Gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss, gegen Beschlüsse des Disziplinarkommissärs sowie gegen eine disziplinäre Endentscheidung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
Art. 32 Verfahrensbestimmungen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kommen auf das Disziplinarverfahren gegen Ärzte die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung.
Art. 33 Wiederaufnahme der Berufsausübung
Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarentscheidung mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckt, wieder die Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung dem Amt für Gesundheit nachzuweisen, dass die zeitliche Beschränkung abgelaufen ist und dass er sämtliche Voraussetzungen nach Art. 7 weiterhin erfüllt.
Art. 34 Erlöschen, Entzug und Ruhen
1) Die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt durch:
a) den Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes;
b) den Verlust der Handlungsfähigkeit;
c) die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer als Disziplinarstrafe.
2) Die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes wird nach Anhören der Ärztekammer vom Amt für Gesundheit entzogen, wenn:
a) eine der für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist;
b) der Beruf länger als zwölf Monate nicht mehr ausgeübt wird.
3) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ruht aufgrund:
a) eines für die Dauer von höchstens zwölf Monaten erklärten Verzichts auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes;
b) einer Disziplinarentscheidung für die Dauer der festgesetzten Untersagung.
4) Ein Verzicht nach Abs. 1 Bst. a oder das Ruhen nach Abs. 3 Bst. a ist der Ärztekammer und dem Amt für Gesundheit unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer schriftlich zu melden.
Art. 35 Verfahren
1) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Vor einem Bewilligungsentzug nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b setzt das Amt für Gesundheit dem Arzt eine Frist von einem Monat zur Wiederaufnahme der Ausübung des Berufes.
Art. 36 Einstweiliges Untersagen der Berufsausübung
In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat das Amt für Gesundheit nach Eröffnung eines Verfahrens zum Entzug der Bewilligung Ärzten die Ausübung des Berufes einstweilen zu untersagen, wenn:
a) die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine weitere Berufsausübung nicht mehr gegeben sind;
b) ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes eingeleitet worden ist.
Art. 37 Rückgabe des Ärzteausweises
Wer die Bewilligung bzw. die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verloren hat, ist verpflichtet, den Ärzteausweis unverzüglich an die Ärztekammer zurückzugeben.
Art. 38 Mitgliedschaft und Rechtsform
1) Die Ärztekammer wird durch sämtliche in die Ärzteliste eingetragenen Ärzte gebildet.
1a) Die in die Liste der Ärztegesellschaften eingetragenen Ärztegesellschaften sind nicht Mitglieder der Ärztekammer.
2) Die Ärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht zur Wahrung der Rechtmässigkeit der Oberaufsicht der Regierung.
Art. 39 Zweck und Aufgaben
1) Die Ärztekammer hat zum Zweck, die gemeinsamen beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie unter Beachtung des öffentlichen Interesses für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten zu sorgen.
2) Die Ärztekammer hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen, insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Vertretung der Interessen der liechtensteinischen Ärzteschaft gegenüber den Behörden, anderen Berufs- und Wirtschaftsverbänden und Institutionen des Gesundheitswesens;
b) die Beratung der Regierung in Belangen der medizinischen Versorgung des Landes sowie die Erstattung von Berichten und Gutachten;
c) die Vertretung der liechtensteinischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen Ärzteorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit solchen Organisationen;
d) die Regelung der kontinuierlichen Fortbildung der Mitglieder;
e) die Regelung und Organisation des Notfalldienstes;
f) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern im Rahmen der Schlichtungsordnung;
g) die Überprüfung der Vergütung ärztlicher Leistungen, gestützt auf die nach Art. 24 erlassenen Richtlinien sowie die Erstellung von Gutachten über die Angemessenheit dieser Vergütungen;
h) der Abschluss von Tarifverträgen mit Trägern der Sozialversicherungen;
i) die Planung und Umsetzung von Massnahmen der Qualitätssicherung;
k) die Ausstellung von Ärzteausweisen für ihre Mitglieder.
3) Der Ärztekammer können im Wege der Gesetzgebung, insbesondere gestützt auf das Gesetz über die Krankenversicherung und das Katastrophenhilfegesetz, weitere Aufgaben zugewiesen werden.
4) Die Ärztekammer darf personen- und berufsbezogene Daten der Ärzte ermitteln und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 40 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer gemeinsamen beruflichen und wirtschaftlichen Belange durch die Ärztekammer. Sie haben in der Plenarversammlung Stimm- und Antragsrecht.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihrer Aufgaben gefassten Beschlüsse zu befolgen und die von der Plenarversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu entrichten. Die rechtskräftige Beitragsvorschreibung ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 41 Organe der Ärztekammer
Die Organe der Ärztekammer sind:
a) die Plenarversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.
Art. 42 Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl der Revisionsstelle;
c) der Erlass der Geschäftsordnung der Ärztekammer;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben;
f) die Genehmigung der Jahresrechnung;
g) der Erlass einer Standesordnung;
h) der Erlass von Fortbildungsrichtlinien;
i) der Erlass von Richtlinien über den Notfalldienst;
k) der Erlass von Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen, welche nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt sind;
l) der Erlass einer Schlichtungsordnung für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern.
2) Die Geschäftsordnung der Ärztekammer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 43 Vorstand
1) Der Vorstand der Ärztekammer besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden aus der Mitte der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand besorgt alle Aufgaben und Geschäfte der Ärztekammer, die nach Art. 42 nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind.
Art. 44 Revisionsstelle
1) Die Plenarversammlung wählt einen oder mehrere Revisoren als Revisionsstelle. Sie kann Ersatzleute bezeichnen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Ärztekammer sein.
2) Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung der Ärztekammer. Sie stellt der Plenarversammlung Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung und auf Entlastung des Vorstandes oder auf Nichtgenehmigung oder Verweigerung der Entlastung.
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.
2) Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach Abs. 1 berechtigt und verpflichtet nicht zur Eintragung in die Ärzteliste oder zur Mitgliedschaft in der Ärztekammer im Fürstentum Liechtenstein.
3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.
Art. 46 Meldepflicht
1) Dienstleister haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein dem Amt für Gesundheit vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
3) Die Meldung ist unverzüglich zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
4) Das Amt für Gesundheit unterrichtet die Ärztekammer über Meldungen nach Abs. 1 bis 3.
Art. 46a Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein hat der Dienstleister folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister den betreffenden Beruf im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt;
2. dem Dienstleister die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; und
3. beim Dienstleister keine Vorstrafen vorliegen;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
e) eine Erklärung über das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse.
2) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 46 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
Art. 46b Nachprüfung
1) Das Amt für Gesundheit kann in bestimmten Fällen vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachprüfen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Nachprüfung in Übereinstimmung mit Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mit Verordnung.
Art. 47 Berufsbezeichnung
Die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte sind befugt, die Berufsbezeichnung nach Art. 11 Abs. 1 entsprechend ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat zu führen. Im Übrigen findet Art. 11 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
Art. 48 Beaufsichtigung
Dem Amt für Gesundheit obliegt es:
a) die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte in Fragen ihrer ärztlichen Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
b) die Erfüllung der diesen Ärzten obliegenden Pflichten zu überwachen;
c) die Dienstleistung im Inland zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht mehr erfüllt sind.
d) Aufgehoben
Art. 49 Berufspflichten und Disziplinarrechte
1) Die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte unterstehen bei ihrer Tätigkeit in Liechtenstein denselben, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehenden Berufspflichten und Disziplinarbestimmungen wie in der Ärzteliste eingetragene Ärzte.
2) Das Amt für Gesundheit unterrichtet die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
3) Die Disziplinargewalt über die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte wird hinsichtlich der in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten vom Obergericht nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes ausgeübt.
Art. 49a Amt für Gesundheit
1) Dem Amt für Gesundheit obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit die Aufgaben nach diesem Gesetz keinem anderen Organ übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung und den Entzug von Berufsausübungsbewilligungen;
b) die Eintragung von Ärzten und Ärztegesellschaften in die Ärzteliste bzw. in die Liste der Ärztegesellschaften sowie deren Streichung aus diesen Listen;
c) die Ausstellung von Bestätigungen nach Art. 9 Abs. 4 und Bescheinigungen nach Art. 15d Abs. 3;
d) die Wahrnehmung von amtsärztlichen Tätigkeiten;
e) die Bearbeitung von Anzeigen nach Art. 20;
f) die Überprüfung von Arztpraxen nach Art. 22 Abs 2;
g) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen.
2) Amtsärztliche Tätigkeiten, wie das Erstellen von amtsärztlichen Gutachten, sowie andere gesetzlich ausdrücklich dem Amtsarzt oder einem seiner Stellvertreter zugewiesenen Obliegenheiten, können nur von Personen ausgeübt werden, die über eine Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verfügen.
Art. 49b Zusammenarbeit inländischer Behörden
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Die Steuerverwaltung hat dem Amt für Gesundheit jährlich jene Ärzte mitzuteilen, bei denen sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie im gesamten vorangegangenen Jahr keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben.
3) Das Amt für Gesundheit ist berechtigt, in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen, wenn dies zum Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
4) Aufgehoben
Art. 49c Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, die Daten nach Abs. 1 offenlegen:
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Art. 50 Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Ärztekammer oder des Amtes für Gesundheit kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 51 Verwaltungsübertretungen
1) Vom Amt für Gesundheit wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer:
a) die Berufsbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin", "Facharzt" oder eine gleichbleibende Bezeichnung unberechtigt führt;
b) eine rechtzeitige Mitteilung nach Art. 15e unterlässt;
c) eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, ohne die Voraussetzungen nach Art. 45, 46 Abs. 1 und Art. 46b zu erfüllen.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 52 Vergehen
Wer unbefugt eine durch dieses Gesetz den Ärzten oder den Fachärzten vorbehaltene Tätigkeit geschäftsmässig ausübt oder wer vollstreckbaren Entscheidungen über die Berufsausübung zuwiderhandelt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 53 Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 54 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 55 Konzessionen nach bisherigem Recht
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zu diesem Zeitpunkt den Arztberuf ausüben oder nicht, von Amtes wegen in die vom Amt für Gesundheit zu führende Ärzteliste einzutragen. Das Amt für Gesundheit legt für diese Ärzte binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verfügung den Tätigkeitsbereich im Sinne von Art. 10 fest.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte ohne Facharzttitel, welche ihren Beruf in Liechtenstein während mindestens fünf Jahren eigenverantwortlich ausgeübt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" zu führen.
Art. 56 Haftpflichtversicherung
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes konzessionierten Ärzte haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amt für Gesundheit den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäss Art. 25 zu erbringen.
Art. 57 Praxisgemeinschaften mit anderen Berufen der Gesundheitspflege
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Praxisgemeinschaften zwischen Ärzten und anderen Berufen der Gesundheitspflege müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 entsprechen.
Art. 58 Hängige Gesuche
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das neue Recht Anwendung. Die Landesgesundheitskommission leitet diese Gesuche an das Amt für Gesundheit weiter.
Art. 59 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen