Art. 42 Tagesbetreuung von Kindern (Art. 33 JG)
Grundsätze
1 Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der familienexternen Tagesbetreuung von Kindern seit ihrer Geburt bis zur Beendigung der Primarschule, wenn:
a) die Betreuungsstrukturen den Kriterien für Einrichtungen von erweiterten Öffnungszeiten, wie sie in den diesbezüglichen Weisungen festgelegt sind, entsprechen;
b) das Betreuungsangebot durch die Dienststelle bewilligt worden ist;
c) ein Leistungsvertrag zwischen dem Anbieter der Tagesbetreuung und
dem Kanton abgeschlossen worden ist;
d) das Betreuungsangebot dem Bedürfnisnachweis der Gemeinde oder
des Gemeindeverbandes entspricht;
e) * das Betreuungsangebot in der Regel als juristische Person organisiert
und nicht gewinnorientiert ist, oder von der öffentlichen Hand getragen
wird.
2 Die Finanzhilfen des Kantons werden nur ausgerichtet, wenn die örtlichen
öffentlichrechtlichen Körperschaften, die Arbeitgeber, oder andere Dritte mit
Ausnahme der Eltern sich angemessen finanziell beteiligen. *
Art. 43 Beteiligung an den Gehältern
1 Der Kanton beteiligt sich zu 30 bis 35 Prozent an der Finanzierung der Gehälter des Erziehungspersonals und der für die Betreuungsstruktur verantwortlichen Person, sofern diese ebenfalls Erziehungsaufgaben übernimmt. *
2 Der Staatsrat legt die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Subventionssätze per Entscheid genau fest. *
2bis Arbeitgeber, die die Subventionstabelle der Weisungen nicht für die externe Tagesbetreuung von Kindern seit deren Geburt bis zur Beendigung
der Primarschule anwenden, werden maximal zu 30 Prozent subventioniert.
Ein Satz von über 30 Prozent wird ausschliesslich an Arbeitgeber ausbezahlt, die diese Subventionstabelle für das gesamte Erziehungspersonal anwenden. *
3 Ein Staatsratentscheid, der im Amtsblatt veröffentlicht wird, legt die Ausbildungen, die Liste der öffentlichen, halböffentlichen und anerkannten privaten
Schulen, die Lohntabelle sowie den Satz über 30 Prozent für die Berechnung der Beteiligung des Kantons fest. *
Art. 43a * …
Art. 44 Beteiligung am Erziehungsmaterial
1 Für den Kauf und die Erneuerung des anerkannten Erziehungsmaterials
leistet der Kanton eine Pauschale von 30 Franken pro Betreuungsplatz. Dieser Pauschalbetrag wird an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten
angepasst. *
2 Der Kanton kann Kontrollen durchführen, um sich zu vergewissern, dass
die entsprechende Pauschale effektiv zum Kauf von Erziehungsmaterial verwendet wird. *
Art. 45 Tageseltern
1 … *
2 Der Kanton übernimmt 30 Prozent der Gehälter der Personen, die eine Tätigkeit als Tageseltern ausüben.
3 Der Stundenansatz für Tageseltern sowie die Art der Finanzierung wird
durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird,
festgelegt.
4 Der Kanton übernimmt 30 Prozent der Gehälter der Koordinatorinnen der
Tageseltern.
5 Ein Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, legt die
Stundenansätze, die anerkannten Ausbildungen, die Gehaltsstufe der Koordinatorinnen, welche für die Berechnung der Beteiligung des Kantons berücksichtigt wird, sowie die Finanzierungsmodalitäten, fest.
6 Für den Kauf und die Erneuerung des anerkannten Erziehungsmaterials
leistet der Kanton eine Pauschale von 90 Franken pro Jahr und Tageseltern.
Dieser Pauschalbetrag wird an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten
angepasst und wird dem Walliser Dachverband für Tageseltern überwiesen. *
7 Der Kanton kann Kontrollen durchführen, um sich zu vergewissern, dass
die entsprechende Pauschale effektiv zum Kauf von Erziehungsmaterial verwendet wird. *
6 Platzierung mit Unterbringung bei Pflegeeltern (Art. 34 JG)
Art. 46 Bedingungen
1 Wenn die Entwicklung eines Kindes behindert ist oder die Gefahr dazu besteht und es nicht möglich ist, es zu schützen oder ihm durch andere Mass -
nahmen Hilfe zukommen zu lassen, namentlich durch ambulante Massnahmen, kann es bei Pflegeeltern oder bei professionellen Pflegeeltern untergebracht werden.
2 Die Dienststelle kann diesen Familien eine Unterstützung, namentlich in
Form einer Grundausbildung und Weiterbildung, leisten. *
3 Für Platzierungen, welche nicht von einer richterlichen oder einer vormundschaftlichen Behörde angeordnet worden sind, ist vorerst eine Kostengutsprache der Wohnortsgemeinde des Kindes einzuholen. Vorbehalten bleiben Notfälle.
Art. 46a * Bedingungen für die Dienstleistungsangebote im Bereich der
Platzierung mit Unterbringung bei Pflegeeltern
1 Jede juristische Person, die entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen
in der Familienpflege anbietet (Anbieterin oder Anbieter), ist gegenüber der
Dienststelle oder der zentralen kantonalen Behörde, wo sich der Hauptsitz
befindet, meldepflichtig und deren Aufsicht unterstellt, insbesondere:
a) wenn sie Pflegeplätze für Minderjährige bei Pflegeeltern vermittelt;
b) wenn sie das Pflegeverhältnis sozialpädagogisch begleitet;
c) Pflegeeltern aus- und weiterbildet, oder
d) Beratungen und Therapien für Pflegekinder durchführt.
2 Die Meldung der Anbieterin oder des Anbieters muss mindestens die Angaben und Belege gemäss Artikel 20b der Verordnung vom 19. Oktober
1977 über die Aufnahme von Pflegekindern enthalten (Bundesverordnung).
3 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen wesentliche Änderungen der Tätigkeit, insbesondere solche, die Gegenstand der Meldepflicht waren, der
Dienststelle oder der zentralen kantonalen Behörde, wo sich der Hauptsitz
befindet, unverzüglich und unaufgefordert melden.
4 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen mindestens eine Vertretung im
Kanton Wallis haben, um innert einer Stunde intervenieren zu können um so
den im Wallis wohnhaften Pflegefamilien eine ausreichende Unterstützung
zu gewähren.
5 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen jährlich Verzeichnisse führen über
die Pflegeeltern, mit denen sie zusammenarbeiten und bei denen sie Pflegeplätze vermitteln sowie über die Kinder, für die sie Pflegeplätze vermittelt haben. Die Verzeichnisse müssen mindestens die Angaben gemäss Artikel
20d der Bundesverordnung enthalten.
6 Die Anbieterinnen und Anbieter bilden Gegenstand einer Aufsicht durch die
Dienststelle oder der zentralen kantonalen Behörde, wo sich der Hauptsitz
befindet.
Art. 47 Bewilligung für die Platzierung
1 Jede vorgenommene Platzierung bei Pflegeeltern oder bei professionellen
Pflegeeltern muss innert spätestens 10 Tagen durch die Dienststelle schriftlich bewilligt werden. *
2 Die Bewilligung enthält den Namen und Vornamen des Kindes, die Vaterschaft, den legalen Wohnsitz, die Identität und die Adresse der Pflegeeltern,
das Datum des Beginns der Platzierung sowie deren wahrscheinliche Dauer
und die verantwortlichen Personen/Instanzen für die Bezahlung der Rechnungen.
3 Bei Kindern, die ihren Wohnort nicht im Kanton Wallis haben, sind Platzierungen in einer Familie in Ausnahmesituationen gestattet, wenn es eine enge Familienbeziehung oder eine dauerhafte vorher existierende Beziehung
oder bei einer Platzierung im Hinblick auf eine Adoption gibt. *
4 Pflegeeltern und professionelle Pflegeeltern müssen der Dienststelle ebenfalls unverzüglich mitteilen, wenn Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des
Kantons Wallis aufgenommen werden. *
6.1 Die Pflegeeltern
Art. 48 Definition *
1 Als Pflegeeltern gilt jede Familie, deren Elternteil oder Eltern in ihrem
Haushalt höchstens zwei Kinder aufnimmt, deren Entwicklung gestört oder
gefährdet ist. Wenn es sich um Geschwister handelt, kann die Anzahl ausnahmsweise überschritten werden.
Art. 49 Bewilligung und Aufsicht
1 Die Pflegeeltern müssen im Besitz einer Aufnahmebewilligung sein, welche
von der Dienststelle erteilt wird. *
2 Die Bewilligung ist 3 Jahre gültig und wird erteilt nach Prüfung der Persönlichkeit, der erzieherischen Eignung, der wirtschaftlichen Situation, der Gesundheit sowie der Wohnverhältnisse der Pflegeeltern und deren Mitbewohner. Die Prüfung oben erwähnter Bedingungen muss eine gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes sowie das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder gewährleisten. Zu diesem Zweck verlangt die Dienststelle von den Pflegeeltern bei der Erstzulassung insbesondere folgende Unterlagen: *
a) * ein Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Mitglieder der Pflegefamilie und jede in ihrem Haushalt lebende Person nicht an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leiden, aus der sich ungünstige Bedingungen für die Pflege des Kindes ergeben können;
b) * ein Privatauszug aus dem Strafregister, inklusive der volljährigen Mitbewohner. Das Verlangen eines Sonderprivatauszugs aus dem Strafregister bleibt vorbehalten;
c) die letzte Steuerveranlagung;
d) * eine schriftliche Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei Personen, Behörden und Dienststellen, die Informationen liefern können,
welche für die Prüfung der oben erwähnten Bedingungen nützlich sind,
die für die gesamte Bewilligungsdauer gilt.
3 Sie werden von der Dienststelle beaufsichtigt, die den Pflegeeltern mindestens einmal pro Jahr einen Hausbesuch abstattet. Die Bewilligung wird erneuert, wenn die Dienststelle feststellt, dass die Aufnahmebedingungen weiterhin gegeben sind. *
Art. 50 Bewilligungsentzug
1 Wenn festgestellt wird, dass die Pflegeeltern nicht mehr den Bewilligungskriterien entsprechen und dies nachdem erfahrene Personen beauftragt wurden, sie zu beraten und bei ihnen zu intervenieren, kann die Dienststelle die
Bewilligung zurückziehen.
6.2 Professionelle Pflegeeltern
Art. 51 Definition
1 Als professionelle Pflegeeltern gilt jede Familie, dessen Elternteil oder Eltern hauptberuflich in ihrem Haushalt mindestens drei und jedoch höchstens
sechs Kinder aufnimmt, deren Entwicklung gestört oder gefährdet ist, und einer speziellen Betreuung bedürfen.
Art. 52 Bewilligung und Aufsicht
1 Die professionellen Pflegeeltern müssen im Besitze einer Aufnahmebewilligung sein, welche durch die Dienststelle erteilt wird und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
2 Die Bewilligung ist drei Jahre gültig und wird erteilt, sobald: *
a) das Erziehungskonzept genehmigt worden ist;
b) die persönlichen Qualitäten, der Gesundheitszustand, die erzieherischen Eignungen und die Ausbildung der verantwortlichen Person als
angemessen beurteilt wurden;
c) die wirtschaftliche Situation als gewährleistet angesehen wird;
d) die Unterkunft den hygienischen Anforderungen und dem Feuerschutz
entspricht;
e) die Aufnahme und Übernahme während des ganzen Jahres
gewährleistet ist;
f) das Kind über eine gute Pflege, Erziehung und Ausbildung verfügt;
g) das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder gewährleistet
ist;
h) die Gewissheit besteht, dass kein Personal für erzieherische Aufgaben
angestellt wird.
3 Hierfür verlangt die Dienststelle von den Pflegeeltern bei der Erstzulassung
insbesondere folgende Unterlagen: *
a) * ein Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Mitglieder der Pflegefamilie und jede in ihrem Haushalt lebende Person nicht an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leiden, aus der sich ungünstige Bedingungen für die Pflege des Kindes ergeben können;
b) * ein Privatauszug aus dem Strafregister, inklusive der volljährigen Mitbewohner. Das Verlangen eines Sonderprivatauszugs aus dem Strafregister bleibt vorbehalten;
c) die letzte Steuerveranlagung;
d) * eine schriftliche Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei Personen, Behörden und Dienststellen, die Informationen liefern können,
welche für die Prüfung der oben erwähnten Bedingungen nützlich sind,
die für die gesamte Bewilligungsdauer gilt.
4 Die professionellen Pflegeeltern werden von der Dienststelle beaufsichtigt,
die mindestens einmal pro Jahr einen Besuch abstattet. Die Bewilligung wird
erneuert, wenn die Dienstelle feststellt, dass die Aufnahmebedingungen weiterhin gegeben sind. *
Art. 53 Bewilligungsentzug
1 Wenn die geforderten Bedingungen der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind,
so werden die professionellen Pflegeeltern aufgefordert, unverzüglich die
notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die festgestellten Mängel zu beheben.
2 Wenn diese Massnahmen nicht die erhoffte Wirkung zeigen, kann die
Dienststelle die erteilte Bewilligung entziehen.
6.3 Bezahlung und Kostenverteilung bei der Platzierung von Kindern
bei Pflegeeltern (Art. 36 JG)
Art. 54 Pflegeeltern
1 Der Monats- und Tagestarif für die Platzierung eines Kindes durch die
Dienststelle bei Pflegeeltern, die im Besitze einer Bewilligung sind, wird
durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird,
festgelegt.
2 Die Platzierungskosten entsprechen den Beherbergungskosten sowie dem
persönlichen Budget, welche primär durch das Kind oder seine Eltern zu tragen sind. Im gegenteiligen Falle wird dies durch die verantwortlichen Körperschaften gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe
übernommen. *
Art. 55 Professionelle Pflegeeltern
1 Der Monats- und Tagestarif für die Platzierung eines Kindes bei professionellen Pflegeeltern, die im Besitze einer Bewilligung durch die Dienststelle
sind, wird durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festgelegt.
2 Die Platzierungskosten entsprechen den Beherbergungskosten sowie dem
persönlichen Budget, welche primär durch das Kind oder seine Eltern zu tragen sind. Im gegenteiligen Falle wird dies durch die verantwortlichen Körperschaften gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe
übernommen. *
Art. 55a * Ausserkantonale Pflegeeltern
1 Die Finanzierung der durch die Dienststelle bewilligten Platzierungen wird
durch den Kanton sichergestellt.
2 Die Platzierungskosten, welche einem Beherbergungsbeitrag und dem persönlichen Budget entsprechen, werden in erster Linie durch das Kind oder
seine Eltern getragen und erst subsidiär durch die verantwortliche Körperschaft gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Eingliederung und
die Sozialhilfe übernommen.
3 Der Betrag zu Lasten des Kindes oder seiner Eltern wird durch einen Beschluss des Staatsrates, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festgelegt.
Art. 56 Persönliches Budget
1 Das persönliche Budget eines platzierten Kindes wird gemäss den internen
Weisungen der Dienststelle erstellt und dieser zur Genehmigung unterbreitet.
7 Ferienkolonien, Ferienlager (Art. 39 JG)
Art. 57
1 Als Ferienkolonie oder Ferienhaus gilt jede Beherbergungsstätte auf dem
Kantonsgebiet des Wallis für Kinder ohne Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters. *
2 Als Ferienlager gilt jeder Aufenthalt in einer Ferienkolonie, welcher für Kinder angeboten wird. *
7.1 Bewilligung
Art. 58 Bewilligungsverfahren zum Betrieb einer Ferienkolonie oder Ferienhauses
1 Das Bewilligungsgesuch muss Folgendes enthalten:
a) den Namen des Eigentümers der Wohnstruktur, wenn es sich um eine
natürliche Person handelt, oder die Statuten und den Namen des Präsidenten des Direktionsorgans, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
b) * für den Betriebsführer, seine Familienangehörigen im Alter von über
10 Jahren und das Personal der Unterkunft, die mit Minderjährigen in
Kontakt kommen können, einen Privatauszug und Sonderprivatauszug
aus dem Strafregister, die nicht mehr als 6 Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurden;
c) die Anzahl der Kinder, welche in der Unterkunft aufgenommen werden
können;
d) den Plan der Räumlichkeiten und Einrichtungen;
e) die positiven Vormeinungen der kantonalen Dienststellen, welche auf
dem Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind.
2 Die Wohnstruktur muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der Baupolizei, Feuerpolizei, Hygiene und Lebensmittel erfüllen.
Art. 59 Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung für diese Art von Wohnstruktur wird durch die
Dienststelle erteilt. *
2 Die Bewilligung legt im Übrigen die höchste Anzahl der Kinder fest, welche
gleichzeitig aufgenommen werden können und kann versuchshalber (provisorische Bewilligung) für eine beschränkte Zeitdauer oder verbunden mit Bedingungen erteilt werden. *
3 Die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung beträgt vier Jahre. *
Art. 60 Erneuerung der Bewilligung
1 Die Gemeinde ist zuständig für die Erneuerung der Betriebsbewilligung. Ist
die Unterkunft Eigentum der Gemeinde oder der Burgergemeinde, bleibt die
Dienstelle für die Erneuerung der Bewilligung zuständig. *
2 Die Bewilligung wird unter den folgenden Bedingungen für weitere 4 Jahre
erneuert: *
a) * die in der Grundbewilligung vorgesehenen Vorschriften werden eingehalten;
b) * die Einrichtung erfüllt die Vorschriften im Bereich der Baupolizei,
Feuerpolizei, Hygiene und Lebensmittel;
c) * der Betriebsführer, seine Familienangehörigen im Alter von über 10
Jahren und das Personal der Unterkunft, die mit Minderjährigen in
Kontakt kommen können, haben einen Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister vorgelegt, die nicht mehr als 6 Monate
vor dem Erneueerungsgesuch ausgestellt wurden.
3 Sie ist beauftragt zu überwachen, dass die in der Grundbewilligung vorgesehenen Vorschriften eingehalten werden. *
4 Die Gemeinde informiert das Departement über diejenigen Einrichtungen,
welche die in der Grundbewilligung vorgesehenen Voraussetzungen nicht
mehr erfüllen. *
5 Sie kann eine Gebühr für die Bewilligungserneuerung und die Jahreskontrollen von 50 bis 300 Franken erheben. *
6 … *
7.2 Betreuungspersonal
Art. 61 Definition und Alter
1 Der Lagerleiter ist eine Person, welche die Leitung des Lagers innehat. Er
muss zum Zeitpunkt des Lagers mindestens das volle zwanzigste Altersjahr
erreicht haben und muss mindestens 4 Jahre älter als die ältesten Teilnehmer sein.
2 Der Gruppenleiter ist eine Person, welcher für die Betreuung der Kinder
verantwortlich ist. Er muss zum Zeitpunkt des Lagers mindestens 18 Jahre
alt sein und müsste mindestens 2 Jahre älter als die ältesten Teilnehmer
sein.
3 Der Gruppenhilfsleiter muss zum Zeitpunkt des Lagers mindestens 16 Jahre alt sein und müsste mindestens 2 Jahre älter als die ältesten Teilnehmer
sein.
Art. 62 Anzahl
1 Die zuständigen Verantwortlichen für die Organisation und Durchführung
von Ferienlagern in der Kolonie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die
betreuten Kinder eine ihren Bedürfnissen und ihrem Alter entsprechende,
sowie den jeweiligen Situationen angemessene Betreuung erhalten. *
2 Die empfohlene Mindestanzahl an Betreuern beträgt einen Leiter für acht
Kinder im obligatorischen Schulalter (Lagerverantwortliche, Leiter, Hilfsleiter,
Pfleger, Koch, Mitarbeiter für besondere Tätigkeiten). *
3 Bezogen auf die Gesamtheit der notwendigen Stellen sollten 2/3 der Stellen durch Gruppen-Leiter und 1/3 der Stellen durch Gruppen-Hilfsleiter besetzt sein. *
4 Befinden sich die Kinder nicht mehr im schulpflichtigen Alter, muss das
Betreuungspersonal bezüglich der Anzahl Teilnehmer ausreichend sein. *
Art. 63 Funktion des Lagerleiters
1 Der Lagerleiter muss namentlich:
a) den guten Ablauf des Aufenthalts in Übereinstimmung mit dem
pädagogischen Leitbild garantieren;
b) die Gesamtheit der Aktivitäten und Aufgaben der Animationsgruppe
koordinieren;
c) die Integrität, die Würde und die Sicherheit der Teilnehmer in allen Situationen garantieren;
d) dafür besorgt sein, dass ein Mitglied der Gruppenleitung mit der ersten
Hilfeleistung für harmlose Krankheiten und leichte Unfälle beauftragt
ist.
Art. 64 Ausbildung
1 Die verantwortlichen Personen für die Betreuung der Kinder sowie die
Gruppenleiter und Gruppenhilfsleiter müssen im Besitz einer spezifischen
Grundausbildung sein, welche durch eine vom Kanton anerkannte Stelle erteilt wird. *
1bis Diese Ausbildung wird dringend empfohlen für Personen, die von Vereinen organisierte Lager betreuen, die in regelmässigem Kontakt mit Minderjährigen stehen und diese ganzjährig betreuen (insbesondere in Sport- oder
Musikvereinen). *
2 Als ausgebildete Personen sind namentlich anerkannt: *
a) Studenten der Psychologie, Erziehungswissenschaften, Pädagogik
oder ähnliches;
b) Studenten der Fachhochschulen für Soziales und der pädagogischen
Hochschulen;
c) * Lehrpersonen, welche die pädagogische Hochschule oder das Lehrerseminar besucht haben;
d) * Personen mit einer anderen Ausbildung, die als gleichwertig angesehen wird.
3 Der Kanton kann durch konkrete Massnahmen Grundausbildungs- und
Weiterbildungskurse fördern. *
4 … *
Art. 65 * …
7.3 Technische Einrichtungen und Sicherheit
Art. 66 Erholungsräume in Ferienkolonien und Ferienhäusern
1 Es wird empfohlen, dass die Räume, die zur Erholung dienen, der Mindestnorm von 10 m³ pro Kind entsprechen, Gänge und sanitäre Anlagen nicht inbegriffen. *
2 … *
3 … *
4 … *
5 Diese Räume müssen leicht zugänglich sein und über genügend Tageslicht und natürliche Belüftung verfügen. *
6 Es ist verboten, Kinder im Untergeschoss oder im Estrich unterzubringen,
falls diese keinen natürlichen Luftumlauf, kein natürliches Tageslicht und keinen leichten Zugang aufweisen. *
Art. 67 Sanitärinstallationen
1 Die Sanitärinstallationen müssen nachfolgenden Minimalnormen entsprechen:
a) ein Lavabo oder ein Wasserhahn mit Waschbecken pro 4 Kinder;
b) ein WC für 8 Kinder (im Minimum 2 WC falls Knaben und Mädchen
Teilnehmer sind);
c) eine Dusche für 10 Kinder; die Möglichkeit muss bestehen, individuell
duschen zu können.
Art. 68 Speisesaal, Esszimmer, Spiel- und Bastelsaal
1 Der Betrieb muss über einen Speisesaal und/oder gemeinsame Räume
aufweisen wie ein Spiel- und Bastelsaal.
2 Diese Räume müssen über eine gute natürliche Beleuchtung verfügen.
Art. 69 Technische Installationen
1 Der Betrieb muss über Stromzufuhr verfügen sowie ausreichend mit gutem
Trinkwasser versorgt sein. *
2 Die Notrufnummern müssen deutlich angeschrieben sein. *
Art. 70 Sicherheitsvorschriften
1 Das Gebäude darf sich weder in einer Gefahrenzone für natürliche Gefahren, noch in unmittelbarer Nähe eines gefährlichen Ortes befinden und darf
nicht Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, die der Gesetzgebung für den
Umweltschutz widersprechen.
1bis Das Gebäude muss die Anforderungen an die Sicherheit und Brandbekämpfung sowie die Standards für Lebensmittelhygiene einhalten. *
2 … *
3 … *
4 … *
5 … *
6 … *
7 … *
Art. 71 Ausnahme
1 Ausnahmen bezüglich den technischen und Sicherheitsvorschriften können
für Gebäude, die sich im Mittel- oder Hochgebirge befinden, wenn diese Orte nicht mit Strom und fliessendem Wasser erschlossen sind, mit der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen gewährt werden.
Art. 72 Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften und
die Bestimmungen bezüglich des Abwassers.
7.4 Qualitätscharta
Art. 73
1 Das Departement trägt zur Erarbeitung einer Qualitätscharta in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Stellen, welche im Bereiche der Organisation von Lagern tätig sind, in einem Zeitrahmen von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei.
2 Diese Charta strebt an, die psychische und körperliche Sicherheit der Teilnehmer und die Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse zu garantieren.
3 Organisationen, die den Kriterien dieser Charta entsprechen, können eine
Zertifizierung erhalten, welche durch das Departement auf Vormeinung des
Jugenddelegierten erteilt wird. *
8 Heime und Internate, die keine sozialpädagogischen
Leistungen anbieten (Art. 40ff JG)
Art. 74
1 Als Internate und Kinderheime muss man Betriebe (Schulinternate/
Internat/Studienlager) verstehen, die sich auf dem Territorium des Kantons
Wallis befinden, über ihr eigenes Betreuungspersonal verfügen und die
Möglichkeit haben, mittel- und langfristig Kinder aufzunehmen, für sie zu sorgen und ihnen eine Ausbildung zukommen zu lassen, ohne jedoch sozialpädagogische Leistungen anzubieten.
8.1 Bewilligung ein Internat oder ein Kinderheim zu betreiben
Art. 75 Bewilligungsverfahren
1 Das Bewilligungsgesuch muss Folgendes enthalten:
a) den Namen des Eigentümers der Einrichtung, wenn es sich um eine
natürliche Person handelt, oder die Statuten und den Namen des Präsidenten des Direktionsorgans, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
b) die Anzahl der Kinder, welche in der Unterkunft aufgenommen werden
können;
c) den Plan der Räumlichkeiten und Einrichtungen;
d) die positiven Vormeinungen der kantonalen Dienststellen, welche auf
dem Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind;
e) * für den Betriebsführer einen Privatauszug und Sonderprivatauszug
aus dem Strafregister, die nicht mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurden.
2 Die Einrichtung muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der Baupolizei, Feuerpolizei, Hygiene und Lebensmittel erfüllen.
Art. 76 Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung für diese Art von Einrichtungen wird durch die
Dienststelle erteilt.
2 Die Bewilligung legt im Übrigen die höchste Anzahl aufzunehmender Kinder fest und kann versuchshalber (provisorische Bewilligung) für eine beschränkte Zeitdauer oder verbunden mit Bedingungen erteilt werden.
3 Die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung beträgt fünf Jahre.
8.2 Betreuungspersonal
Art. 77 Anzahl
1 Die Mindestanzahl der Personen, welche mit Betreuungsaufgaben betraut
sind, muss ein Erwachsener für 7 Kinder im Alter der obligatorischen Schulpflicht sein.
2 Der Bestand des Betreuungspersonals muss den Erfordernissen für die
Betreuung von Kindern, welche die obligatorische Schulzeit beendet haben,
genügen.
Art. 78 Geforderte Kompetenzen
1 Die Personen, welche mit der Betreuung beauftragt sind, sowie der Leiter
müssen über eine angemessene Ausbildung verfügen.
2 Die persönlichen Qualitäten, die erzieherischen Eignungen des Betriebsleiters und seiner Mitarbeiter müssen es ihnen erlauben, ihre Aufgaben wahrzunehmen.
8.3 Technische Einrichtungen und Sicherheit
Art. 79 Erholungsräume für Internate und Kinderheime
1 Die Räume, welche der Erholung dienen, müssen der Mindestnorm von
10m³ pro Kind entsprechen. *
a) * …
b) * …
2 Die Fensteroberfläche muss 10 Prozent der Zimmerfläche entsprechen.
3 Es ist verboten, Kinder im Untergeschoss oder im Estrich unterzubringen,
falls diese keinen natürlichen Luftumlauf, kein natürliches Tageslicht und keinen leichten Zugang aufweisen.
Art. 80 Sanitärinstallationen
1 Die Sanitärinstallationen müssen nachfolgenden Minimalnormen entsprechen:
a) ein Lavabo oder ein Wasserhahn mit Waschbecken pro Kind;
b) ein WC für 5 Kinder (im Minimum 2 WC falls Knaben und Mädchen
Teilnehmer sind);
c) eine Dusche für 5 Kinder, welche die Möglichkeit bietet, individuell duschen zu können (im Minimum 2 Duschen, falls Knaben und Mädchen
Teilnehmer sind).
Art. 81 Speisesaal - Esszimmer - Freizeiträume
1 Der Betrieb muss über einen Speisesaal (Minimum 1.5 Quadratmeter pro
Kind) und/oder gemeinsame Räume wie ein Freizeitraum (Minimum 2 Quadratmeter pro Kind) verfügen.
2 Diese Räume müssen über eine gute natürliche Beleuchtung verfügen.
Art. 82 Sicherheitsvorschriften
1 Das Gebäude darf sich weder in einer Gefahrenzone für natürliche Gefahren, noch in unmittelbarer Nähe eines gefährlichen Ortes befinden und darf
nicht Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, die der Gesetzgebung für den
Umweltschutz widersprechen.
1bis Das Gebäude muss die Anforderungen an die Sicherheit und Brandbekämpfung sowie die Standards für Lebensmittelhygiene einhalten. *
2 … *
3 … *
4 … *
5 … *
6 … *
7 … *
Art. 83 Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften und
die Bestimmungen bezüglich des Abwassers.
9 Platzierung von Kindern in sozialpädagogische Einrichtungen
(Art. 43ff JG)
Art. 84
1 Wenn die Entwicklung eines Kindes gehemmt ist oder die Gefahr dazu besteht, und es keine andere Möglichkeiten gibt, es zu schützen oder ihm mit
anderen Massnahmen Hilfe zu leisten, namentlich mit ambulanten Massnahmen, kann es in eine sozialpädagogische Einrichtung platziert werden.
2 Die Platzierung kann mehrere Ziele verfolgen: die Beobachtung, sozialpädagogische Betreuung und die Berufsausbildung.
3 Für Platzierungen, welche nicht von einer richterlichen oder einer vormundschaftlichen Behörde angeordnet worden sind, ist vorerst eine Kostengutsprache der Wohnortsgemeinde des Kindes einzuholen. Vorbehalten bleiben Notfälle.
4 Der Staatrat kann diese Aufgaben einer privaten Organisation anvertrauen.
9.1 Sozialpädagogische Einrichtungen
Art. 85 Definition
1 Als sozialpädagogische Einrichtungen gelten alle Betriebe, welche sich mit
Kindern befassen, deren Entwicklung oder deren soziales Verhalten in
schwerer Weise gestört ist oder die Gefahr dazu besteht, namentlich:
a) * Einrichtungen, die Kinder zwischen 0 und 12 Jahren aufnehmen, welche ausserhalb der Einrichtung die Schule besuchen oder einer beruflichen Ausbildung nachgehen;
b) * Einrichtungen (Tagesheime), die Kinder ab 7 Jahren aufnehmen, welche ausserhalb der Einrichtung die Schule besuchen oder einer beruflichen Ausbildung nachgehen;
c) * Einrichtungen, die Kinder ab 7 Jahren aufnehmen, welche innerhalb
der Institution die Schule besuchen;
d) * Einrichtungen, welche Jugendliche zwecks beruflicher Orientierung,
Berufsvorbereitung, Berufsausbildung oder einer Betätigung innerhalb
der Institution aufnehmen;
e) * spezialisierte Einrichtungen für Kinder, wie;
1. * …
2. * …
3. * Durchgangsheime und solche für Notaufnahmen.
4. * …
5. * …
9.2 Bewilligung, Aufsicht und Anerkennung (Art. 43 JG)
Art. 86 Bewilligung und Aufsicht
1 Alle sozialpädagogischen Einrichtungen, die sich auf dem Territorium des
Kantons Wallis befinden, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird
durch den Staatsrat gemäss Artikel 12 bis 20 der Bundesverordnung erteilt.
Die Bewilligung erfolgt in Form eines Leistungsauftrags. *
2 Das Bewilligungsgesuch muss die diversen Elemente, wie sie in Artikel 14
der Bundesverordnung aufgeführt sind, beinhalten. Darüber hinaus müssen
der Betriebsleiter und seine Mitarbeiter folgende Unterlagen vorlegen: *
a) * ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister,
die nicht mehr als 6 Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurden;
b) * ein Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Betriebsleiter und das
Betriebspersonal nicht an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leiden, aus der sich ungünstige Bedingungen für die Betreuung
des Kindes ergeben können. Bei der Anstellung von Praktikanten wird
kein Arztzeugnis verlangt;
c) * eine schrifliche Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei Personen, Behörden und Dienstellen, die Informationen liefern können, welche für die Prüfung der oben erwähnten Bedingungen nützlich sind.
3 … *
4 Die sozialpädagogischen Einrichtungen sind unter die Aufsicht der Dienststelle gemäss Artikel 19 der Bundesverordnung gestellt.
5 Vorbehalten bleiben die verschiedenen bundesrechtlichen Bestimmungen.
Art. 87 Anerkennung der sozialpädagogischen Einrichtungen
1 Der Staatsrat kann eine Institution als sozialpädagogische Einrichtung anerkennen und ihr einen Leistungsauftrag erteilen, wenn: *
a) der Bedarfsnachweis gemäss der kantonalen Planung der sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder offensichtlich ist;
b) * die Bedingungen gemäss Artikel 15 der Bundesverordnung erfüllt sind;
c) die Einrichtung von einer juristischen Person abhängig ist;
d) * das Organigramm des Erziehungspersonals, der Werklehrer, der
Sozialpädagogen und anderer Fachleute, die sich um Kinder kümmern, genehmigt worden ist;
e) * die Betreuungseinrichtung die Normen dieser Verordnung bezüglich
Hygiene und Sicherheit für den Betrieb eines Internats oder Kinderheimes erfüllt.
2 Dieser Leistungsauftrag beinhaltet die zu erbringenden Leistungen, die
Einführung von Qualitätsstandards und das erforderliche Personal. *
Art. 88 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Einrichtung die
Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 20 der Bundesverordnung
nicht mehr erfüllt.
9.3 Bedingungen für die Bewilligung und Aufsicht der Platzierung in
sozialpädagogische Einrichtungen (Art. 45 JG)
Art. 89
1 Jede Platzierung in einer gemäss Artikel 85 genannten Einrichtung bedarf
vorgängig einer schriftlichen Bewilligung durch die Dienststelle.
2 Die Bewilligung enthält den Namen und Vornamen des Kindes, die Vaterschaft, den gesetzlichen Wohnsitz, die Identität und die Adresse der Einrichtung, das Datum des Beginns der Platzierung, sowie deren wahrscheinliche
Dauer, die verantwortlichen Personen/Instanzen für die Bezahlung der
Rechnungen.
3 Die angeordneten Platzierungen durch die Gerichtsbehörden bleiben vorbehalten.
4 Die Platzierung bildet Gegenstand einer Aufsicht durch die Dienststelle.
9.4 Kostenverteilung für die Platzierung der Kinder in
sozialpädagogische Einrichtungen (Art. 47 JG)
Art. 90 Sozialpädagogische Einrichtungen anerkannt durch den Kanton
und das Bundesamt für Justiz oder nur durch den Kanton anerkannt
1 Wenn ein Kind in eine sozialpädagogische Einrichtung, die durch den
Kanton anerkannt ist, platziert wird, werden die Platzierungskosten, welche
einem Beherbergungsbeitrag und dem persönlichen Budget entsprechen, in
erster Linie durch das Kind oder seine Eltern getragen und erst subsidiär
durch die verantwortliche Körperschaft gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen.
2 Der Betrag zu Lasten des Kindes oder seiner Eltern wird durch einen Beschluss des Staatsrates, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festgelegt. *
Art. 91 Ausserkantonale sozialpädagogische Einrichtungen die durch
das Bundesamt für Justiz anerkannt sind
1 Wenn ein Kind in eine ausserkantonale vom Bundesamt für Justiz anerkannte sozialpädagogische Einrichtung platziert wird, werden die Platzierungskosten durch den Kanton übernommen. *
2 Die Platzierungskosten, welche einem Beherbergungsbeitrag und dem persönlichen Budget entsprechen, werden in erster Linie durch das Kind oder
seine Eltern getragen und erst subsidiär durch die verantwortliche Körperschaft gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Eingliederung und
die Sozialhilfe übernommen. *
3 … *
9.5 Spezialkosten (Art. 47 JG)
Art. 92
1 Die sozialpädagogische Nachbetreuung eines Kindes nach seiner Entlassung aus einer sozialpädagogischen Einrichtung ist in einer Weisung der
Dienststelle geregelt. Die Gesuche für die Beanspruchung dieser Leistungen
sind der Zustimmung der Dienststelle und der Wohnsitzgemeinde zu unterbreiten.
2 Die Kosten der Nachbetreuung sowie das persönliche Budget sind in erster
Linie durch das Kind oder seine Eltern und erst subsidiär durch die verantwortliche Körperschaft gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Eingliederung und die Sozialhilfe zu tragen.
3 Der Betrag zu Lasten des Kindes oder seiner Eltern sowie das persönliche
Budget wird durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festgelegt.
9.6 Die Modalitäten der Teilnahme des Kantons an den Betriebs- und
Baukosten einer sozialpädagogischen Einrichtung (Art. 47 JG)
Art. 93 Beitrag an die Betriebskosten der anerkannten sozialpädagogischen Einrichtungen
1 Der Staat beteiligt sich an den Betriebskosten mit einer Subvention, die
den Betriebskosten entspricht, welche aufgrund der Anzahl Tage der platzierten und im Wallis wohnhaften Kinder anerkannt wurden. Diese Betriebssubvention kann nicht 100 Prozent der Kosten der anerkannten Leistungen
überschreiten. *
1bis Von dieser Subvention werden alle Einnahmen abgezogen, die namentlich aus der Beteiligung des Kindes oder seiner Eltern, aus Platzierungen
von Kindern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons und aus der Beteiligung
des Bundesamtes für Justiz stammen. *
2 … *
3 … *
Art. 93a * …
Art. 94 Bedingung für die Gewährung einer Subvention an die Betriebskosten
1 Die sozialpädagogischen Einrichtungen, die einen Anspruch auf eine
Betriebssubvention geltend machen, müssen ihr Budget der Dienststelle vorlegen, welches als Einreichung eines Gesuches gilt.
2 Akontozahlungen können aufgrund des angenommen Budgets durch das
Departement gewährt werden.
3 Die Betriebe, welche eine Betriebssubvention erhalten haben, müssen
nach Jahresabrechnung die Buchhaltung, den Jahresbericht und den Bericht
der Kontrollorgane präsentieren.
4 Jede Auszahlung von Subventionen wird bis zur Genehmigung dieser Dokumente durch das Departement sistiert.
Art. 95 Subventionierung von Investitionen der sozialpädagogischen
Einrichtungen anerkannt durch den Kanton und das Bundesamt
für Justiz 7 *
1 Der Staat kann an die Bau-, Erweiterungs- und Renovationskosten der in
Artikel 85 aufgeführten Betriebe eine Investitionssubvention von 10 bis 55
Prozent der zugelassenen Ausgaben beisteuern.
2 Der gewährte Betrag wird durch Staatsratsbeschluss in jedem Einzelfall
festgelegt.
3 Die Subvention ist dazu bestimmt, einen Teil der Kosten zum Erwerb von
Boden, des Gebäudes, des Bauwerks, der Erweiterung und der Renovation
des Gebäudes sowie für die Einrichtungen und Ausrüstungen zu decken.
Art. 96 Bedingungen für die Erteilung einer Subvention an die Investitionskosten
1 Um eine Subvention an die Investitionskosten zu erhalten, müssen die sozialpädagogischen Einrichtungen ihr Gesuch dem Departement unterbreiten,
welches die Angaben im Antrag prüft und die betroffenen Departemente
konsultiert. Die Antragsteller liefern alle notwendigen Informationen zur Prüfung des Gesuchs.
2 Anzahlungen können gestützt auf den, durch den Staatsrat genehmigten,
definitiven Kostenvoranschlag ausbezahlt werden.
3 Mit Bauabschluss wird eine detaillierte Abrechnung mit allen Belegen dem
Departement abgegeben.
4 Eine Schlussabrechnung wird erstellt und muss durch die zuständige
kantonale Behörde genehmigt werden. *
Art. 97 Rückzahlung im Falle von Zweckentfremdung und Veräusserung
1 Wenn der Betrieb einer Einrichtung aufgegeben wird oder wenn diese
zweckentfremdet oder veräussert wird, fordert der Staatsrat die Rückzahlung der Investitionssubvention samt Zins, berechnet ab dem Zeitpunkt des
Eintretens des Rückforderungsgrunds.
2 Der Rückforderungsbetrag berechnet sich proportional im Verhältnis der effektiven Dauer, in welcher der Empfänger die Einrichtung zweckmässig gebraucht hat und der fünfundzwanzigjährigen Dauer der Zweckbindung. *
3 In Härtefällen kann auf die Rückzahlung teilweise oder ganz verzichtet werden.
4 Im Falle der Veräusserung kann der Staatsrat auf eine Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten, wenn der Käufer eine privat- oder öffentlichrechtliche Institution ist, welche sozialpädagogische Ziele anstrebt, die
Subventionsanforderungen erfüllt und die Verpflichtungen als Empfänger
übernimmt.
5 Jede Zweckentfremdung oder Veräusserung muss vorher vom Staatsrat
genehmigt werden. *
Art. 98 Rechnungsplan und Verwaltungskontrolle
1 Die subventionierten Einrichtungen unterbreiten ihre Buchhaltung gemäss
Rechnungsplan, welcher durch das Departement genehmigt worden ist.
2 Das Departement kann jederzeit von seinem Einsichtsrecht in den Betrieb,
die Geschäftsbücher, die Belege und die Akten der begünstigten Einrichtung
Gebrauch machen.
9.7 Freiheitsbeschränkende Massnahme für Minderjährige und
Bedingungen bezüglich Einrichtung geschlossener Zimmer (47a, 47b
und 47c JG) *
Art. 98a * Ziele und Grundsätze der freiheitsbeschränkenden Massnahmen
1 Als freiheitsbeschränkende Massnahmen gelten disziplinarische Sanktionen, Sicherheitsmassnahmen sowie Zwangsmittel.
2 Ziel einer disziplinarischen Sanktion ist, die Ordnung in der Einrichtung aufrechtzuerhalten, das Verantwortungsbewusstsein der Minderjährigen zu
stärken und diese zugunsten einer verbesserten Integration in der Einrichtung und der Öffentlichkeit zu beeinflussen.
3 Sicherheitsmassnahmen und Zwangsmittel dienen dem Schutz der Minderjährigen sowie des Personals der Einrichtungen und der Gemeinschaft.
4 Freiheitsbeschränkende Massnahmen dürfen nur dann angewendet werden, wenn das Ziel mit anderen Mitteln nicht erreicht werden kann.
5 Der Einsatz von freiheitsbeschränkenden Massnahmen darf den Minderjährigen Menschen nicht gefährden.
6 Der Minderjährige kann seinen gesetzlichen Vertreter über die freiheitsbeschränkende Massnahme informieren, sobald diese ausgesprochen wurde.
7 Das Personal der Einrichtung wird für die Umsetzung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen ausgebildet und sensibilisiert.
8 Sicherheitsmassnahmen und Zwangsmittel können gegen jeden in einer
Einrichtung platzierten Minderjährigen ausgesprochen werden, sofern dies
im Konzept der Einrichtung vorgesehen ist.
9 Bei der Anwendung von Sicherheitsmassnahmen oder Zwangsmittel wird
der Entwicklungsstand und die Persönlichkeit des Minderjährigen berücksichtigt.
10 Sobald der Grund für den Einsatz von Zwangsmitteln und/oder Sicherheitsmassnahmen nicht mehr besteht, werden diese unmittelbar beendet.
Art. 98b * Disziplinartatbestände
1 Disziplinarische Sanktionen können Minderjährigen auferlegt werden, die
schuldhaft einer Vorschrift, welche das Zusammenleben in der Einrichtung
regelt, oder einer Anordnungen der Direktion, des Personals der Einrichtung
oder der einweisenden Behörde zuwiderhandeln.
2 Als Disziplinartatbestände gelten:
a) körperliche, sexuelle oder verbale Gewalt gegenüber dem Personal,
anderen Bewohnern oder Drittpersonen, die in der Einrichtung zugegen sind;
b) der Handel, Besitz und Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln
sowie der Missbrauch von Medikamenten;
c) das Weglaufen oder jegliche diesbezügliche Vorbereitung;
d) rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte;
e) Störung des Erziehungsprogramms, der Arbeit oder der Kurse;
f) die missbräuchliche Nutzung von elektronischen Kommunikationsgeräten oder Unterhaltungselektronik, Software und Hardware;
g) der Besitz von unerlaubten Gegenständen;
h) jede andere Handlung, die vom Strafgesetz geahndet wird.
3 Die Einrichtungen können weitere Disziplinartatbestände in ihrem Reglement vorsehen, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wird.
4 Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung zu Disziplinarverstössen können
ebenfalls bestraft werden.
5 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 98c * Disziplinarische Sanktionen
1 Disziplinarische Sanktionen sind:
a) der Verweis;
b) die schriftliche Verwarnung;
c) die Reduktion des Taschengeldes;
d) die Einschränkung der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen;
e) der Entzug oder die Einschränkung des Urlaubsrechts;
f) der Entzug oder die Einschränkung des Besitzes von elektronischen
Kommunikationsgeräten oder Unterhaltungselektronik, Software und
elektronischen Speichermedien;
g) das Einschliessen im Zimmer;
h) die Platzierung in einem geschlossenen Zimmer;
i) die disziplinarischen Massnahmen ausserhalb der Einrichtung.
2 Beim Zimmereinschluss verbringt der Minderjährige die Ruhe- und Freizeit
in seinem Zimmer.
3 Während dem Zimmereinschluss wird der Minderjährige von seinem Erzieher betreut.
4 Die bei den Buchstaben c, d, e und f vorgesehenen Sanktionen dürfen
höchstens bis zu 15 Tagen dauern; die Sanktionen unter g und h höchstens
sieben Tage.
5 Die Sanktion unter dem Buchstaben h darf nur in der Einrichtung La Fontanelle angewendet werden.
6 Die disziplinarischen Massnahmen ausserhalb der Institution müssen vorab von der zuständigen Behörde bewilligt werden.
7 Die disziplinarischen Sanktionen bei den Buchstaben g und h dürfen nicht
kombiniert werden.
Art. 98d * Zuständiges Organ und Ausmass der Sanktion
1 Die disziplinarischen Sanktionen werden durch die Leitung der Institution
schriftlich verfügt; diese sorgt dafür, dass dem Empfänger deren Sinn erläutert wird.
2 Richtet sich die Widerhandlung gegen die Direktion, werden die disziplinarischen Sanktionen von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgesprochen.
3 Sofern keine Gefahr weiterbesteht, wird dem Minderjährigen vor dem Erlass der disziplinarischen Sanktion schriftlich oder mündlich das rechtliche
Gehör gewährt.
4 Bei der Festlegung der disziplinarischen Sanktion werden insbesondere die
Schwere des Verschuldens oder der Verletzung bzw. die Gefährdung der
Ordnung und der Sicherheit in der Einrichtung berücksichtigt.
5 Ebenfalls berücksichtigt werden die persönliche Situation des Minderjährigen und die Auswirkung der Sanktion auf seine Entwicklung.
6 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft können sanktioniert werden.
Art. 98e * Bestimmungen bezüglich die Schaffung eines geschlossenen
Zimmers
1 Das geschlossene Zimmer muss mit einer ausreichenden Frischluftzufuhr
versehen werden und Tageslicht einlassen. Es stehen angemessene sanitäre Einrichtungen zur Verfügung.
2 In seiner Anordnung unterscheidet es sich nicht von einem normalen Zimmer. Das geschlossene Zimmer muss mit einer Gegensprechanlage ausgerüstet sein, die während 24 Stunden in Betrieb ist.
3 Zudem sind bei der Schaffung eines solchen Zimmers die vom Bundesamt
für Justiz erlassenen Normen einzuhalten.
Art. 98f * Bedingungen für die Benutzung eines geschlossenen Zimmers
1 Institutionen, die ein geschlossenes Zimmer nutzen, haben dies vorab ausdrücklich in ihrem Konzept vorzusehen. Diese Massnahme darf nur bei Kindern angewandt werden, die ihr 15. Lebensjahr abgeschlossen haben.
2 Bevor ein Minderjähriger in einem geschlossenen Zimmer platziert werden
kann, ist eine ärztliche und/oder psychologische Meinung einzuholen.
3 Der Minderjährige, der im geschlossenen Zimmer platziert ist, nimmt nicht
am gemeinschaftlichen Leben teil. Er hat Anspruch auf einen täglichen, einstündigen Aufenthalt an der frischen Luft unter Aufsicht.
4 Der Minderjährige wird weiterhin von seinem Erzieher betreut und arbeitet
mit ihm zusammen an einer persönlichen Reflexion. Diese Reflexion dient
insbesondere als Vorbereitung für das Verlassen des geschlossenen Zimmers bzw. als Vorbereitung auf die Rückkehr des Minderjährigen in seine
Gruppe.
Art. 98g * Sicherheitsmassnahmen
1 Die Direktion der Institution oder das von ihr bezeichnete Personal kann
folgende Massnahmen anordnen:
a) die Kontrolle von persönlichen Gegenständen und des Zimmers; diese
findet grundsätzlich in Anwesenheit des Minderjährigen statt;
b) oberflächliche Leibesvisitation, wobei die Bekleidung belassen wird;
c) oberflächliche Leibesvisitation, wobei sich die untersuchte Person der
Bekleidung entledigt, sofern es die Umstände erfordern;
d) invasive Leibesvisitation;
e) körperliche Untersuchungen (Atem, Blut, Urin usw.).
2 Die oberflächliche Leibesvisitation mit Bekleidung wird durch eine Person
gleichen Geschlechts durchgeführt.
3 Die oberflächliche Leibesvisitation ohne Bekleidung wird durch eine Person
gleichen Geschlechts und unter Beizug einer Drittperson gleichen Geschlechts durchgeführt.
4 Die invasive Leibesvisitation kann nicht vom Personal der Einrichtung
durchgeführt werden, sondern ist an medizinisches und/oder dazu ausgebildetes Personal zu delegieren.
Art. 98h * Zwangsmittel
1 Die Direktion der Institution oder das von ihr bezeichnete Personal können
bei unmittelbarer Gefahr für den Minderjährigen, für Dritte oder Sachen sowie bei Weglaufen oder einem entsprechenden Versuch körperliche
Zwangsmittel einsetzen, sofern keine andere Möglichkeit besteht, die Gefährdung abzuwenden.
Art. 98i * Gütliche Einigung
1 Bei Beschwerden gegen eine Verfügung über freiheitsbeschränkende
Massnahmen entscheidet das Departement. Das Departement kann die zuständige Dienststelle beauftragen, zu versuchen, eine gütliche Einigung zu
erzielen.
2 Die Einrichtung hat Stellung zu nehmen. Der Minderjährige muss angehört
werden.
3 Kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Beschwerde keine gütliche Einigung getroffen werden, nimmt das Verfahren im Sinne der Verfügung seinen Lauf.
10 Heilpädagogische Frühberatung (Art. 51ff JG)
Art. 99
1 Die heilpädagogische Frühberatung bietet dem Kind, welches in der Entwicklung gefährdet, gestört oder behindert ist, pädagogisch-therapeutische
Leistungen zu Hause an, dies seit seiner Geburt und bis zu seiner Integration in eine angepasste Schulstruktur.
2 Sie beinhaltet ebenfalls die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie
der Personen, die mit der Erziehung dieses Kindes betraut sind.
3 Ihr Hauptziel verfolgt die Ermöglichung und/oder Erleichterung der schulischen Integration des Kindes.
10.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 100 Organisation
1 Das Departement stellt die heilpädagogische Frühberatung auf dem gesamten Kantonsgebiet sicher.
2 Die Amtsstelle, welche zur Erbringung der heilpädagogischen Frühberatung beauftragt ist, ist das Amt für heilpädagogische Frühberatung (AHF).
3 Das Departement kann eine Vereinbarung oder einen Leistungsvertrag mit
einem privaten Verein abschliessen, welcher befähigt ist, diese Art von Leistungen zu erbringen.
Art. 101 Ausbildung
1 Um Leistungen der heilpädagogischen Frühberatung erbringen zu können,
muss die Fachperson nachfolgende Bedingungen erfüllen:
a) sie muss Inhaber eines heilpädagogischen Diploms, eines Diploms als
Hilfs- und Sonderschullehrer oder im Besitze eines Titels sein, welcher
vom Departement als gleichwertig beurteilt wird;
b) sie muss eine Zusatzausbildung in heilpädagogischer Früherziehung
erworben haben (oder sich dazu verpflichten).
2 Die Fachperson der heilpädagogischen Frühberatung hat die Pflicht, sich
über die theoretische und praktische Berufsentwicklung auf dem Laufenden
zu halten. Interne Weisungen regeln die Weiterbildung und Fortbildung im
Rahmen des AHF.
Art. 102 Besuche
1 Im Allgemeinen begibt sich die Fachperson an den Wohnsitz des Kindes.
Die Besuche dauern in der Regel zwischen 45 und 90 Minuten und erfolgen
2 bis 4 mal pro Monat.
2 Um den besonderen Bedürfnissen und verfügbaren Mitteln Rechnung zu
tragen, kann von der Bestimmung gemäss Absatz 1 abgewichen werden.
Art. 103 Akten
1 Es wird für jedes betreute Kind eine Akte geführt.
2 Die Akten werden während zehn Jahren nach dem letzten Eintrag aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
Art. 104 Geheimhaltung
1 Die Mitarbeiter des AHF unterliegen dem Amtsgeheimnis.
2 Die Fachleute, die im Rahmen eines privaten Vereins der Berufsausübung
nachgehen, sind an eine absolute Diskretion bezüglich der Informationen
gehalten, welche sie in Ausübung ihrer Funktion erfahren. Diese Pflicht besteht auch nach Abschluss ihrer Berufstätigkeit.
Art. 105 Meldepflicht
1 Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis von einer Situation, welche die Entwicklung
eines Kindes gefährdet, erlangt, und nicht selber Abhilfe schaffen kann, hat
er die Pflicht, seinen Vorgesetzten zu benachrichtigen, um das Kind der Gefahr zu entziehen.
2 Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis erlangt von einer von Amts wegen zu verfolgenden Rechtsverletzung (namentlich Situationen der Kindsmisshandlung),
hat er die Pflicht, sich an den Dienstchef oder an seinen Vorgesetzen zu
wenden, wenn die Fachperson im Rahmen eines Privatvereins tätig ist, gegebenenfalls an den Vorstand, welcher den Sachverhalt beim
Strafuntersuchungsrichter anzeigt.
3 Der Artikel 54 des JG findet Anwendung.
10.2 Finanzierung
Art. 106 Kostenübernahme der Massnahmen durch die Invalidenversicherung
1 Die Finanzierung der heilpädagogischen Massnahmen von Kindern, die
durch die Invalidenversicherung anerkannt sind, ist in den Vereinbarungen
mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen geregelt.
Art. 107 Massnahmen, die von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden
1 Wenn die Leistungen der heilpädagogischen Frühberatung finanziell durch
die eidgenössische Invalidenversicherung nicht übernommen werden (ausländische Kinder zwecks Adoption, nicht anerkannte Behinderung usw.),
können diese durch den öffentlichen Dienst im Rahmen seiner finanziellen
Möglichkeiten übernommen werden. Wenn die Massnahme von der Dienststelle einer privaten Vereinigung übertragen wird, sind die Tarife der eidgenössischen Invalidenversicherung anwendbar.
2 Die Ausführungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und der Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bleiben
vorbehalten.
11 Übergangsbestimmungen
Art. 108 Rolle der Gemeinden (Art. 32 JG)
1 Die Verpflichtung der Gemeinden die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit das private oder öffentliche Angebot den Bedürfnissen der ausserfamiliären Aufnahmeplätze für die Kinder seit ihrer Geburt bis zum Abschluss der Primarschule entspricht, tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Die Weisungen des Departements für Erziehung, Kultur und Sport bezüglich der Richtlinien für die Tagesplatzierung von Kindern in Tagesstätten und
im privaten Wohnbereich vom 1. Oktober 1998 bleiben bis zum 1. Januar
2002 anwendbar.
Art. 109 Kantonale Beteiligung an der Finanzierung der familienexternen
Art. 48
Titel geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 49 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 49 Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 52 Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 52 Abs. 3 geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 55a eingefügt BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 85 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 85 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 85 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 85 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 85 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 91 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 91 Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 93 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 93a eingefügt BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 95 Titel geändert BO/Abl. 4/2015
14.01.2015 01.01.2015 Art. 115 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2015
02.11.2016 15.12.2016 Art. 34 Abs. 1, k) geändert BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 15.12.2016 Art. 45 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 15.12.2016 Art. 45 Abs. 7 eingefügt BO/Abl. 46/2016
21.08.2020 01.01.2020 Art. 93a Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-060
03.03.2021 01.01.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 5 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 6 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Titel 2a eingefügt RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 11a eingefügt RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 11b eingefügt RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 11c eingefügt RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 11d eingefügt RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 11e eingefügt RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 11f eingefügt RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 14 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 34 Abs. 1, k) geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 43a eingefügt RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 46 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 49 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 49 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 52 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 52 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 54 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 58 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 73 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 75 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1, e), 1. aufgehoben RO/AGS 2021-024
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.03.2021 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1, e), 2. aufgehoben RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1, e), 3. geändert RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1, e), 4. aufgehoben RO/AGS 2021-024
03.03.2021 01.01.2021 Art. 85 Abs. 1, e), 5. aufgehoben RO/AGS 2021-024
24.11.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-152
24.11.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-152
24.11.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2021-152
24.11.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-152
24.11.2021 01.01.2022 Art. 43a aufgehoben RO/AGS 2021-152
01.03.2023 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 45 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 45 Abs. 6 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 49 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 49 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 49 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 52 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 52 Abs. 3, d) geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 52 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 57 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 57 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 58 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 60 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 60 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 60 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 60 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 60 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 62 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 64 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 64 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 64 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 64 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 64 Abs. 2, d) eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 66 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 66 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 66 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 66 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 66 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 69 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 69 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 70 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 70 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 70 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 70 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 70 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 70 Abs. 6 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 70 Abs. 7 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 79 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 79 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 79 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 82 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 82 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 82 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 82 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 82 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 82 Abs. 6 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.03.2023 01.01.2023 Art. 82 Abs. 7 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 86 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 86 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 86 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 86 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 86 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 86 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 87 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 87 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 87 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 87 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 87 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 93 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 93 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 93 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 93a aufgehoben RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 96 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 97 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-022
01.03.2023 01.01.2023 Art. 97 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-022
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.05.2001 01.06.2001 Erstfassung BO/Abl. 20/2001
Ingress 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 5 Abs. 1, h) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 6 Abs. 2, d) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Titel 2a 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 11a 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 11b 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 11c 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 11d 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 11e 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 11f 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 14 Abs. 1, b) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 17 Abs. 3 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 26/2010
Art. 22 Abs. 1 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Titel 3.4 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 22a 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 22a Abs. 1 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22a Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22a Abs. 3 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22a Abs. 4 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22a Abs. 5 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 27 Abs. 1 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 30 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 34 Abs. 1, k) 02.11.2016 15.12.2016 geändert BO/Abl. 46/2016
Art. 34 Abs. 1, k) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 35 Abs. 1, f) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 41 Abs. 1 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 41 Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 42 Abs. 1, e) 04.06.2003 01.06.2003 eingefügt BO/Abl. 25/2003
Art. 42 Abs. 2 04.06.2003 01.06.2003 eingefügt BO/Abl. 25/2003
Art. 43 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-152
Art. 43 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-152
Art. 43 Abs. 2bis 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-152
Art. 43 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-152
Art. 43a 03.03.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-024
Art. 43a 24.11.2021 01.01.2022 aufgehoben RO/AGS 2021-152
Art. 44 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 44 Abs. 1 16.04.2014 01.01.2014 geändert BO/Abl. 17/2014
Art. 44 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 45 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 45 Abs. 6 02.11.2016 15.12.2016 eingefügt BO/Abl. 46/2016
Art. 45 Abs. 6 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 45 Abs. 7 02.11.2016 15.12.2016 eingefügt BO/Abl. 46/2016
Art. 46 Abs. 2 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 46a 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 47 Abs. 1 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 47 Abs. 3 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 47 Abs. 4 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 48 14.01.2015 01.01.2015 Titel geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 49 Abs. 1 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 49 Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 49 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 49 Abs. 2, a) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 49 Abs. 2, b) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 49 Abs. 2, d) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 49 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 52 Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 52 Abs. 3 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 52 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 52 Abs. 3, a) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 52 Abs. 3, b) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 52 Abs. 3, d) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 52 Abs. 4 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 54 Abs. 2 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 55 Abs. 2 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 55a 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 57 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 57 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 58 Abs. 1, b) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 58 Abs. 1, b) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 59 Abs. 1 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 59 Abs. 2 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 59 Abs. 3 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 1 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 60 Abs. 2 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 60 Abs. 2, a) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 60 Abs. 2, b) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 60 Abs. 2, c) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 60 Abs. 3 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 4 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 5 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 60 Abs. 6 28.06.2006 01.07.2006 aufgehoben BO/Abl. 28/2006
Art. 62 Abs. 1 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 62 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 62 Abs. 2 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 62 Abs. 3 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 62 Abs. 4 28.06.2006 01.07.2006 eingefügt BO/Abl. 28/2006
Art. 64 Abs. 1 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 64 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 64 Abs. 1bis 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 64 Abs. 2 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 64 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 64 Abs. 2, c) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 64 Abs. 2, d) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 64 Abs. 3 28.06.2006 01.01.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 64 Abs. 4 28.06.2006 01.07.2006 aufgehoben BO/Abl. 28/2006
Art. 65 28.06.2006 01.07.2006 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
Art. 66 Abs. 1 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 66 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 66 Abs. 2 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 66 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 66 Abs. 3 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 66 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 66 Abs. 4 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 66 Abs. 4 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 66 Abs. 5 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 66 Abs. 5 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 66 Abs. 6 28.06.2006 01.07.2006 geändert BO/Abl. 28/2006
Art. 69 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 69 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 1bis 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 4 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 5 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 6 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 70 Abs. 7 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 73 Abs. 3 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 75 Abs. 1, e) 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 79 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 79 Abs. 1, a) 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 79 Abs. 1, b) 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 1bis 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 4 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 5 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 6 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 82 Abs. 7 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 85 Abs. 1, a) 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 85 Abs. 1, b) 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 85 Abs. 1, c) 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 85 Abs. 1, d) 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 85 Abs. 1, e) 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 85 Abs. 1, e), 1. 03.03.2021 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-024
Art. 85 Abs. 1, e), 2. 03.03.2021 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-024
Art. 85 Abs. 1, e), 3. 03.03.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-024
Art. 85 Abs. 1, e), 4. 03.03.2021 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-024
Art. 85 Abs. 1, e), 5. 03.03.2021 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-024
Art. 86 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 86 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 86 Abs. 2, a) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 86 Abs. 2, b) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 86 Abs. 2, c) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 86 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 87 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 87 Abs. 1, b) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 87 Abs. 1, d) 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 87 Abs. 1, e) 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 87 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 90 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 91 Abs. 1 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 91 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 91 Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 91 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 93 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 48/2012
Art. 93 Abs. 1 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 93 Abs. 1bis 01.03.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-022
Art. 93 Abs. 2 14.01.2015 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 4/2015
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 93 Abs. 3 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 93a 14.01.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 4/2015
Art. 93a 01.03.2023 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-022
Art. 93a Abs. 1 21.08.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-060
Art. 95 14.01.2015 01.01.2015 Titel geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 96 Abs. 4 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 97 Abs. 2 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Art. 97 Abs. 5 01.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-022
Titel 9.7 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 98a 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 48/2012
Art. 98b 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 48/2012
Art. 98c 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 48/2012
Art. 98d 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 48/2012
Art. 98e 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 48/2012
Art. 98f 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 48/2012
Art. 98g 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 48/2012
Art. 98h 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 48/2012
Art. 98i 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 48/2012
Art. 115 Abs. 1 14.01.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015