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Köniz · 12165 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 (Abgangsentschädigungsreglement)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

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11 provisions

Art. 1 (Abgangsentschädigungsreglement)

Anspruch Die Mitglieder des Gemeinderats haben nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung durch die Gemeinde, wenn sie aus dem Amt ausscheiden infolge a) Rücktritts, b) Amtszeitbeschränkung, c) Nichtwiederwahl oder d) Nichtnomination durch ihre Partei für eine Wiederwahl.

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Art. 2

Voraussetzung Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht nur a) bei einem Rücktritt nach einer Amtszeit von mindestens vier vollen Amtsjahren; b) bei einer Nichtwiederwahl oder Nichtnomination durch die Partei nach einer Amtszeit von mindestens einem vollen Amtsjahr.

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Art. 3

Abgangsentschädigung 1 Grundlage für die Berechnung der Abgangsentschädigung ist die Jahresentschädigung nach Artikel 1 des Behördenreglements1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt. 1 Reglement über die Entschädigung und Nebenbeschäftigung der Mitglieder des Gemeinderats und über weitere Entschädigungen (Behördenreglement) vom 8. Dezember 2008 (Nr. 153.31) 153.32 Abgangsentschädigungsreglement 2 Die höchste Abgangsentschädigung wird erreicht bei zwölf oder mehr vollen Amtsjahren und wird in 36 gleich hohen monatlichen Raten ausgerichtet; sie beträgt a) bei Nichtwiederwahl oder Nichtnomination durch die Partei das Zweifache des Betrags nach Absatz 1; b) bei Rücktritt oder Ausscheiden infolge Amtszeitbeschränkung 80 % des Zweifachen des Betrags nach Absatz 1. 3 Für jedes volle oder angebrochene Amtsjahr, das dem Gemeinderatsmitglied beim Ausscheiden aus dem Amt bis zum Erreichen von 12 vollen Amtsjahren fehlt, erfolgt eine Kürzung um 1/12, indem sich die Anzahl der nach Absatz 2 berechneten monatlichen Raten wie folgt bestimmt: Anzahl volle Amtsjahre Anzahl monatliche Raten ≥ 12 36 11 33 10 30 9 27 8 24 7 21 6 18 5 15 4 12 3 9 2 6 1 3

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Art. 4

65. Altersjahr, Reduktion der Abgangsentschädigung Der Anspruch endet mit dem Ende des Monats, in welchem das ehemalige Gemeinderatsmitglied das 65. Altersjahr vollendet, dementsprechend reduziert sich die Abgangsentschädigung um die nach Artikel 3 darüber hinausreichenden Raten.

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Art. 5

Auszahlung 1 Das Gemeinderatsmitglied kann spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Amt verlangen, dass ihm der nach den Artikeln 3 und 4 bestimmte Betrag der Abgangsentschädigung einmalig ausbezahlt werden soll. Abgangsentschädigungsreglement 153.32 2 Scheidet die berechtigte Person nach dem Monatsersten nach Vollendung des 60. Altersjahres aus dem Amt aus, kann sie eine monatliche Auszahlung aufgeteilt in gleich hohe Raten bis zur Vollendung des 65. Altersjahres verlangen. 3 Die einmalige Auszahlung oder die Auszahlung der ersten Rate erfolgt innert 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Amt. 4 Der Anspruch auf Abgangsentschädigung erlischt mit dem Ableben des ehemaligen Gemeinderatsmitglieds.

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Art. 6

Härtefälle Die Geschäftsprüfungskommission kann auf Gesuch hin die nach den Artikeln 3 und 4 berechnete Abgangsentschädigung um höchstens 30 % erhöhen.

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Art. 7

Berufliche Vorsorge, andere Einkünfte 1 Die berufliche Vorsorge der Gemeinderatsmitglieder richtet sich nach den besonderen dafür geltenden Bestimmungen. 2 Die Abgangsentschädigung wird unabhängig von allfälligen anderen Einkünften des ehemaligen Gemeinderatsmitglieds ausbezahlt.

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Art. 8

Erste Übergangsbestimmung Für ehemalige Mitglieder des Gemeinderats, welche bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements bereits aus dem Gemeinderat ausgeschieden sind, findet das vorliegende Reglement keine Anwendung. Sie unterstehen weiterhin den Vorschriften des bisherigen Rechts.

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Art. 9

Zweite Übergangsbestimmung Mitglieder des Gemeinderats, die ab dem Inkrafttreten dieses Reglements und spätestens mit dem Ende der Amtsdauer 2014-2017 aus dem Amt ausscheiden, haben grundsätzlich Anspruch auf eine Abgangsentschädigung nach bisherigem Recht. Dabei wird aber der im bisherigen Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 genannte Prozentsatz von 55 % auf 45 % reduziert.

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Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 24. Mai 1993 über die Gewährung einer Abgangsentschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates (Abgangsreglement) wird aufgehoben. 153.32 Abgangsentschädigungsreglement

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Art. 11

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Köniz, den 19. September 2016 Im Namen des Parlaments Der Präsident Die Sekretärin Markus Willi Verena Remund - von Känel

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