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G vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz)

Liechtenstein · 811.12 · statute

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Contents: 74 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 2a Anerkennung von Berufsqualifikationen
  4. Art. 3 Bezeichnungen
  5. Art. 4 Inhalt der Berufsausübung
  6. Art. 5 Eigenverantwortliche Berufsausübung
  7. Art. 6 Bewilligungspflicht
  8. Art. 7 Voraussetzungen
  9. Art. 8 Antrag auf Erteilung der Bewilligung
  10. Art. 9 Erteilung der Bewilligung
  11. Art. 10 Umfang der Bewilligung
  12. Art. 11 Berufsbezeichnungen
  13. Art. 12 Behandlung und Beratung der Patienten
  14. Art. 13 Notfälle
  15. Art. 14 Dokumentationspflicht
  16. Art. 15 Praxisgemeinschaften
  17. Art. 15b b) Zweck
  18. Art. 15c c) Firma
  19. Art. 15d d) Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften
  20. Art. 15e e) Mitteilungspflicht
  21. Art. 15f f) Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften und Auflösung der Ärztegesellschaft
  22. Art. 15g g) Berufshaftpflichtversicherung
  23. Art. 15h h) Gesellschafter
  24. Art. 15i i) Verwaltung und Vertretung der Ärztegesellschaft
  25. Art. 15k k) Berufs- und Standespflichten
  26. Art. 16 Nebentätigkeiten des Arztes
  27. Art. 17 Werbung; Verbot von Provisionen
  28. Art. 18 Verschwiegenheit; Berufsgeheimnis
  29. Art. 19 Meldepflichten
  30. Art. 20 Anzeigepflicht
  31. Art. 21 Ärztliche Zeugnisse
  32. Art. 22 Praxisführung
  33. Art. 23 Abgabe von Arzneimitteln
  34. Art. 24 Vergütung ärztlicher Leistungen
  35. Art. 25 Haftpflichtversicherung
  36. Art. 26 Disziplinarvergehen
  37. Art. 27 Zuständigkeit
  38. Art. 28 Disziplinarverfahren
  39. Art. 29 Disziplinarstrafen und Nebenstrafen
  40. Art. 30 Einstweilige Massnahmen
  41. Art. 31 Rechtsmittel
  42. Art. 32 Verfahrensbestimmungen
  43. Art. 33 Wiederaufnahme der Berufsausübung
  44. Art. 34 Erlöschen, Entzug und Ruhen
  45. Art. 35 Verfahren
  46. Art. 36 Einstweiliges Untersagen der Berufsausübung
  47. Art. 37 Rückgabe des Ärzteausweises
  48. Art. 38 Mitgliedschaft und Rechtsform
  49. Art. 39 Zweck und Aufgaben
  50. Art. 40 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  51. Art. 41 Organe der Ärztekammer
  52. Art. 42 Plenarversammlung
  53. Art. 43 Vorstand
  54. Art. 44 Revisionsstelle
  55. Art. 45 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
  56. Art. 46 Meldepflicht
  57. Art. 46a Dokumente
  58. Art. 46b Nachprüfung
  59. Art. 47 Berufsbezeichnung
  60. Art. 48 Beaufsichtigung
  61. Art. 49 Berufspflichten und Disziplinarrechte
  62. Art. 49a Amt für Gesundheit
  63. Art. 49b Zusammenarbeit inländischer Behörden
  64. Art. 49c Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
  65. Art. 50 Rechtsmittel
  66. Art. 51 Verwaltungsübertretungen
  67. Art. 52 Vergehen
  68. Art. 53 Verantwortlichkeit
  69. Art. 54 Durchführungsverordnungen
  70. Art. 55 Konzessionen nach bisherigem Recht
  71. Art. 56 Haftpflichtversicherung
  72. Art. 57 Praxisgemeinschaften mit anderen Berufen der Gesundheitspflege
  73. Art. 58 Hängige Gesuche
  74. Art. 59 Inkrafttreten

74 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die ärztliche Berufsausübung und die Standesvertretung der Ärzte. 2) Es dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; b) Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. 3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2 Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 Anwendung auf Ärzte aus dem Bereich der Humanmedizin. 2) Es findet keine Anwendung auf: a) Zahnärzte sowie Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit; b) Tätigkeiten der Naturheilkunde im Sinne des Gesundheitsgesetzes.

Art. 2a Anerkennung von Berufsqualifikationen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

Art. 3 Bezeichnungen

1) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. 2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

Art. 4 Inhalt der Berufsausübung

Die ärztliche Berufsausübung umfasst: a) die Abklärung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen; b) die Untersuchung und Beratung von Schwangeren sowie die Geburtshilfe; c) die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen; d) die Anwendung und Verordnung von Heilmitteln, die Anordnung von Behandlungen durch andere Gesundheitsberufe nach dem Gesundheitsgesetz sowie die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und die Erstattung ärztlicher Gutachten.

Art. 5 Eigenverantwortliche Berufsausübung

1) Der ärztliche Beruf wird vorbehaltlich Abs. 3 in eigenverantwortlicher Ausführung der in Art. 4 umschriebenen Tätigkeiten ausgeübt. 2) Der ärztliche Beruf kann wie folgt eigenverantwortlich ausgeübt werden: a) freiberuflich, das heisst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; b) als Gesellschafter einer Ärztegesellschaft und gleichzeitig Angestellter derselben; oder c) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für einen freiberuflich tätigen Arzt, für eine Ärztegesellschaft oder für eine Einrichtung des Gesundheitswesens. 3) Der ärztliche Beruf wird nicht eigenverantwortlich ausgeübt, wenn er im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht und Anleitung eines eigenverantwortlich tätigen Arztes in Lehrpraxen oder von der Regierung anerkannten Einrichtungen des Gesundheitswesens erfolgt. Vor der Anerkennung ist die Ärztekammer zu hören. Die Ärztekammer erstellt ein Verzeichnis der Lehrpraxen und der anerkannten Einrichtungen des Gesundheitswesens. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 6 Bewilligungspflicht

Die eigenverantwortliche Ausübung des ärztlichen Berufes bedarf vorbehaltlich Art. 45 bis 49 einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist die Ärztekammer anzuhören.

Art. 7 Voraussetzungen

1) Die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes ist an den Nachweis folgender Voraussetzungen gebunden: a) fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung); b) liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder eine andere aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Staatsangehörigkeit; c) Aufgehoben d) Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 25; e) guter Leumund; f) gesundheitliche Eignung; g) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen; h) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; i) Ausübung des ärztlichen Berufes während zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Gesuchstellung. 2) Die Regierung legt auf Vorschlag der Ärztekammer die Art und den Inhalt der fachlichen Weiterbildung mit Verordnung fest. Die Mindestdauer der fachlichen Weiterbildung beträgt für: a) Ärzte für Allgemeinmedizin: drei Jahre; b) Fachärzte: fünf Jahre. 3) In begründeten Fällen kann die Regierung nach Anhörung der Ärztekammer Ausnahmen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 bewilligen.

Art. 8 Antrag auf Erteilung der Bewilligung

1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes sind mit den erforderlichen Nachweisen nach Art. 7 dem Amt für Gesundheit einzureichen. 2) Ärzte, die beabsichtigen, ihren Beruf freiberuflich auszuüben, haben dem Amt für Gesundheit ihren Berufssitz im Inland bekannt zu geben. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Arztpraxis befindet, in der und von der aus der Arzt seinen Beruf ausübt. Die Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wandergewerbe) ist verboten. 3) Der Arzt, der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat dem Amt für Gesundheit den Arbeitgeber bekannt zu geben.

Art. 9 Erteilung der Bewilligung

1) Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung, hat ihn das Amt für Gesundheit in die Ärzteliste einzutragen. 2) In der Bewilligung ist aufgrund der vorgelegten Nachweise über erfolgreich absolvierte Weiterbildungen festzuhalten, ob der Arzt den Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin oder, unter Angabe der Fachrichtung, als Facharzt ausüben darf. 3) Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine von ihm beantragte Bezeichnung im Sinne von Abs. 2 nicht, hat das Amt für Gesundheit in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu entscheiden. 4) Die ärztliche Berufsausübung darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste oder im Falle einer Ärztegesellschaft nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften aufgenommen werden. 5) Das Amt für Gesundheit führt die Ärzteliste, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.

Art. 10 Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich. Sie beschränkt sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Tätigkeitsbereich, welches der Aus- und Weiterbildung des Arztes entspricht. 2) Aufgehoben 3) Die Zulassung zur Berufsausübung auf Rechnung der Sozialversicherungen sowie die Umschreibung der ärztlichen Leistungen und der Voraussetzungen für die Vergütung dieser Leistungen durch die Sozialversicherungen wird in der entsprechenden Gesetzgebung geregelt.

Art. 11 Berufsbezeichnungen

1) Die Berufsbezeichnungen "Arzt für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt", unter Angabe der Fachrichtung, dürfen nur nach Erfüllung der in Art. 7 bis 10 genannten Voraussetzungen geführt werden. 2) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist unzulässig. 3) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben dem amtlich verliehenen Titel nur solche beigefügt werden, die auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisen. 4) Ärzte sind berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsstaats zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Gesundheit die Form festzulegen, in der der Arzt seinen akademischen Titel zu verwenden hat. 5) Aufgehoben

Art. 12 Behandlung und Beratung der Patienten

1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Patienten ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich im Rahmen der Fortbildungsrichtlinien der Ärztekammer laufend fortzubilden und nach Massgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. 2) Stehen nicht besondere Umstände entgegen, hat der Arzt den Patienten über die Folgen und Risken einer Behandlung einschliesslich der wirtschaftlichen Konsequenzen ebenso wie über Behandlungsalternativen und Folgen und Risken einer Behandlungsverweigerung aufzuklären und vor Beginn der Behandlung die Einwilligung des Patienten in die Behandlung einzuholen. Die weiteren Einzelheiten werden in der Standesordnung der Ärztekammer geregelt. 3) Der Arzt kann sich der Mithilfe anderer Personen bedienen, soweit diese nach seinen Anordnungen und unter seiner Aufsicht handeln.

Art. 13 Notfälle

1) Der Notfalldienst ist von Ärzten mit einer Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu leisten. Die Ärztekammer organisiert den Notfalldienst. 2) Im Übrigen findet Art. 11 des Gesundheitsgesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 14 Dokumentationspflicht

1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über die Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschliesslich der Anwendungen von Arzneimitteln und der Identifizierung dieser Arzneimittel erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. 2) Der Arzt ist auf Verlangen des Patienten verpflichtet, diesem Auskunft über seine Aufzeichnungen zu geben und seine Dokumentation ihm oder einem anderen Arzt in Kopie zuzustellen. 3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne von Abs. 1 dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre entweder im Original oder als Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern aufzubewahren, sofern die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Aufzeichnungen sind in doppelter Ausfertigung aufzubewahren. 4) Der Arzt, welcher eine Arztpraxis übernimmt, hat die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit Zustimmung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden. Bei Auflösung der Praxis ohne ärztlichen Nachfolger ist die Dokumentation vom bisherigen Praxisinhaber für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer aufzubewahren. 5) Im Falle des Ablebens des Arztes soll dessen Erbe oder ein sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechenden Dauer gegen Kostenersatz dem Amt für Gesundheit übermitteln, sofern nicht Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Anwendung finden.

Art. 15 Praxisgemeinschaften

1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist Ärzten nur unter Wahrung ihrer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten. Abweichende Regelungen für die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bleiben vorbehalten. 2) Eine Praxisgemeinschaft von freiberuflich tätigen Ärzten mit Personen, die nach dem Gesundheitsgesetz zur eigenverantwortlichen Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes zugelassen werden können, ist nur erlaubt, wenn sowohl die freiberufliche Tätigkeit der Ärzte wie jene der anderen Personen gewahrt ist. 3) Ärztegesellschaften sind im Rahmen von Abs. 1 und 2 freiberuflich tätigen Ärzten gleichgestellt.

Art. 15b b) Zweck

1) Der Zweck einer Ärztegesellschaft darf nur die in Art. 4 genannten Inhalte der Berufsausübung einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten sowie der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens enthalten und muss sich auf den in der Bewilligung umschriebenen Tätigkeitsbereich (Art. 10) beschränken. 2) Sind Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen Gesellschafter einer Ärztegesellschaft, muss in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass die Ärztegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des entsprechenden Arztes mit entsprechender Bewilligung durchführen darf.

Art. 15c c) Firma

1) Das Bestehen als Ärztegesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Ärzteberufes den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters der Ärztegesellschaft enthalten. 2) Darüber hinaus dürfen in der Firma nur der Vorname und der akademische Titel des Gesellschafters, dessen Familiennamen in der Firma enthalten ist, verwendet werden. Die Bezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" oder eine Facharztbezeichnung darf in der Firma nur verwendet werden, wenn alle Gesellschafter über die entsprechende Bewilligung verfügen. 3) Weitere Bezeichnungen sowie Namen anderer Personen, welche nicht Gesellschafter der Ärztegesellschaft sind, dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. 4) Der Hinweis auf die Ausübung des Ärzteberufes nach Abs. 1 hat durch die Verwendung der nachgestellten Begriffe "Ärzte-Aktiengesellschaft" oder "Ärzte-AG" bzw. "Ärzte-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Ärzte-Ges.m.b.H." oder "Ärzte-GmbH" zu erfolgen. 5) Scheidet ein Gesellschafter aus der Ärztegesellschaft aus, so darf sein Name und sein akademischer Titel in der Firma nicht fortgeführt werden.

Art. 15d d) Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften

1) Die Ärztegesellschaften haben beim Amt für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften zu beantragen. 2) Das Amt für Gesundheit prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, des Statutenentwurfs und weiterer Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den Erfordernissen dieses Gesetzes und verweigert die Eintragung in die Liste der Ärztegesellschaften in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung, wenn diese nicht erfüllt sind. 3) Zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister stellt das Amt für Gesundheit zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden. 4) Die Ärztegesellschaft ist in die Liste der Ärztegesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 15a bis 15d und 15g bis 15k erfüllt. 5) Im Übrigen findet Art. 9 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.

Art. 15e e) Mitteilungspflicht

Die eingetragenen Ärztegesellschaften teilen dem Amt für Gesundheit jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter binnen einem Monat mit.

Art. 15f f) Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften und Auflösung der Ärztegesellschaft

1) Stehen die Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente oder der Zusammensetzung der Gesellschafter (Art. 15e) im Widerspruch zu den Erfordernissen dieses Gesetzes oder sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Ärztegesellschaften nicht mehr gegeben, ist die Gesellschaft nach ihrer vorherigen Anhörung aus der Liste der Ärztegesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand nicht innerhalb von drei Monaten wiederherstellt. 2) Die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Gesundheit teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Ärztegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt die Auflösung der Ärztegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 ff. PGR. 3) Wird eine Ärztegesellschaft aufgelöst, hat der Liquidator die Dokumentation nach Massgabe von Art. 14 Abs. 5 dem Amt für Gesundheit zu übermitteln.

Art. 15g g) Berufshaftpflichtversicherung

1) Die Ärztegesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Ärztegesellschaft sowie alle in ihr tätigen Ärzte einbezieht und deren Deckung der Art und dem Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind. 2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 10 Millionen Franken. 3) Im Übrigen findet Art. 25 sinngemäss Anwendung.

Art. 15h h) Gesellschafter

1) Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärzte sein, die in die Ärzteliste eingetragen sind. 2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten oder Dritte nicht am Gewinn der Ärztegesellschaft beteiligt werden. 3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen. 4) Die Gesellschafter dürfen nur Mitglied einer Ärztegesellschaft sein. Sie dürfen nicht: a) sich in irgendeiner Form an einer anderen Ärztegesellschaft beteiligen; b) den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei einer anderen Ärztegesellschaft ausüben; oder c) zusätzlich den ärztlichen Beruf freiberuflich ausüben.

Art. 15i i) Verwaltung und Vertretung der Ärztegesellschaft

1) Mitglied der Verwaltung einer Ärztegesellschaft dürfen nur Ärzte sein, die in die Ärzteliste eingetragen sind. 2) Im Rahmen der Ausübung des Ärzteberufes muss jeder Arzt allein zur Vertretung der Ärztegesellschaft beziehungsweise sämtlicher Gesellschafter befugt sein.

Art. 15k k) Berufs- und Standespflichten

1) Ärzte, die Gesellschafter einer Ärztegesellschaft sind, bleiben für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten persönlich und disziplinarrechtlich verantwortlich. 2) Die persönliche und disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufs- und Standespflichten kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter beziehungsweise der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 16 Nebentätigkeiten des Arztes

1) Die eigenverantwortliche Ausübung des Berufes muss hauptberuflich erfolgen. Nebentätigkeiten müssen der Ärztekammer gemeldet werden. Mit der Tätigkeit als Arzt ist unvereinbar die Ausübung solcher Beschäftigung, die dem Ansehen des Berufsstandes zuwiderlaufen. 2) Der Arzt darf sich nicht finanziell an Unternehmen beteiligen, von welchen er Heilmittel und/oder medizinische Dienstleistungen bezieht oder bei welchen er medizinische Dienstleistungen anordnet.

Art. 17 Werbung; Verbot von Provisionen

1) Dem Arzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes jede aufdringlich wirkende Art der Werbung, insbesondere auch für diagnostische und therapeutische Methoden sowie für die Anwendung von Heilmitteln, verboten. Die Einzelheiten werden in der Standesordnung der Ärztekammer geregelt. 2) Dem Arzt ist es verboten, für die Zuweisung von Kranken oder Leistungen an ihn oder durch ihn eine Vergütung, gleich welcher Art, zu versprechen, sich, oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot verletzen, sind nichtig. Leistungen, die entgegen diesem Verbot erbracht worden sind, können zurückgefordert werden. 3) Die Regelungen der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 18 Verschwiegenheit; Berufsgeheimnis

Die Ärzte und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, Feststellungen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt wurden, als Geheimnis zu wahren. Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung des vom Geheimnis Betroffenen berechtigt oder verpflichtet.

Art. 19 Meldepflichten

1) Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheit sind vom Arzt innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu unterrichten über: a) jede Verlegung des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse; eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt; b) jeden Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse); c) jeden Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate; d) die Aufnahme und Beendigung einer Nebentätigkeit; e) die Eröffnung, Erweiterung und Schliessung von Praxisgemeinschaften sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen; f) die Wiederaufnahme der Berufsausübung nach einem freiwilligen Verzicht im Sinne von Art. 34. 2) Einrichtungen des Gesundheitswesens und Lehrpraxen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 müssen der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit jener Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses unter Anleitung und Aufsicht eines eigenverantwortlich tätigen Arztes ausüben, innerhalb einer Frist von einer Woche melden. Die Meldung hat zudem die Personalien des Arztes sowie Angaben über das von ihm erworbene Diplom zu enthalten. 3) Aufgehoben

Art. 20 Anzeigepflicht

1) Die Ärzte sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit oder direkt dem Amtsärztlichen Dienst Anzeige zu erstatten über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist oder dass durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Menschen dieser am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt worden ist sowie über Fälle von anzeigepflichtigen Krankheiten, die nicht unter ärztlicher Kontrolle und Behandlung sind. 2) Die Ärzte sind weiters verpflichtet, dem Amt für Gesundheit und der Ärztekammer Anzeige zu erstatten über Personen, die ihren Beruf als Arzt oder einen anderen Beruf der Gesundheitspflege in offensichtlicher Verletzung gesetzlicher Vorschriften ausüben.

Art. 21 Ärztliche Zeugnisse

Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.

Art. 22 Praxisführung

1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Praxis: a) in einem solchen Zustand zu halten, dass sie für die Berufsausübung geeignet ist und den hygienischen Anforderungen entspricht; und b) durch eine entsprechende äussere Bezeichnung kenntlich zu machen. 2) Das Amt für Gesundheit hat die Praxis zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein von der Ärztekammer bestellter Vertreter beizuziehen. Entspricht die Arztpraxis nicht den Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. 3) Kommt bei der Überprüfung zutage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten und Mitarbeitern eine Gefahr mit sich bringen können, verfügt das Amt für Gesundheit die notwendigen Massnahmen, nötigenfalls die Schliessung der Arztpraxis bis zur Behebung dieser Missstände. 4) Die Regierung bestimmt das Nähere mit Verordnung.

Art. 23 Abgabe von Arzneimitteln

Der Arzt ist berechtigt, Arzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung abzugeben.

Art. 24 Vergütung ärztlicher Leistungen

1) Die Ärztekammer kann Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen, welche nicht durch die Sozialversicherungen abgedeckt sind, erlassen. 2) Ist ein Arzt nicht für die Tätigkeit auf Rechnung der Sozialversicherungen zugelassen oder erbringt er eine Leistung, welche von den Sozialversicherungen nicht übernommen wird, hat er den Patienten vor Beginn der Beratung oder Behandlung auf diesen Umstand hinzuweisen. 3) Der Arzt ist nach Massgabe der Richtlinie 2011/24/EU verpflichtet, die dem Patienten für ärztliche Leistungen in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.

Art. 25 Haftpflichtversicherung

1) Jeder Arzt ist verpflichtet, vor der Eintragung in die Ärzteliste nach Art. 9 nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und diese dem Amt für Gesundheit auf Verlangen nachzuweisen. 2) Kommt der Arzt seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat das Amt für Gesundheit ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Arztberufes zu untersagen. 3) Die Mindestversicherungssumme ist durch die Regierung nach Anhören der Ärztekammer durch Verordnung festzulegen, wobei die Mindestversicherungssummen für Ärzte für Allgemeinmedizin und für die einzelnen Arten der Facharzttätigkeit verschieden hoch festgesetzt werden können. 4) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen. 5) Der Versicherungsvertrag muss folgende Bestimmung enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Gesundheit mitzuteilen."

Art. 26 Disziplinarvergehen

1) Alle im Inland tätigen Ärzte unterliegen, ungeachtet der Form ihrer Berufsausübung, dem Disziplinarrecht nach diesem Gesetz. 2) Ein Arzt, der die ihm in diesem Gesetz auferlegten Pflichten oder andere Pflichten, die sich aus seinem Beruf ergeben, verletzt, oder der durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen. 3) Ein Arzt begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn dieses geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen. 4) Unabhängig einer strafgerichtlichen Verfolgung begründen auch Widerhandlungen gegen vollstreckbare Anordnungen nach diesem Gesetz ein Disziplinarvergehen. 5) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn das Obergericht nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Handlung oder der Unterlassung vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wird. Der Lauf der Verjährungsfrist wird, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. 6) Die Bestimmung des § 42 StGB ist analog anzuwenden.

Art. 27 Zuständigkeit

Die Disziplinargewalt über Ärzte wird vom Obergericht ausgeübt.

Art. 28 Disziplinarverfahren

1) Das Disziplinarverfahren gegen Ärzte wird von Amtes wegen oder auf Antrag eingeleitet. 2) Einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss fällt der Präsident des Obergerichtes als Einzelrichter; dieser kann zur Durchführung einer Untersuchung sowie zur Ergreifung von einstweiligen Massnahmen einen Disziplinarkommissär aus den Reihen der Landrichter bestimmen, welchem die Stellung eines Untersuchungsrichters im Untersuchungsverfahren zukommt. 3) Die Strafbehörden haben die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Arzt wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens dem Obergericht unverzüglich anzuzeigen. 4) In Disziplinarverfahren gegen Ärzte kommt der Ärztekammer Antrags- und Beschwerderecht zu. Die Ärztekammer und das Amt für Gesundheit sind vom Obergericht über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied der Ärztekammer sowie über dessen Ausgang zu verständigen. 5) Eine disziplinarische Endentscheidung ergeht in Beschlussform.

Art. 29 Disziplinarstrafen und Nebenstrafen

1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung: a) der schriftliche Verweis; b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken; c) Untersagung der Ausübung des Arztberufes bis zur Dauer eines Jahres; d) Untersagung der Berufsausübung auf Dauer. 2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Arztberufes kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. 3) Neben der unbedingt ausgesprochenen und zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Arztberufes kann auch eine Geldbusse verhängt werden. 4) Als Nebenstrafe kann, unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens, das Verbot der Beschäftigung von Assistenten zur Ausbildung verhängt werden. 5) Bei Verhängung der Disziplinarstrafen ist insbesondere auf den Grad des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die betroffene Bevölkerung, bei der Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Bedacht zu nehmen.

Art. 30 Einstweilige Massnahmen

1) Sowohl vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens als auch während desselben können von Seiten der Disziplinarbehörde einstweilige Massnahmen angeordnet werden, wenn dieselben mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Arzt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu befürchtender schwerer Nachteile, insbesondere im Interesse der betroffenen Bevölkerung oder des Ansehens des Berufsstandes, erforderlich sind. 2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem Arzt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 3) Einstweilige Massnahmen sind insbesondere: a) die Überwachung der Praxisführung durch einen von der Ärztekammer bestimmten Arzt; b) das teilweise oder gänzliche Verbot der ärztlichen Berufsausübung. 4) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. 5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten die einstweiligen Massnahmen ausser Kraft.

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