Art. 1 I. Allgemeines
2 Ziel Die Stadt Luzern unterstützt die Zielsetzungen der Gemeinnützigen Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Luzern (GSW Luzern) mit Beiträgen.
Propose a changeLuzern (city) · 7.2.3.1.1 · regulation
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2 Ziel Die Stadt Luzern unterstützt die Zielsetzungen der Gemeinnützigen Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Luzern (GSW Luzern) mit Beiträgen.
Propose a change3 Zweck Mit den Beiträgen sollen insbesondere gefördert werden: a. der Erwerb von Bauland oder überbauter Grundstücke; b. die Erstellung neuer oder die Erneuerung bestehender Wohnungen; c. die preisgünstige Vermietung der Wohnungen.
Propose a change4 Finanzielle Leistungen der Stadt 1 Der Grosse Stadtrat bewilligt periodisch für jeweils mehrere Jahre einen Sonderkredit. 2 Der Stadtrat beschliesst gestützt auf einen Subventionsvertrag auf Gesuch hin einzelne Investitionsbeiträge für konkrete Projekte der GSW Luzern zulasten der Investitionsrechnung nach Massgabe von Art. 3–5.
Propose a change5 Geltungsbereich Beiträge an die GSW Luzern werden nur gewährt, wenn sie sich auf ein Objekt auf dem Gebiet der Stadt Luzern beziehen. II. Förderung des Liegenschaftenerwerbs, des Baus und der
Propose a change7 Gewährung von Beiträgen 1 Die Stadt Luzern gewährt der GSW Luzern auf Gesuch hin Beiträge an den Erwerb von Liegenschaften, den Bau preisgünstiger Wohnungen oder die Erneuerung von Wohnungen. 2–5 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025. 6 Fassung gemäss Änderung vom 30. Januar 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003. 7 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025. Seite 3/4 2 Die Beiträge werden an Vorhaben gewährt, die nach Inkrafttreten dieses Reglements getätigt wurden, und sofern dies aufgrund der Wohnungsmarktlage zweckmässig ist. 3 Die Beiträge sollen den Eigenfinanzierungsanteil sicherstellen und dürfen 25 % des Kaufpreises bzw. der Erneuerungskosten nicht übersteigen.
Propose a change8 Voraussetzungen 1 Vor Erwerb einer Liegenschaft und der Inanspruchnahme von Beiträgen hat die GSW Luzern die Kaufofferte mit Finanzierungsmodell dem Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Der Stadtrat kann Einsicht in weitere Unterlagen verlangen, wie insbesondere in das Sanierungskonzept und das Betriebskonzept mit einer Darstellung der vorgesehenen Mietzinse und Mietzinszuschüsse. 3 Der Stadtrat kann Beiträge für einen übersetzten Kaufpreis ablehnen. Art. 6–16 9 Art. 17 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Veröffentlichung im Kantonsblatt in Kraft.10 Luzern, 5. Juli 1990 Namens des Grossen Stadtrates Martly Angst Ratspräsidentin Werner Bär Stadtschreiber 8 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025. 9 Aufgehoben durch Änderung vom 30. Januar 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003. 10 Das vorliegende Reglement und das Reglement über die Förderung des Umzugs von Grossin Kleinwohnungen sowie der für die Massnahmen zur Wohnraumverbilligung in der Stadt Luzern vorgesehene Kredit in der Höhe von 12 Millionen Franken wurde von den Stimmberechtigten am 23. September 1990 gutgeheissen; veröffentlicht im Kantonsblatt vom 29. September 1990. Seite 4/4 Tabelle der Änderungen des Reglements über Beiträge zugunsten der Gemeinnützigen Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Luzern (GSW- Luzern-Reglement) vom 5. Juli 1990 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 52/02 30.1.03 8.2.03 Art. 6–16 Titel, Überschrift vor Art. 4, Art. aufgehoben geändert 1.5.03 2. B+A 11/13 24.10.13 15.2.14 Art. 2a eingefügt 9.2.14 3. B+A 15/24 13.6.24 21.9.24 Art. 1–5 geändert 1.1.25
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