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11 provisions
Art. 1 (Abgangsentschädigungsreglement)
Anspruch Die Mitglieder des Gemeinderats haben nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung
durch die Gemeinde, wenn sie aus dem Amt ausscheiden infolge
a) Rücktritts,
b) Amtszeitbeschränkung,
c) Nichtwiederwahl oder
d) Nichtnomination durch ihre Partei für eine Wiederwahl.
Propose a changeArt. 2
Voraussetzung Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht nur
a) bei einem Rücktritt nach einer Amtszeit von mindestens vier
vollen Amtsjahren;
b) bei einer Nichtwiederwahl oder Nichtnomination durch die
Partei nach einer Amtszeit von mindestens einem vollen
Amtsjahr.
Propose a changeArt. 3
Abgangsentschädigung
1 Grundlage für die Berechnung der Abgangsentschädigung ist
die Jahresentschädigung nach Artikel 1 des Behördenreglements1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt.
1 Reglement über die Entschädigung und Nebenbeschäftigung der Mitglieder des Gemeinderats
und über weitere Entschädigungen (Behördenreglement) vom 8. Dezember 2008 (Nr. 153.31)
153.32 Abgangsentschädigungsreglement
2 Die höchste Abgangsentschädigung wird erreicht bei zwölf oder
mehr vollen Amtsjahren und wird in 36 gleich hohen monatlichen Raten ausgerichtet; sie beträgt
a) bei Nichtwiederwahl oder Nichtnomination durch die
Partei das Zweifache des Betrags nach Absatz 1;
b) bei Rücktritt oder Ausscheiden infolge Amtszeitbeschränkung 80 % des Zweifachen des Betrags nach Absatz 1.
3 Für jedes volle oder angebrochene Amtsjahr, das dem Gemeinderatsmitglied beim Ausscheiden aus dem Amt bis zum Erreichen von 12 vollen Amtsjahren fehlt, erfolgt eine Kürzung um
1/12, indem sich die Anzahl der nach Absatz 2 berechneten
monatlichen Raten wie folgt bestimmt:
Anzahl volle Amtsjahre Anzahl monatliche Raten
≥ 12 36
11 33
10 30
9 27
8 24
7 21
6 18
5 15
4 12
3 9
2 6
1 3
Propose a changeArt. 4
65. Altersjahr,
Reduktion der
Abgangsentschädigung
Der Anspruch endet mit dem Ende des Monats, in welchem das
ehemalige Gemeinderatsmitglied das 65. Altersjahr vollendet,
dementsprechend reduziert sich die Abgangsentschädigung um
die nach Artikel 3 darüber hinausreichenden Raten.
Propose a changeArt. 5
Auszahlung 1 Das Gemeinderatsmitglied kann spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Amt verlangen, dass ihm der nach den Artikeln 3
und 4 bestimmte Betrag der Abgangsentschädigung einmalig
ausbezahlt werden soll.
Abgangsentschädigungsreglement 153.32
2 Scheidet die berechtigte Person nach dem Monatsersten nach
Vollendung des 60. Altersjahres aus dem Amt aus, kann sie eine
monatliche Auszahlung aufgeteilt in gleich hohe Raten bis zur
Vollendung des 65. Altersjahres verlangen.
3 Die einmalige Auszahlung oder die Auszahlung der ersten Rate
erfolgt innert 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
4 Der Anspruch auf Abgangsentschädigung erlischt mit dem
Ableben des ehemaligen Gemeinderatsmitglieds.
Propose a changeArt. 6
Härtefälle Die Geschäftsprüfungskommission kann auf Gesuch hin die nach
den Artikeln 3 und 4 berechnete Abgangsentschädigung um
höchstens 30 % erhöhen.
Propose a changeArt. 7
Berufliche
Vorsorge, andere
Einkünfte
1 Die berufliche Vorsorge der Gemeinderatsmitglieder richtet sich
nach den besonderen dafür geltenden Bestimmungen.
2 Die Abgangsentschädigung wird unabhängig von allfälligen
anderen Einkünften des ehemaligen Gemeinderatsmitglieds
ausbezahlt.
Propose a changeArt. 8
Erste Übergangsbestimmung Für ehemalige Mitglieder des Gemeinderats, welche bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements bereits aus dem Gemeinderat
ausgeschieden sind, findet das vorliegende Reglement keine Anwendung. Sie unterstehen weiterhin den Vorschriften des bisherigen Rechts.
Propose a changeArt. 9
Zweite
Übergangsbestimmung
Mitglieder des Gemeinderats, die ab dem Inkrafttreten dieses Reglements und spätestens mit dem Ende der Amtsdauer 2014-2017
aus dem Amt ausscheiden, haben grundsätzlich Anspruch auf
eine Abgangsentschädigung nach bisherigem Recht. Dabei wird
aber der im bisherigen Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1
genannte Prozentsatz von 55 % auf 45 % reduziert.
Propose a changeArt. 10
Aufhebung
bisherigen
Rechts
Das Reglement vom 24. Mai 1993 über die Gewährung einer
Abgangsentschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates
(Abgangsreglement) wird aufgehoben.
153.32 Abgangsentschädigungsreglement
Propose a changeArt. 11
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Köniz, den 19. September 2016
Im Namen des Parlaments
Der Präsident Die Sekretärin
Markus Willi Verena Remund - von Känel
Propose a change