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Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

Confederation · 641.202.62 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten
  2. Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
  3. Art. 3 Inkrafttreten

3 provisions

Art. 1 Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

1 Die Saldosteuersätze (SSS) nach Branchen und Tätigkeiten richten sich nach der Tabelle im Anhang. 2 Die für Herstellungsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn im Preis für die Leistung auch das Material eingeschlossen ist. Für Akkord-, Lohn-, Montagearbeiten und die reine Bearbeitung von Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen SSS. 3 Die für Handelsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn es sich um neue Gegenstände handelt. Für den Handel mit gebrauchten Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen SSS.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 2010 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten wird aufgehoben. [AS 2010 6105; 2023 18]

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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