, im gegebenen Falle an den Vorstand, welcher die Feststellungen beim Strafuntersuchungsrichter anzeigt. 3 Der Artikel 54 des JG findet Anwendung.
Akten 1 Es wird eine Akte für jedes betreute Kind geführt. 2 Die Akte lautend auf den Namen des jungen Menschen wird bis zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit aufbewahrt. In jedem Fall müssen zehn Jahre zwischen dem letzten Eintrag und der Vernichtung der Akte verstrichen sein. 3.3 Finanzierung
Grundsatz 1 Die Personen, Instanzen oder Dienste, die Leistungen einer privaten Stelle in Anspruch nehmen, übernehmen selbst die Kosten, welche in einer Vereinbarung mit den Partnern festgelegt sind. 2 Vorbehalten bleiben die angeordneten Massnahmen des Jugendgerichts.
Hilfe der öffentlichen Hand 1 Wenn ein Hilfegesuch an die Dienststelle gerichtet wird, tritt diese unter folgenden Voraussetzungen darauf ein, wenn: a) ein schriftlicher Bericht die Notwendigkeit der ambulanten sozialpädagogischen Leistungen aufzeigt; b) die Bedingungen gemäss Artikel 12 Absatz 3 eingehalten sind; c) die Dienststelle über keine eigenen Mittel verfügt, um selber zu intervenieren; d) die finanziellen Möglichkeiten der Dienststelle dies erlauben; e) die betroffene Gemeinde eine Finanzgarantie für den Kostenanteil, der nicht dem Kanton obliegt, zugesichert hat.
Aufträge der Dienststelle 1 Die Aufträge der Dienststelle oder des Jugendgerichtes an eine anerkannte private Stelle werden im Maximum zu 65 Prozent durch die Dienststelle und der verbleibende Anteil durch das Kind oder seine Eltern, subsidiär durch die verantwortlichen Körperschaften, gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe, übernommen. * 2 Die Zusammenarbeit und die Finanzierungsmodalitäten werden in einem Vertrag zwischen dem Staatsrat und der anerkannten privaten Stelle geregelt. 3.4 Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft * Art. 22a * Grundsätze und Finanzierungsmodus 1 Erteilt die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der zuständigen Stelle ein Mandat für Erziehungshilfe oder Erziehungsbeistandschaft, so wird der Wohnsitzgemeinde des Kindes jährlich eine Pauschale von monatlich 300 Franken pro Kind oder mehrere Kinder der gleichen Familie in Rechnung gestellt. * 2 Bei Wohnsitzwechsel des Kindes im Laufe des Jahres bleibt die alte Wohnsitzgemeinde für die Kosten der Massnahme bis zum Ende des Kalenderjahres zuständig. Die neue Wohnsitzgemeinde übernimmt die Kosten der Massnahme ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. * 3 Die Fakturierung des Pauschalbetrages beginnt mit der Einreichung des Mandates durch die KESB bei der zuständigen Stelle. Die Fakturierung endet nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Aufhebung der Massnahme durch die KESB bei der zuständigen Stelle. * 4 Die Kosten des Mandats, das der zuständigen Stelle erteilt wird, werden im Prinzip vollständig durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes getragen, wenn es sich um Erziehungshilfe im Sinne des Artikels 307 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Erziehungsbeistandschaft im Sinne des Artikels 308 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches handelt. * 5 Wenn die KESB einen Beistand für die Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne des Artikels 308 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragt und diese Massnahme insbesondere in Anbetracht des bestehenden Konfliktes zwischen den Eltern beantragt werden muss, kann die KESB eine Beteiligung des Elternteils oder der Eltern an den Kosten der Massnahme festlegen. Diese darf im Prinzip aber den Betrag von 100 Franken pro Monat nicht überschreiten. * 4 Besuchsrecht unter Aufsicht
Grundsatz 1 Ein Besuchsrecht unter Aufsicht kann für denjenigen Elternteil, dem die elterliche Obhut nicht zuerkannt wurde, unter nachfolgenden Bedingungen erlassen werden: a) wenn ein schwerer Konflikt zwischen den Eltern besteht; b) wenn das Kindswohl gefährdet ist (Gewalt, Alkoholismus, Drogenabhängigkeit, sexuelle Ausbeutung, Kindsentführung). 2 Eine anerkannte private Stelle kann mit der Organisation und Überwachung des beaufsichtigten Besuchsrechts beauftragt werden. 3 Wenn dieser Auftrag an eine private Stelle delegiert wird, muss diese die Rechtsform eines Vereins gemäss Artikel 60 und folgende ZGB aufweisen, welcher die Verantwortung bezüglich der erbrachten Leistungen übernimmt. 4 Die Bewilligung wird durch das Departement erteilt. 5 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, nachdem der Bedürfnisnachweis erbracht wurde.
Leistungen 1 Die zur Erbringung dieser Leistungen beauftragte Stelle verpflichtet sich: a) die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten; b) für die Wiederaufnahme oder die Erhaltung von Kontakten und/oder persönlichen Beziehungen zwischen dem Elternteil, dem die elterliche Obhut nicht zuerkannt wurde, und dem Kind Hilfe und Unterstützung; c) die Wiederaufnahme von selbstständigen persönlichen Beziehungen fördern; d) ihren Auftrag in enger Absprache und Zusammenarbeit mit allen Partnern, welche im selben Tätigkeitsbereich wirken, wahrzunehmen.
Ausbildung 1 Die mit der Aufsicht des Besuchsrechts beauftragten Fachleute, müssen im Besitze einer angemessenen, nachgewiesenen Ausbildung sein, namentlich ein Diplom in Sozialpädagogik oder in einem vom Departement als gleichwertig anerkannten Bereich. Sie haben die Pflicht, sich über die theoretische und praktische Entwicklung in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu halten.
Pflicht zur Verschwiegenheit, Meldepflicht und Akten 1 Die Artikel 17, 18 und 19 sind anwendbar.
Finanzierung 1 Bei einer richterlichen oder waisenamtlichen Entscheidung für die Durchführung des Besuchsrechts unter Aufsicht kann die Dienststelle bis 65 Prozent der vom Departement anerkannten Kosten von Aufträgen an eine private Stelle übernehmen. Der verbleibende Teil wird durch das Kind oder seine Eltern übernommen. Im gegenteiligen Falle wird dies durch die verantwortlichen Körperschaften gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen. * 2 Die Personen, Instanzen oder Dienste, die Leistungen dieser Stelle in Anspruch nehmen, übernehmen selbst die Kosten, welche in einer Vereinbarung mit den Partnern festgelegt sind. 3 Ein Leistungsvertrag kann zwischen der privaten Stelle und dem Departement abgeschlossen werden. 5 Tagesplatzierung von Kindern (Art. 31 und 33 JG) 5.1 Definition der Betreuungsstrukturen
Definition der Betreuungsstrukturen mit erweiterten Öffnungszeiten 1 Die Bezeichnung "Betreuungsstrukturen mit erweiterten Öffnungszeiten" ist eine Angabe, wonach dieser Ort im Allgemeinen mindestens während 4 Stunden in der Folge und höchstens 12 Stunden am Tag geöffnet ist. 2 Es handelt sich um folgende Betreuungsstrukturen: a) die Säuglingskrippe: Aufnahme von Kleinkindern im Alter von 1 bis 18 Monaten; b) die Kinderkrippe: Aufnahme von Kindern im Alter von 18 Monaten bis 6 Jahren; c) der Kinderhort: Aufnahme von Kindern im Alter von 18 Monaten bis 6 Jahren; d) die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen für Schüler (ABES): Aufnahme von Kindergarten- und Primarschülern.
Definition der Betreuungsstrukturen mit eingeschränkten Öffnungszeiten 1 Die Bezeichnung "Betreuungsstrukturen mit eingeschränkten Öffnungszeiten" ist eine Angabe, wonach dieser Ort im Allgemeinen höchstens während 4 Stunden in der Folge am Tag und höchstens 12 Stunden in der Woche geöffnet ist. 2 Es handelt sich um folgende Betreuungsstrukturen: a) der Kinderspielgruppe: Aufnahme der Kinder ab dem Alter von 3 Jahren bis zum Alter der obligatorischen Schulpflicht; b) der Kurzzeit-Kinderhort: Aufnahme von Kindern zwischen 2 bis 8 Jahren.
Integration von behinderten Kindern 1 Das Departement kann die Integration von behinderten Kindern in Strukturen, welche in den Artikeln 28 und 29 aufgeführt sind, unterstützen. * 5.2 Bewilligung und Aufsicht
Bewilligungskriterien für Betreuungsstrukturen mit erweiterten und eingeschränkten Öffnungszeiten 1 Diese Einrichtungen bedürfen bezüglich Betreuung und Aufenthaltsdauer über ausgebildetes Personal und angemessene Einrichtungen. 2 Eine Weisung des Departements legt die Anzahl der notwendigen Arbeitsstellen für die Betreuung sowie die erforderliche Einrichtung und das notwendige Material fest.
Bewilligungskriterien für die Betreuungsstrukturen in Tourismusregionen 1 Die Einrichtungen in Tourismusregionen bedürfen bezüglich Betreuung und Aufenthaltsdauer über ausreichend ausgebildetes Personal und angemessene Einrichtungen. 2 Eine Weisung des Departements legt die Anzahl der notwendigen Arbeitsstellen für die Betreuung sowie die erforderliche Einrichtung und das notwendige Material fest.
Bewilligungskriterien für Betreuungsstrukturen, die mit kulturellen oder kommerziellen Tätigkeiten verbunden sind 1 Die Betreuungsstrukturen, namentlich verbunden mit einer kulturellen Aktivität (Messe, Ausstellung oder anderes) sowie die Kurzzeit-Kinderhorte eines Sport- oder Freizeitzentrums müssen über eine ausreichende Anzahl von Betreuungspersonen und einer angemessenen materiellen Einrichtung hinsichtlich der jeweiligen Betreuungsstruktur verfügen. 2 Die Kurzzeit-Kinderhorte von Einkaufszentren, welche während des Tages geöffnet sind, unterstehen denselben Bewilligungskriterien wie die Kinderhorte mit erweiterten Öffnungszeiten. 3 Eine Weisung des Departements legt die Anzahl der notwendigen Arbeitsstellen für die Betreuung sowie die erforderliche Einrichtung und das notwendige Material fest.
Bewilligungsverfahren für eine Betreuungsstruktur mit erweiterter Öffnungszeit 1 Jedem Bewilligungsgesuch für den Betrieb einer Betreuungsstruktur mit erweiterter Öffnungszeit müssen folgende Dokumente beigelegt sein: a) die schriftliche Gesuchsbegründung mit einer Bedarfsstudie; b) der Name des Betriebsführers der Betreuungsstruktur, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Name des Präsidenten vom Direktionsorgan, die Liste der Vorstandsmitglieder und die Statuten, sofern es sich um eine juristische Person handelt; c) der Name, die Ziele der Einrichtung und seine Öffnungszeiten; d) die Anzahl und das Alter der Kinder; e) das pädagogische Leitbild; f) das oder die Diplome der Verantwortlichen; g) der Bestand und die Ausbildung des Personals sowie eine Kopie der Diplome; h) die finanzielle Organisation: das Investitionsbudget, das voraussichtliche Betriebsbudget und die Tarife; i) der Plan der Räumlichkeiten und deren Einrichtung, sowie die Baubewilligung; j) die positive Vormeinung der kantonalen Dienststellen, welche auf dem Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind; k) * für jede Person, die eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen ausübt, ein Strafregisterauszug, der nicht mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurde. 2 Die Betreuungsstruktur muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der Baupolizei, der Feuerpolizei, der Hygiene und der Lebensmittel einhalten.
Bewilligungsverfahren für eine Betreuungsstruktur mit eingeschränkter Öffnungszeit 1 Jedem Bewilligungsgesuch für den Betrieb einer Betreuungsstruktur mit eingeschränkter Öffnungszeit müssen folgende Dokumente beigelegt sein: a) der Name des Betriebsführers der Betreuungsstruktur, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Name des Präsidenten vom Direktionsorgan, die Liste der Vorstandsmitglieder und die Statuten, sofern es sich um eine juristische Person handelt; b) der Plan der Räumlichkeiten und ihre Einrichtung; c) die Anzahl und das Alter der Kinder; d) der Name, die Ziele der Einrichtung und ihre Öffnungszeiten; e) die positiven Vormeinungen der kantonalen Dienststellen, welche auf dem Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind; f) * für jede Person, die eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen ausübt, ein Strafregisterauszug, der nicht mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurde. 2 Die Einrichtung muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der Baupolizei, der Feuerpolizei, der Hygiene und der Lebensmittel einhalten.
Bewilligung 1 Die Betriebsbewilligung für die Betreuungsstrukturen mit erweiterten oder eingeschränkten Öffnungszeiten wird durch die Dienststelle erteilt. 2 Sie kann für eine Probedauer erteilt oder an Bedingungen geknüpft werden (provisorische Bewilligung). 3 Die Bewilligung legt die höchste Aufnahmezahl der Kinder fest.
Bewilligungsdauer 1 Grundsätzlich wird die Bewilligung für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Bewilligung kann erneuert werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
Meldepflicht 1 Jede Änderung bezüglich der Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung muss umgehend dem Departement mitgeteilt werden.
Aufsicht 1 Die Dienststelle ist mit der Aufsicht beauftragt. Diese betrifft: a) die Kontrolle der Grundvoraussetzungen für die Bewilligung; b) die Qualität der pädagogischen Betreuung der Kinder. 2 Das Departement kann die Kontrolle der Grundvoraussetzungen für die Bewilligung an die Gemeinden delegieren. 3 Eine Weisung des Departements legt die Kontrollkriterien genauer fest. 5.3 Betreuungsstrukturen im privaten Wohnbereich
Definition der Tagesbetreuung im privaten Wohnbereich 1 Die Tagesbetreuung im privaten Wohnbereich ist eine Aufnahme, die zu Hause angeboten wird. Sie kann wahrgenommen werden durch: a) Tageseltern; b) diplomierte Kleinkindererzieherin (Säuglingskrippe, Kinderkrippe zu Hause, Kinderhort zu Hause); c) diplomierte Fachperson im Bereiche der Sozialpädagogik, der Pädagogik oder einer Fachperson mit einer vom Departement als gleichwertig anerkannten Ausbildung (Ausserschulische Betreuungseinrichtungen für Schüler).