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4 provisions
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 31 (Richtlinie 97/81/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"32. 396 L 0034: Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4), geändert durch:
- 397 L 0075: Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 24).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Für die EFTA-Staaten wird in § 4 Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" und die Angabe "des Europäischen Gerichtshofs" durch die Angabe "des EFTA-Gerichtshofs" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 96/34/EG und 97/75/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. März 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. März 1999
(Es folgen die Unterschriften)