Art. 1 Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten
1 Die Saldosteuersätze (SSS) nach Branchen und Tätigkeiten richten sich nach der Tabelle im Anhang. 2 Die für Herstellungsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn im Preis für die Leistung auch das Material eingeschlossen ist. Für Akkord-, Lohn-, Montagearbeiten und die reine Bearbeitung von Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen SSS. 3 Die für Handelsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn es sich um neue Gegenstände handelt. Für den Handel mit gebrauchten Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen SSS.